Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_280/2024 KI-generiert

Counsel Fee Remuneration in Invalidity Insurance Proceedings

Geschäftsnummer 8C_280/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur. kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Counsel Fee Remuneration in Invalidity Insurance Proceedings: kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Sozialversicherungsverfahren Recht auf einen Verteidiger Verfassungswidrigkeit Anwaltskosten Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_280/2024

Urteil vom 4. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. März 2024 (IV.2023.00303).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschädigte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter des B.________ in Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen im Verfahren IV.2023.00303 ermessensweise mit Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWST; Urteil vom 26. März 2024, Dispositivziffer 3).

3. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf

BGE 142 IV 237

E. 1.3.1 geltend, das kantonale Gericht hätte ihn vor der Entschädigungszusprache zwingend zur Einreichung einer Kostennote auffordern müssen. Inwiefern das angerufene Urteil (Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen nach

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO

) für die vorliegende Angelegenheit (unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren) einschlägig sein könnte, wird nicht ausgeführt. Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er gestützt auf Bundesrecht vor der Urteilsfällung zur Eingabe einer Kostennote aufzufordern gewesen wäre. Inwieweit das kantonale Gericht bei der Bemessung der Entschädigung verfassungsmässige Rechte bzw. Bundesrecht verletzt haben könnte, wird nicht näher dargelegt (siehe auch

BGE 141 I 70

E. 2.1). Damit genügt die Eingabe den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen nicht.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel