Counsel Fee Remuneration in Invalidity Insurance Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur. kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Counsel Fee Remuneration in Invalidity Insurance Proceedings: kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_280/2024
Urteil vom 4. Juni 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2024 (IV.2023.00303).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen).
2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschädigte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter des B.________ in Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen im Verfahren IV.2023.00303 ermessensweise mit Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWST; Urteil vom 26. März 2024, Dispositivziffer 3).
3. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf
BGE 142 IV 237
E. 1.3.1 geltend, das kantonale Gericht hätte ihn vor der Entschädigungszusprache zwingend zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Inwiefern das angerufene Urteil (Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen nach
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
) für die vorliegende Angelegenheit (unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren) einschlägig sein könnte, wird nicht ausgeführt. Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er gestützt auf Bundesrecht vor der Urteilsfällung zur Eingabe einer Kostennote aufzufordern gewesen wäre. Inwieweit das kantonale Gericht bei der Bemessung der Entschädigung verfassungsmässige Rechte bzw. Bundesrecht verletzt haben könnte, wird nicht näher dargelegt (siehe auch
BGE 141 I 70
E. 2.1). Damit genügt die Eingabe den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen nicht.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel