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8C_282/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 8C_282/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 15. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025 in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. April 2025 erfolglos zugestellte Verfügung vom 16. April 2025, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 7. Mai 2025 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Insufficient Reasoning: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren Prozessvoraussetzung Arbeitslosenentschädigung Begründung in der Sache formelle Verfahrenseinstellung Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on these provisions due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_282/2025

Urteil vom 22. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025 (200 2025 8 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. April 2025 erfolglos zugestellte Verfügung vom 16. April 2025, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 7. Mai 2025 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

),

dass daher die vom Beschwerdeführer innert der von der Post angezeigten Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholte Verfügung vom 16. April 2025 als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss

Art. 42 Abs. 5 BGG

angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift innerhalb der Nachfrist nicht behoben hat,

dass die Beschwerde überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist, bittet der Beschwerdeführer darin doch allein, auf eine am 17. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin adressierte Eingabe näher einzugehen; inwiefern das dem Bundesgericht nicht eingereichte vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargelegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

nochmals (bereits so: Urteil 8C_209/2024 vom 13. April 2024) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel