Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_285/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Social Insurance Appeal for Procedural Inadequacy in Challenging Delay of Justice Ruling

Geschäftsnummer 8C_285/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von ). Im Streit, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung. Es gilt

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Insurance Appeal for Procedural Inadequacy in Challenging Delay of Justice Ruling: a), zudem (abweichend von ). Im Streit, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung. Es gilt

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Verfahrensverzögerungen Abredeversicherung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits (Nichteintreten) based on this provision regarding insufficient justification of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_285/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zurich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025 (UV.2024.44).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Im Streit, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht zur Anwendung. Es gilt

Art. 97 Abs. 1 BGG

, wonach die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 2.2, nicht veröffentlicht in:

BGE 138 V 318

, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 2).

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht verneinte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten mit Urteil vom 25. Februar 2025 eine durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 begangene Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Der Inhalt des zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheids vom 17. Januar 2025 könne allein im Rahmen einer dagegen (fristgerecht) erhobenen Beschwerde angefochten werden.

3. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen ein. Vielmehr scheint sie das Wesen der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde nicht zu verstehen. Diese dient allein dazu, die (zeitgerechte) Bearbeitung eines Leistungsbegehrens sicherzustellen (vgl. auch

Art. 100 Abs. 7 BGG

). Ausserhalb davon Liegendes kann mit diesem Rechtsbehelf nicht thematisiert werden. Inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Rahmen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

)

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel