Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_284/2007 KI-generiert

Former Financial Officer v. Unemployment Insurance Fund (Deduction of Pension and Lump-Sum Capital)

Geschäftsnummer 8C_284/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding unemployment benefits following the termination of employment due to company restructuring. The plaintiff, who worked as a Financial Officer, was dismissed and subsequently applied for unemployment compensation. His claim was initially rejected by the unemployment insurance fund, which argued that he did not meet the contribution requirements after opting for voluntary early retirement. The case was further complicated by the plaintiff's argument that he had not fully retired and had merely requested the transfer of his pension capital. The Zurich Social Security Court dismissed his appeal, leading to a challenge before the Swiss Federal Tribunal, which had to determine whether the pension benefits received should be deducted from the unemployment compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 18c Abs. 1 AVIG, Art. 32 AVIV; Former Financial Officer v. Unemployment Insurance Fund (Deduction of Pension and Lump-Sum Capital): The plaintiff, who worked as a Financial Officer, was dismissed and subsequently applied for unemployment compensation. His claim was initially rejected by the unemployment insurance fund, which argued that he did not meet the contribution requirements after opting for voluntary early retirement. The case was further complicated by the plaintiff's argument that he had not fully retired and had merely requested the transfer of his pension capital. The Zurich Social Security Court dismissed his appeal, leading to a challenge before the Swiss Federal Tribunal, which had to determine whether the pension benefits received should be deducted from the unemployment compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Altersrente vorzeitige Pensionierung Freizügigkeitskonto Versicherungskasse Auszahlung der Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 BGG

Cited as the legal basis for making the procedure subject to costs.

Art. 66 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because they lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_284/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1945 geborene F.________ arbeitete seit 1992 als Financial Officer bei der Firma X.________ AG. Auf den 28. Februar 2006 wurde er zufolge Restrukturierung des Unternehmens entlassen. Am 20. Februar 2006 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2006. Mit Verfügung vom 11. August 2006 wies die Arbeitslosenkasse Syna den Anspruch ab, weil der Versicherte die Beitragszeit nach der freiwilligen Pensionierung nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse gut; die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2006 habe unter Abzug der Altersrente und des umgerechneten Alterskapitals zu erfolgen (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. April 2007).

C. F.________ führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen lediglich die Altersrente von monatlich Fr. 2'261.60 auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung anzurechnen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen ( Art. 18c Abs. 1 AVIG ), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss ( BGE 120 V 306 ) das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben (vgl. Art. 32 AVIV ); ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein ( BGE 129 V 381 E. 4.1 S. 382). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Leistungen, die der Beschwerdeführer von der Vorsorgeeinrichtung als Alterskapital ausbezahlt erhalten hat, als solche zu qualifizieren und folglich der Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist.

2.1 Laut Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung Swisscanto der Firma X.________ AG vom 18. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer per 1. März 2006 ein Alterskapital von Fr. 242'166.- ausbezahlt. Der Betrag wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Gestützt hierauf hält die Vorinstanz fest, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei im Alter von 60 Jahren und damit im reglementarischen Alter für eine vorzeitige Pensionierung erfolgt. Durch den Bezug der Altersrente und des Alterskapitals sei der Vorsorgefall Alter eingetreten, weshalb kein Freizügigkeitsfall mehr eintreten könne. Über das Alterskapital könne er gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements des Freizügigkeitskontos auf Grund des erreichten Alters jederzeit frei verfügen, weshalb der Tatsache, die Überweisung habe auf ein Freizügigkeitskonto stattgefunden, keine Bedeutung zukomme. Sodann habe auch keine vorzeitige Teilpensionierung stattgefunden, da das Arbeitsverhältnis ganz beendet und auch nicht in einem reduzierten Pensum weitergeführt worden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er habe gegenüber der Freizügigkeitsstiftung nicht von der Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung Gebrauch gemacht und verwahre das Kapital, um sich bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung einkaufen zu können. Zudem gehe aus seinem Schreiben vom 15. Februar 2006 hervor, dass er um Überweisung des Alterskapitals ersucht habe, jedoch nicht um eine Pensionierung, da das Freizügigkeitsguthaben im Vorsorgekreislauf verbleibe. Da er nicht von der Ausrichtung vorzeitiger Leistungen Gebrauch gemacht habe, sei auch kein Vorsorgefall eingetreten, weshalb der Betrag Fr. 242'166.- nicht auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung anzurechnen sei.

2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nur bezüglich der "Sammelstiftung 1" (Altersrente) pensionieren lassen, hingegen dürfe sein Ersuchen um Auszahlung des Alterskapitals bei der "Sammelstiftung 2" nicht als Willenserklärung für eine Pensionierung verstanden werden, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Vorsorgefall Alter eingetreten, weshalb ein Freizügigkeitsfall gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung Swisscanto nicht mehr entstehen kann und der Beschwerdeführer ausschliesslich Anspruch auf Altersleistungen hat. Dabei kann die Frage, ob die Anordnung zur Kapitalauszahlung als Willenserklärung im Sinne der Rechtsprechung zu verstehen ist, offen bleiben. Denn gemäss Vorsorge- reglement (Art. 16.1 Vertrag Nr. 1301.V.O.45020.6.20) kann eine Freizügigkeitsleistung nur vor Eintritt eines Vorsorgefalles ausgelöst werden, während der Anspruch auf die Altersleistung unabhängig von einer Willenserklärung entsteht (Art. 8 und 9 Vertrag Nr. 1301.V.O.45020.6.20). Gestützt auf dies durfte die Vorinstanz von der Anrechenbarkeit des Alterskapitals an die Arbeitslosenentschädigung ausgehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen.

3. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine