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8C_283/2015 KI-generiert

Insured Person v. Social Security Administration (Invalidity Pension Claim)

Geschäftsnummer 8C_283/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working part-time since 1999, applied for disability benefits due to claimed health issues, specifically a psychiatric condition. The IV-Stelle (disability insurance office) initially denied her claim for a disability pension following an evaluation of various medical reports and a psychiatric assessment, which suggested that she retained 50% work capacity. This decision was upheld by the Social Insurance Court, leading the individual to appeal the decision, arguing that her condition warranted eligibility for benefits. The subsequent legal proceedings focus on the legitimacy of the assessments made regarding her work incapacity and whether her mental health issues constituted a qualifying disability under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG; Insured Person v. Social Security Administration (Invalidity Pension Claim): The IV-Stelle (disability insurance office) initially denied her claim for a disability pension following an evaluation of various medical reports and a psychiatric assessment, which suggested that she retained 50% work capacity. This decision was upheld by the Social Insurance Court, leading the individual to appeal the decision, arguing that her condition warranted eligibility for benefits. The subsequent legal proceedings focus on the legitimacy of the assessments made regarding her work incapacity and whether her mental health issues constituted a qualifying disability under Swiss law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente) Sozialversicherungsanstalt Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Invalidenleistungen des Versicherten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant since the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

S 2020 58 (2020-10-27) · zg
Claimant Appeals Disability Denial Over Exclusion of Deconditioning Impact
«…Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin auch keine unzulässige…»
C-3056/2017 (2018-03-08)
Invalidity Pension Revocation Upheld Due to Full Work Capacity and Lack of Reintegration Will
«…pressivums Duloxetin (vgl. act. 181 S. 45 Mitte) klar gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Bun- desgerichtsurteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2). Damit trägt das H._______-Gutachten vom 19. September 2016 den zu beachtenden Indikatoren…»
9C_648/2017 (2017-11-20)
Claimant v. Invalidity Insurance (IV) Office
«…ischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (Urteile 8C_283/2015 vom 24. Juni 2016 E. 3, 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 und 9C_662/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, in: SVR 2015 I…»
8C_308/2017 (2017-09-27)
Self-Employed Restorer Denied Invalidity Pension Due to Residual Work Capacity and Duty to Mitigate Damages
«…e ihren Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3, 9C_662/2013; Urteile 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2, 8C_283/2015 vom 24. Juni 2016 E. 3). 2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit…»
608 2015 236 (2017-09-21) · fr
Disability Insurance Denial Appeal for Somatization Disorder and Depression
«…hätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (statt vieler: Urteile BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 3). Bei Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten…»
9C_848/2016 (2017-05-12)
Claimant's Appeal on Disability Pension Calculation Rejected Over Failure to Mitigate Damages
«…ihren Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteile 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2, 8C_283/2015 vom 24. Juni 2016 E. 3). 2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit…»
C-4506/2014 (2016-10-17)
Disability Pension Continuation Upheld Due to Procedural Errors
«…inée par l'administration et, cas échéant, par le Tribunal, et non pas par les médecins (cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_283/2015 du 24 juin 2015 consid. 3 et 9C_662/2013 du 2 décembre 2014 [SVR 2015 n° 16] consid. 2.3). La valeur probante de l’expe…»
200 2015 1044 (2016-09-08) · be
Invalidity Insurance Pension Denial Remanded for Further Medical Investigation on Post-2013 Status
«…2007 (act. IIA 73/2) gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2015, 8C_283/2015, E. 4.2.2). 5.4 Gesamthaft erscheinen die funktionellen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen…»
200 2015 558 (2016-04-13) · be
Appeal Against Denial of Invalidity Benefits for Chronic Conditions Upheld
«…ndlung (AB 31.2 S. 8) gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2015, 8C_283/2015, E. 4.2.2). 4.4 Gesamthaft führen die vorerwähnten Indikatoren zum Schluss, dass das von Dr. med. C.________ neu d…»
200 2015 252 (2015-11-19) · be
Invalidity Pension Review and Withdrawal based on Updated Pain Disorder Criteria
«…gutachterlicher Therapieempfehlung gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2015, 8C_283/2015, E. 4.2.2; Stellungnahme der MEDAS-Stelle vom 31. August 2015 S. 3). Die nicht näher begründete Ansicht von Dr. med. C.…»
200 2014 547 (2015-10-20) · be
Revocation of Disability Pension Due to Flawed Initial Assessment and Re-evaluation of Capacity
«…achterlicher Therapieempfehlung gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2015, 8C_283/2015, E. 4.2.2; Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin S. 3 Ziff. 7). 4.4 Gesamthaft erschei…»
C-3926/2014 (2015-09-09)
Disability Pension Cessation Reversed Due to Improper Revision Process
«…n de droit qui doit être examinée par l'administration et, cas échéant, par le Tribunal (cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_283/2015 du 24 juin 2015 consid. 3 et 9C_662/2013 du 2 décembre 2014 [SVR 2015 n° 16] consid. 2.3).…»
8C_441/2015 (2015-08-21)
Insurer Denial Upheld Despite Depression Finding Due to Non-Adherence to Antidepressant Therapy
«…eit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf das Gutachten des ärztlichen Abklärungsinst…»
C-7527/2014 (2015-08-12)
Insured Person Entitled to Full Disability Pension Despite Insurance Provider's Claims
«…h wenn von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Gutachtens abgewichen würde (vgl. Urteile des BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 sowie 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3., je m.H. sowie…»
OG O3V 14 19 (2015-06-17) · ar
Appeal Overturned for Disability Benefits Calculation Error in Impairment Case
«…unter Berücksichtigung der zusätzlich vorhandenen vegetativen 26 IV-act. 77-9/10 27 IV-act. 77-2/10 28 Urteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3 29 Act. 2.1/S. 2 oben 30 IV-act. 56-33/37 31 Act. 2.1/S. 2 Mitte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_283/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene A.________ arbeitet seit 1. Januar 1999 zu 50 % in der Produktion und Auslieferung bei der Firma B.________. Am 17. Januar 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese zog diverse Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten der Dres. med. C.________, Leitender Arzt, und D.________, Assistenzarzt, Psychiatrie E.________, vom 30. April 2013 ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. Februar 2015).

C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ; vgl. auch BGE 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.7.1), die Invalidität ( Art. 8 ATSG ; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ; Art. 28a Abs. 1 IVG ; 130 V 343 E. 3.4. S. 348), die Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 f.; vgl. auch BGE 9C_492/2014 E. 5.2.1) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrie E.________ vom 30. April 2013 wurden folgende Diagnosen gestellt: anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3). Weiter wurde ausgeführt, in einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. In Abweichung von diesem Gutachten verneinte die Vorinstanz eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte macht geltend, auf dieses Gutachten sei abzustellen, weshalb von 50%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

Ob die im Gutachten der Psychiatrie E.________ gestellten Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gutachter der Psychiatrie E.________ hätten keine von der Versicherten während des Gesprächs beschriebenen Symptome - ausser Gedächtnisstörungen bezogen auf die Handelsnamen früher eingenommener Antidepressiva - feststellen können. Weiter hätten sie einen unauffälligen Tagesablauf mit diversen Aktivitäten beschrieben. Angesichts der objektiv unauffälligen Befundlage und des hohen Aktivitätsniveaus sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte aufgrund des durch die anankastische Persönlichkeitsstörung verursachten innerseelischen Konflikts am Rande ihrer Belastbarkeit sein solle.

Der Annahme, diese Störung habe seit ihrer Jugendzeit Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt, stehe entgegen, dass sie eine Lehre als Verkäuferin und zusätzlich als Detailhandelsangestellte abgeschlossen und teilweise in hohen Pensen gearbeitet habe. Nicht gefolgt werden könne ihrem Argument, die Symptome seien bei der Begutachtung nicht zu beobachten gewesen, weil sie sich extrem zusammengenommen und ihr Bestes gegeben habe, damit man ihr möglichst nicht anmerke, wie es in ihr aussehe; eine solche Fähigkeit spreche im Übrigen für ihre guten Ressourcen.

Eine endogene Depression bzw. eine depressive Symptomatik hätten die Gutachter der Psychiatrie E.________ nachvollziehbar verneint; den gegenteiligen Ausführungen der Hausärztin Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, könne nicht gefolgt werden. Die Versicherte sei mindestens seit 1999 nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen, was darauf hinweise, dass sie sich in diesem Zeitraum durch das psychische Leiden nicht derart beeinträchtigt gefühlt habe. In diesem Zusammenhang sei es nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter der Psychiatrie E.________ einer Psychotherapie wenig Erfolg beigemessen hätten; denn praxisgemäss weise erst das Scheitern einer konsequenten Therapie das Leiden als resistent aus.

Dass die Versicherte in den letzten Jahren nur zu 50 % gearbeitet habe, lasse keine Schlüsse auf eine krankheitsbedingte Ursache zu; denn sie habe ihre Stelle bei ihrer Schwester im Januar 1999 angenommen, als das jüngere der beiden Kinder acht Jahre alt gewesen sei, so dass das reduzierte Pensum auch im Zusammenhang mit der Erziehungspflicht oder der Betriebsgrösse gesehen werden könne. Nach dem Gesagten verfüge die Versicherte über genügend Ressourcen, um ihre Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten. Damit sei eine Invalidität zu verneinen.

4.2. Sämtliche Einwände der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

4.2.1. Sie bringt vor, gemäss dem Gutachten der Psychiatrie E.________ vom 30. April 2013 sei ihr von der Mutter eine strenge Lebens- und Arbeitsmoral vorgelebt und beigebracht worden, in der rigide Vorstellungen wie absolute Zuverlässigkeit, Regelmässigkeit und permanenter Fleiss absolut vorherrschten. Sie leide nicht an depressiver Symptomatik, sondern an einer Persönlichkeitsstörung, die zu einer chronischen psychischen Belastung führe. Durch das Akzeptieren der Diagnose einer "endogenen Depression" gelinge es ihr, ihre Symptome zu verstehen und erträglich zu machen. Diese Abwehrmechanismen beanspruchten sie aber in einem solchen Ausmass, dass ihr ein Arbeitspensum über 50 % unzumutbar sei. Aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsstörung sei sie gleichsam gezwungen, alle Pflichten trotz aller Schwierigkeiten zu erfüllen, was zu einem unbewussten Konflikt führe, der sich in mannigfaltigen Ängsten und einem Gefühl der Leere und Gefühllosigkeit äussere. Der mit diesem Prozess verbundene hohe psychische Aufwand habe sie über die Jahre hin an den Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit gebracht. Die Vorinstanz verkenne diesen im Gutachten der Psychiatrie E.________ nachvollziehbar erklärten "Mechanismus".

4.2.2. Im Gutachten der Psychiatrie E.________ vom 30. April 2013 wurde festgehalten, wenn die Versicherte nachmittags frei habe, besuche sie ihre Mutter, danach ihre Freundinnen oder gehe zu einer Massage, 2-wöchentlich. Dann folge eine späte Mittagspause bis 16.00 oder 17.00 Uhr. Danach koche sie für ihre Familie. Nach dem Abendessen schaue sie fern. Wenn sie dienstags und donnerstags nicht arbeite, habe sie Englischkurs von 9.00 bis 11.00 Uhr am Dienstag; den restlichen Tag gestalte sie mit Spaziergang mit dem Hund, Einkauf und Haushalt sowie Putzen. Sie wolle so leben wie bisher mit gutem sozialen Netz und hoher Zufriedenheit. Ihre einzige Sorge sei die finanzielle Versorgungslage.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte sei am Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Ihr letztinstanzliches pauschales Vorbringen, tatsächlich gehe sie nur hie und da Freizeitaktivitäten nach, ist unbehelflich. Hinzu kommt, dass sie unbestrittenermassen seit 1999 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm; dies spricht klar gegen einen erheblichen Leidensdruck (Urteil 8C_771/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 9C_492/2014 E. 4.4.2). Zudem ist mangels entsprechender Therapie nicht ausgewiesen, ob das geklagte Leiden behandlungsresistent ist. Hieran ändert nichts, dass im Gutachten der Psychiatrie E.________ ausgeführt wurde, es sei unwahrscheinlich, ob eine Therapie zu einer Verbesserung führen könne; denn gleichzeitig wurde darin festgehalten, eine Psychotherapie sei indiziert und es könne erst im Verlauf (in mindestens einem Jahr) gesagt werden, ob sie zu einer Verbesserung führen könne. Im Lichte dieser gutachterlichen Angaben kann eine Behandelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil 9C_3/2015 E. 3.3.3 f.). Nicht stichhaltig ist demnach das Vorbringen der Versicherten, laut Urteil 8C_264/2014 vom 5. November 2014 E. 4.5.2.5 könnten Gutachter feststellen, ob ein psychopathologisches Beschwerdebild durch Therapien noch beeinflussbar sei.

Insgesamt hält der vorinstanzliche Schluss, dass von der im Gutachten der Psychiatrie E.________ vom 30. April 2013 enthaltenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden muss, vor Bundesrecht stand. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ging das kantonale Gericht zu Recht von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus. Aus dem Urteil 9C_522/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.4.2 kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss diesem Urteil ein Abweichen von einer gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit zulässig ist, falls - wie hier - konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte bestehen, welche dies gebieten.

5. Da die Versicherte bei Verfügungserlass am 31. Oktober 2013 ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) voll arbeitsfähig war, verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf einen Einkommensvergleich (Urteile 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7 und 8C_786/2013 vom 14. Januar 2014 E. 4.1).

6. Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar