Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_284/2017 KI-generiert

Ineligibility for Unemployment Benefits Due to Insufficient Job Search Efforts Upheld; Appeal Dismissed on Formal Grounds

Geschäftsnummer 8C_284/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court regarding unemployment insurance benefits. The applicant contested the ruling, which confirmed a six-day suspension of their entitlement to unemployment benefits based on the inability to adequately seek employment requiring strong German language skills. The court noted that the applicant's focus on such positions was insufficient and that they had been previously advised of this. The applicant's challenge to the decision was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the pertinent reasons outlined by the lower court. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Ineligibility for Unemployment Benefits Due to Insufficient Job Search Efforts Upheld; Appeal Dismissed on Formal Grounds: The applicant contested the ruling, which confirmed a six-day suspension of their entitlement to unemployment benefits based on the inability to adequately seek employment requiring strong German language skills. The court noted that the applicant's focus on such positions was insufficient and that they had been previously advised of this. The applicant's challenge to the decision was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the pertinent reasons outlined by the lower court. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit gesetzliche Voraussetzungen Genügen der Arbeitsbemühungen verminderte Vermittlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this article concerning obvious deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_284/2017

Urteil vom 29. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Wolhusen, Im Schmitteli 2, 6110 Wolhusen,

vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft

und Arbeit (wira), Stab Recht,

Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 4. April 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. April 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 4. Mai 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 6 Tagen bestätigte,

dass es dabei näher darlegte,

- weshalb das ausschliessliche Bemühen um Arbeitsstellen, welche gute Deutschkenntnisse voraussetzten, bei der Beschwerdeführerin als qualitativ ungenügend zu werten seien, und

- warum ihr dies im fraglichen Zeitraum hätte bereits klar sein müssen (wiederholte vorgängige Hinweise von Seiten der Beschwerdegegnerin), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durchaus rechtfertige,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht; den Entscheid lediglich pauschal als falsch und die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche als unzureichend zu bezeichnen, reicht nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel