Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_283/2011 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Dependent on Work Capacity Assessment and Double Consideration Doctrine

Geschäftsnummer 8C_283/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the denial of an invalidity pension to an individual born in 1958, which was initially rejected by the relevant authority based on a medical assessment indicating a 30% reduction in work capacity due to psychological and somatic issues. After the individual appealed this decision, the insurance court upheld the denial, prompting further legal action aimed at securing at least a quarter invalidity pension. The ongoing proceedings examined the adequacy and relevance of the medical evidence provided, particularly focusing on how the assessed impairments impacted work capabilities and income potential.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Invalidity Pension Claim Dependent on Work Capacity Assessment and Double Consideration Doctrine: After the individual appealed this decision, the insurance court upheld the denial, prompting further legal action aimed at securing at least a quarter invalidity pension. The ongoing proceedings examined the adequacy and relevance of the medical evidence provided, particularly focusing on how the assessed impairments impacted work capabilities and income potential.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Doppelversicherung Rentenkürzung verminderte Erwerbsfähigkeit Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Used to hold that the appeal is decided without an exchange of written statements.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to process the manifestly ill-founded appeal in a simplified procedure without an exchange of written statements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to rule that the court costs are to be borne by the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

I 2023 11 (2024-07-08) · sz
Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Appeal)
«…lls bereits im Rah- men der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (Urteil BGer 9C_437/2015 vom 30.11.2015 E. 2.4 m.V.a. 8C_283/2011 vom 26.5.2011 E. 4; SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2). 4.5 Der höchstrichterliche Entscheid BGE 148 V…»
IV.2017.228 (2019-11-11) · sg
Disability Insurance Denial Upheld Despite Conflicting Medical Evidence
«…desgerichtlichen Rechtsprechung bei Hilfsarbeiterinnen (vgl. u.a. für das Alter 51 bei Frauen: Urteil vom 26. Mai 2011, 8C_283/2011, E. 4, und für das Alter 52 grundsätzlich: Urteil vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2) höchstens in einem ger…»
IV.2017.228 (2019-11-11) · sg
Disability Benefits Denial Based on Expert Residual Capacity Assessment
«…desgerichtlichen Rechtsprechung bei Hilfsarbeiterinnen (vgl. u.a. für das Alter 51 bei Frauen: Urteil vom 26. Mai 2011, 8C_283/2011, E. 4, und für das Alter 52 grundsätzlich: Urteil vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2) höchstens in einem ger…»
9C_765/2016 (2017-01-27)
Disability Insurance Pension Entitlement and Salary Reduction for Psychological Resilience
«…380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.1, 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2, 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.4, 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4 in fine und 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3 - darauf hingewiesen, dass diese Rechtsauffassu…»
9C_437/2015 (2015-11-30)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Invalidity Pension Reduction for Psychological Impairment
«…rücksichtigt würde (vgl. auch Urteile 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1; 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2; 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4). Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie den gewährten Abzug des Weiter…»
9C_366/2015 (2015-09-22)
Invalidity Insurance v. Insured Person (Disability Pension Calculation)
«…Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteile 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4, 9C_474/2010 vom 11. April 2011 E. 3.4 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in:…»
C-1865/2011 (2013-01-02)
Disability Benefits Eligibility Below Threshold
«…quérant un travail respectant les limitations fonctionnelles retenues (cf., parmis d'autres, arrêts du Tribunal fédéral 8C_283/2011 du 26 mai 2011 consid. 4; 9C_108/2011 du 24 oc- tobre 2011 consid. 3.2). 11. Il convient encore d'examiner si la compa…»
C-5630/2010 (2012-09-13)
Disability Insurance Benefits Appeal: Entitlement Limited to Specific Period
«…re nel caso di specie il 10-15% (cfr., sui limiti della riduzione giurisprudenziale, le sentenze del Tribunale federale 8C_283/2011 del 26 maggio 2011 consid. 4 e 9C_474/2010 dell'11 aprile 2011 consid. 3 nonché i relativi riferimenti), con la consegu…»
C-2552/2011 (2012-01-18)
Swiss Disability Insurance Denies Benefits Despite Spanish Pension
«…ctionnelles mentionnées par le médecin de l'INSS (cf. arrêts du Tribunal fédéral 9C_70/2010 du 9 août 2010 consid. 5.3; 8C_283/2011 du 26 mai 2011 consid. 4). Au de- meurant, le fait que la Dresse B._______, dans le rapport E 213 du 16 septembre 2010,…»
S 2010 121 (2011-07-12) · gr
Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Income Comparison and Standard Assessment
«…schen Erwerbs- und Haushaltsbereich zugelassen (BGE 134 V 9; Bundesgerichtsurteile 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 und 8C_729/2009 vom 30. November 2009). Das kann dadurch geschehen, dass…»
IV.2009.187 (2011-03-02) · sg
Appeal of Disability Pension Denial Upheld Despite Procedural Critique of Expert Opinion
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, IV 2009/187). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2011. Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monik…»
IV.2009.187 (2011-03-02) · sg
Insured Person v. Denial of Disability Benefits (Expert Medical Assessment of Work Capacity Upheld)
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, IV 2009/187). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2011. Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monik…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_283/2011

Urteil vom 26. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 2. März 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 30. April 2009 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. November 2008, einen Anspruch der B.________ (geb. 1958) auf eine Invalidenrente.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2009 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die Zusprechung mindestens einer Viertelsrente beantragen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlich - festgestellt, gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten vom 14. November 2008 bestehe aufgrund der psychischen Faktoren (Diagnosen: leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.01], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4], Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.4]), unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte (Diagnose: Diffuses chronisches Schmerzsyndrom), für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent.

3.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht von vornherein als im Rahmen von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten sind. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und inhaltlich korrekt dargelegt und anschliessend einlässlich und sachbezogen, insbesondere auch unter zutreffendem Hinweis auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) angeführt, weshalb es dem MEDAS-Gutachten vom 14. November 2008 im Rahmen der Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) ausschlaggebendes Gewicht beimass und nicht auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Dr. med. K.________ abstellte. Damit hat es den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung Genüge getan. Das kantonale Gericht hat auch in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden der Versicherten zutreffend dargelegt, weshalb hinsichtlich der im Gutachten der MEDAS als Verdachtsdiagnose angeführten histrionischen Persönlichkeitsstörung kein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestand und aus welchem Grund dieser keine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigende Relevanz beizumessen ist. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise begründet, weshalb sich die in verschiedenen Punkten erhobene Kritik am Gutachten, welche letztinstanzlich im Wesentlichen wiederholt wird, als unbegründet erweist und dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Anlass für eine Korrektur besteht nicht.

4. Mit Bezug auf die erwerbliche Umsetzbarkeit des trotz des Gesundheitsschadens bestehenden Leistungsvermögens und die Invaliditätsbemessung ( Art. 16 ATSG ) wird einzig die vorinstanzliche Einschätzung des "leidensbedingten Abzugs" beanstandet, wie er bei der Festsetzung des anrechenbaren Invalideneinkommens allenfalls vorzunehmen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75). Bundesrechtlich frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob ein statistisch ermittelter Lohnansatz mit Blick auf die persönlichen und beruflichen Umstände im Einzelfall herabgesetzt werden muss. Die Festlegung des Ausmasses der Kürzung ist derweil Ermessenssache. In die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts fällt die Höhe des Abzuges nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3.1, 9C_235/2008).

Es kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die leidensbedingte Korrektur des auf einem statistischen Wert beruhenden Invalideneinkommens auf 10 Prozent veranschlagte. Den Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit wurde mit einer anerkannten Leistungsverminderung von 30 Prozent Rechnung getragen. Eine weitergehende Anrechnung beim leidensbedingten Abzug würde einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkung gleichkommen. Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster, körperlich eher leichter Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen oder Stressbelastungen schränkt die Einsatzmöglichkeiten nur mässig ein.

Das Alter ist in diesem Zusammenhang nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert, wovon mit Bezug auf die im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung rund 51 jährige Versicherte nicht auszugehen ist (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.1). Die ebenfalls angeführte langjährige Berufsabwesenheit betrifft die Frage nach den Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme, nicht aber diejenige, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar sei (vgl. dazu Urteil 9C_621/2010 vom 22.

Dezember 2010 E. 3). Die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten (insbesondere Kontroll- und Sortiertätigkeiten) betreffen die Festlegung des invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Invalideneinkommens mit Blick auf den für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 65 E. 4.2.1 S.

70) und nicht den leidensbedingten Abzug. Ob die genannten Arbeitsplatzbeispiele der Beschwerdeführerin tatsächlich offen stehen, beschlägt die Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, resp. das Spektrum der gesundheitlich bedingt noch in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Erfordern bestimmte Tätigkeiten Eigenschaften, welche die Beschwerdeführerin nicht mit sich bringt, fallen diese ausser Betracht. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin allenfalls auf eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten angewiesen ist, betrifft ebenfalls in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden und stellt bei Versicherten, deren verminderte psychische Belastbarkeit bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt ist, kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2;

Urteil 9C_474/2010 vom 11. April 2011 E. 3.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des für den Arbeitgeber angeblich erhöhten wirtschaftlichen Risikos zufolge Fernbleibens von der Arbeit aus krankheitsbedingten Gründen und erschwerter Überprüfbarkeit der Leistung. Die vorinstanzliche Bemessung des "leidensbedingten Abzugs" erscheint somit nicht als bundesrechtswidrig.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

6. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer