Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_280/2013 KI-generiert

Employer Obligation to Provide Compulsory Accident Insurance for Corporate Officers

Geschäftsnummer 8C_280/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that challenged a decision made by the national accident insurance institution regarding the classification of certain employees as independent or dependent workers. The insurance institution determined that the individuals in question were employees of the company and, therefore, subject to mandatory insurance coverage under the applicable law, which would disqualify them from opting for voluntary insurance. The company's appeal to a social insurance court was rejected, leading to a subsequent challenge at the federal level where the validity of the insurance institution's classification and the associated premium billing was scrutinized. The central issue was whether the employees' roles, despite some leadership responsibilities, constituted independent work or not, ultimately leading to a determination about their insurance status.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 UVG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 10 ATSG, Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Employer Obligation to Provide Compulsory Accident Insurance for Corporate Officers: The insurance institution determined that the individuals in question were employees of the company and, therefore, subject to mandatory insurance coverage under the applicable law, which would disqualify them from opting for voluntary insurance. The company's appeal to a social insurance court was rejected, leading to a subsequent challenge at the federal level where the validity of the insurance institution's classification and the associated premium billing was scrutinized. The central issue was whether the employees' roles, despite some leadership responsibilities, constituted independent work or not, ultimately leading to a determination about their insurance status.

Schlagwörter

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Unfallversicherung obligatorische Unfallversicherung Versicherungsgesellschaft Verpflichtungsgrund Versicherungsprämie öffentliche Versicherung Verantwortlichkeit der Organperson

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited under the procedure for the summary reasoning in the simplified decision.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the application of law by the Federal Tribunal.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the reference to the prior decision's legal grounds and later in the dispositive for the summary reasoning.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited under the procedure to dismiss the appeal in a simplified proceeding because it was manifestly unfounded.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for the proceeding being subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 95 BGG

Cited as a basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited as a basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 10 ATSG

Cited in the reasoning to qualify the individuals as employees (unselbständig Erwerbende) based on the understanding of the cantonal court.

Art. 1a Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as the article establishing compulsory insurance through the employing enterprise for qualified employees.

Art. 4 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to confirm that the individuals did not meet the requirements for voluntary insurance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_280/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

H.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 und Einspracheentscheid vom 12. April 2011 hielt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fest, dass A.________, O.________ sowie N.________ bei ihrer Tätigkeit für die H.________ AG, als unselbständig Erwerbende gelten, über den Betrieb obligatorisch nach UVG versichert seien und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllten. Die Prämienrechnung an die Firma H.________ AG vom 23. November 2010 sei daher zu Recht ergangen.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die H.________ AG, A.________, O.________ sowie N.________ seien über die Unternehmerversicherung der SUVA zu versichern, eventualiter sei betreffend A.________ eine Aufteilung vorzunehmen. Zudem seien die Sozialversicherungsbeiträge, namentlich die ALV-Lohnbeiträge, anzupassen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584, je mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob A.________, O.________ sowie N.________ von der SUVA zu Recht als unselbständig Erwerbende qualifiziert wurden und die Prämienrechnung vom 23. November 2010 an die Firma H.________ AG demzufolge zu Recht ergangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge, namentlich der ALV-Lohnbeiträge beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im Einspracheentscheid vom 12. April 2011, auf welchen im vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und die entsprechenden Versicherungsmöglichkeiten nach UVG. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.

4.1 Das kantonale Gericht hat - wie zuvor bereits die SUVA - mit in allen Teilen überzeugender Begründung erkannt, dass A.________, O.________ sowie N.________ als für die H.________ AG tätige Mitarbeitende klarerweise als unselbständig Erwerbende und somit als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG zu qualifizieren seien, selbst wenn sie dabei teilweise Führungsfunktionen oder eine Tätigkeit als Verwaltungsrat ausübten. Demzufolge seien sie gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG über den arbeitgebenden Betrieb obligatorisch versichert und könnten nicht eine freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG abschliessen. Die Prämienrechnung an die Firma H.________ AG vom 23. November 2010 sei daher zu Recht ergangen.

4.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. So ist namentlich nochmals darauf hinzuweisen, dass einer AG Rechtspersönlichkeit zukommt und sie als juristische Person in eigenem Namen handeln kann. Die für die AG tätigen Mitarbeitenden sind Arbeitnehmende der AG und somit unselbständig Erwerbende. Darauf haben weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch das Tragen eines unternehmerischen Risikos einen Einfluss. Einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot hat das kantonale Gericht zu Recht verneint, ist doch eine AG eben nicht dasselbe wie ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit.

4.3 Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch