Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_282/2022 KI-generiert

SUVA Insurance Benefits Cessation and Evidentiary Review

Geschäftsnummer 8C_282/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man who worked as a facility operator for a city was insured with the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). On September 9, 2018, he suffered a fall that resulted in head trauma and medical complications, including incomplete tetraparesis and other health issues, leading to his hospitalization. The insurer initially covered his treatment and daily allowances but ceased benefits as of January 31, 2021, stating that his ongoing symptoms were no longer due to the accident. The man contested this decision at the Zurich Social Insurance Court, which upheld the benefit stoppage. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further medical evaluations to establish the causal link between his accident and ongoing disability, which he claims has not been adequately investigated.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; SUVA Insurance Benefits Cessation and Evidentiary Review: On September 9, 2018, he suffered a fall that resulted in head trauma and medical complications, including incomplete tetraparesis and other health issues, leading to his hospitalization. The insurer initially covered his treatment and daily allowances but ceased benefits as of January 31, 2021, stating that his ongoing symptoms were no longer due to the accident. The man contested this decision at the Zurich Social Insurance Court, which upheld the benefit stoppage. He subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further medical evaluations to establish the causal link between his accident and ongoing disability, which he claims has not been adequately investigated.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Arbeitsunfähigkeit) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer Verwaltungsbeschwerde medizinische Beweismittel Administrativgutachten Beweisgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the Federal Tribunal's review power over the facts in social insurance matters.

Art. 106 Abs. 1 BGG

The court applied federal law ex officio in its review.

Art. 107 Abs. 2 BGG

The appeal was maintained despite a purely cassatory request, because the Federal Tribunal could not decide on the merits itself due to missing factual findings.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited regarding the ex officio review of the admissibility requirements for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful responding party (Suva).

Art. 67 BGG

Used to remand the case to the cantonal court for reallocation of costs and party indemnity from the previous proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the responding party to pay a party indemnity to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to remand the case to the cantonal court for reallocation of costs and party indemnity from the previous proceedings.

Art. 95 f. BGG

Cited as the basis for the type of complaint allowed in the present administrative law appeal.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the Federal Tribunal's review power over the facts in social insurance matters.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

The decision was based on the violation of the duty to investigate ('Untersuchungsgrundsatz') in the lower court proceedings.

Art. 44 ATSG

The case was remanded to the insurer for a new decision after obtaining a medical expert opinion under this provision.

Art. 61 lit. c ATSG

The decision was based on the violation of the rules concerning the probative value of medical reports ('Beweiswert von ärztlich Berichten').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_282/2022

Urteil vom 8. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang,

Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2022 (UV.2021.00143).

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ arbeitet seit 1. Juni 2000 in der Abteilung Immobilien bei der Stadt B.________ zu 80 % als Betriebsoptimierer und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 11. September 2018 wurde der Suva angezeigt, A.________ sei am 9. September 2018 bei einem Sturz vornüber mit dem Kopf in die Ecke zweier Wände aufgeschlagen, wobei der Kopf nach hinten abgeknickt sei. Vom 9. bis 20. September 2018 war er im Spital C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie vom 20. September 2018 wurden eine inkomplette Arm- und links betonte Tetraparese sub C4, initial Asia D, im Sinne eines Central-Cord Syndroms bei traumatisierter, degenerativer Spinalkanalstenose C3/4 und C4/5 vom 9. September 2018, eine Schädelkontusion am 9. September 2018, eine arterielle Hypertonie, eine Dislipidämie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I und ein Vitamin-B12-Mangel diagnostiziert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte sie die Leistungen per 31. Januar 2021 ein, da die von A.________ geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 fest.

B. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. März 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens, an die Suva zurückzuweisen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 136 V 131 E. 1.2, 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann ( BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Suva per 31. Januar 2021 bundesrechtskonform ist.

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden ( BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Ausführungen des Neurologen PD Dr. med. D.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 14. Januar und 14. Mai 2021, wonach die Leistungseinbusse des Beschwerdeführers nicht unfallkausal sei, erfüllten die praxisgemässen Anforderungen an ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Es sei zwar richtig, dass die Ärzte der Klinik E.________ im Austrittsbericht vom 18. September 2020 eine 10%ige Leistungseinbusse des Beschwerdeführers attestiert und diese auf leichte attentionale Einbussen in Form einer Verlangsamung zurückgeführt hätten.

Präzisierend hätten sie aber ausgeführt, dass sich die beklagte Schmerzproblematik im Bereich der Arme nicht eindeutig auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom zurückführen lasse und die Gabe von Prebagalin zu evaluieren sei. Darüber hinaus seien die beklagte Tagesmüdigkeit und die neuropsychologischen Defizite mehrheitlich im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms und nicht als Unfallfolge zu erklären. Ausserdem liege keine strukturelle Hirnverletzung vor. Entsprechend gingen die Ärzte der Klinik E.________ davon aus, dass die Leistungseinbusse des Beschwerdeführers nicht unfallkausal sei.

Dr. med. F.________, Vertrauensärztin der Pensionskasse G.________, habe im Bericht vom 26. Oktober 2020 zwar notiert, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unfallbedingt. Sie habe nebst der Cervikobrachialgie auch das Schlafapnoe-Syndrom als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Dass das Schlafapnoe-Syndrom unfallbedingt wäre, habe sie allerdings nicht ausgeführt. Somit vermöge ihre Beurteilung diejenige des PD Dr. med. D.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für den Bericht des Zentrums für Paraplegie, Klinik H.________, vom 15.

Juli 2021. PD Dr. med. D.________ habe am 14. Januar 2021 die dokumentierten objektiven Befunde ausführlich berücksichtigt und konstatiert, dass aus den umfangreichen neuropsychologischen Testungen mit vielen PC-Aufgaben keine Feinmotorikstörung hervorgehe, welche die PC-Arbeit oder Testfähigkeit limitiert hätte. Entsprechend habe er nicht alle neuropsychologischen Defizite verneint, sondern festgehalten, dass keine unfallkausalen funktionell relevant einschränkenden neurologischen Defizite oder Beschwerden feststellbar seien. Dies sei auch nicht von den behandelnden Ärzten des Zentrums für Paraplegie vorgebracht worden, die lediglich eine Einschränkung beim Gitarrenspielen attestiert hätten.

Darüber hinaus hätten sie keine neuen konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft gemacht, die PD Dr. med. D.________ entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte. Damit bestünden keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme des PD Dr. med. D.________. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Klinik E.________ habe im Austrittsbericht vom 18. September 2020 einerseits festgehalten, dass unfallkausal eine Leistungseinbusse von 10 % bestehe und andererseits, dass darüber hinaus unfallfremde Einschränkungen bestünden, deren Ausmass sie selber nicht beurteilen könne. Nur so mache die Aussage der Klinik E.________ Sinn. Denn es wäre widersprüchlich, die Leistungseinbusse auf 10 % zu beziffern und gleichzeitig zu schreiben, dass deren Umfang durch einen Facharzt zu beurteilen sei. Es sei somit festzustellen, dass die Klinik E.________ entgegen den Feststellungen der Vorinstanz von einer unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % ausgegangen sei. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zu derjenigen des PD Dr. med. D.________, wonach der Beschwerdeführer rein unfallbedingt in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Zudem sei Dr. med. I.________ im Bericht vom 26. Oktober 2020 gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers bezogen auf sein bestehendes 80%iges Arbeitspensum von einer dauerhaften Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 25 % ausgegangen, entsprechend einer verbleibenden 60%igen Arbeitsfähigkeit. Das Arbeitspensum von 60 % solle auf vier Arbeitstage mit mehreren Pausen an einem ergonomischen Arbeitsplatz aufgeteilt werden. Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit habe Dr. med. F.________ "Unfall" angekreuzt. Zudem habe sie bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben Cervikobrachialgie und schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom auch einen Status nach inkompletter arm- und linksbetonter Tetraparese sub C4 aufgeführt. Da die Klinik E.________ und Dr. med. F.________ eine unfallbedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bejaht hätten, bestünden zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des PD Dr. med. D.________. Indem die Vorinstanz trotzdem Letzterem gefolgt sei, habe sie Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Sie hätte weitere medizinische Abklärungen tätigen müssen. Es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung mit Konsensbesprechung, da seine Beschwerden mindestens den Fachbereichen Neurologie (inkomplette Tetraparese) und Pneumologie (Schlafapnoe-Syndrom) zuzuordnen seien.

5.2. Den Berichten der Ärzte der Suva - wozu auch diejenigen der Klinik E.________ gehören - kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 3).

5.3. Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 18. September 2020 wurde unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive wörtlich Folgendes festgehalten:

"Die untenstehende Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgt aus unfallkausaler Sicht

Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter bei der Stadt B.________ im Bereich Immobilien Bewirtschaftung (80 % Pensum, Arbeitsvertrag vorhanden) :

Arbeitszeit: ganztags (im Rahmen seines 80%Pensums)

Spezielle Einschränkungen: Restschmerzen im Rahmen des zervikobrachialen Syndroms rechtsbetont

Anpassungen am Arbeitsplatz: ergonomische Anpassungen sind vorhanden.

Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit: 0 % ab 01.10.2020

Wir taxieren die Leistungseinbusse auf ca. 10 %, d.h. ca. 3.5 h pro Woche (auf ein Arbeitspensum von 80 % bezogen)

Spezielle Einschränkungen (unfallfremd) : Leichte attentionale Einbussen in Form einer Verlangsamung

Das Ausmass der Leistungseinbusse ist durch einen Facharzt (Pneumologie/Schlafmedizin) zu beurteilen."

Unter dem Titel "Funktionsfähigkeit und Behinderung, berufliche und soziale Auswirkungen bei Austritt" wurde u.a. Folgendes festgehalten: "Die Funktionsfähigkeit im Beruf dürfte vordergründig aufgrund der erhöhten Tagesmüdigkeit und Schmerzen eingeschränkt sein; es ist mit einem leicht erhöhten Zeitbedarf und reduzierter Leistungsfähigkeit unter Zeitdruck zu rechnen. Aus unfallkausaler Sicht sollte eine sehr leichte administrative Tätigkeit, wie sie der Patient aktuell nachgeht, ganztags mit Kurzpausen zumutbar sein." Diese Feststellung stimmt mit der statuierten unfallbedingten Leistungseinbusse von 10 % überein. Andererseits sind die Angaben der Ärzte der Klinik E.________ insofern unklar, als sie gleichzeitig von einer 0%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2020 ausgingen.

5.4. Nach dem Gesagten ist der Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 18. September 2020 hinsichtlich der Festlegung der unfallbedingten Leistungseinbusse bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unklar, weshalb daran zumindest geringe Zweifel bestehen. Gleiches gilt mithin für die Berichte des PD Dr. med. D.________ vom 14. Januar und 4. Mai 2021, zumal sie unter Bezugnahme u.a. auf diesen Austrittsbericht eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verneinten (zu den Beweisanforderungen an medizinische Aktenberichte siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.1). Hinzu kommt, dass Dr. med. I.________ im Bericht vom 26. Oktober 2020 ab 1. November 2020 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 25 % bezogen auf dessen 80%iges Pensum bzw. von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit ausging.

In diesem Lichte wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlich Berichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Das angefochtene Urteil und der strittige Einspracheentscheid der Suva erweisen sich somit als bundesrechtswidrig und sind aufzuheben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Demnach ist die Sache antragsgemäss an die Suva zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteile 8C_490/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3 und 8C_445/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.4).

6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ; BGE 141 V 281 E. 11.1). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2022 und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar