Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_28/2012 KI-generiert

Calculation of Disability Allowance Based on Disputed Income Levels

Geschäftsnummer 8C_28/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man who, after suffering an injury to his wrist during a police transport in 2007, sought benefits from the disability insurance due to ongoing health issues. Initially receiving various levels of daily allowances from the disability insurance office for training as an IT specialist, he later disputed the amount of these allowances, claiming they were inadequate. His appeals against the insurance office's decisions were ultimately denied by the social insurance court, leading him to further challenge the court’s rulings regarding the calculation of his earned income prior to the injury and the resultant daily benefits. The central issue revolved around the accurate determination of his last salary based on conflicting evidence presented by him and the administration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 3 BGG; Calculation of Disability Allowance Based on Disputed Income Levels: Initially receiving various levels of daily allowances from the disability insurance office for training as an IT specialist, he later disputed the amount of these allowances, claiming they were inadequate. His appeals against the insurance office's decisions were ultimately denied by the social insurance court, leading him to further challenge the court’s rulings regarding the calculation of his earned income prior to the injury and the resultant daily benefits. The central issue revolved around the accurate determination of his last salary based on conflicting evidence presented by him and the administration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Taggeld) Berechnung der Invalidenleistungen Taggeldberechnung Sozialzulage Einkommensdeklaration Versicherungsleistungsanspruch Einkommensgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary reasoning and reference to the cantonal decision, as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_28/2012

Urteil vom 29. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1970 geborene M.________, gelernter Elektromonteur, war als Geschäftsführer der Firma T.________ tätig. Am 8. August 2007 erhielt er beim Transport in Handschellen im Kastenwagen der Polizei einen Schlag auf das rechte Handgelenk. Die Basler Versicherungen AG erbrachte für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz und richtete unter anderem Taggelder aus. Unter Hinweis auf eine Handgelenkssymptomatik rechts meldete sich der Versicherte im Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte berufliche Massnahmen und eine Rente geltend.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte am 25. August 2009 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Informatiker FA an der Wirtschaftsinformatikschule X.________ und gewährte ein grosses Taggeld. Mit zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2009 setzte sie das Taggeld für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 88.80 (Grundentschädigung von Fr. 128.80 abzüglich "Kürzung wegen Lohn" von Fr. 40.-) fest. Am 29. Dezember 2009 verfügte sie ein Taggeld in gleicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Mai 2010 erhöhte sie den Taggeldanspruch ab 1. April 2010 auf Fr. 128.80 (Wegfall der Kürzung wegen Lohnes).

B. M.________ erhob gegen alle vier Verfügungen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt M.________ die Zusprechung eines höheren Taggeldes. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts zu gewähren. Des Weitern verlangt er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die I. sozialrechtliche Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306 , aber in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161, 8C_763/2008).

2. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vom Beschwerdeführer verlangten zweiten Schriftenwechsels sind nicht erfüllt, zumal IV-Stelle und Vorinstanz in der Vernehmlassung keine materiellen Ausführungen machten und das BSV auf eine Vernehmlassung verzichtete (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG ; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_357/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2).

3. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, wie die für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 zugesprochenen Taggelder zu bemessen sind, wobei von Beschwerdeführer und Verwaltung die Höhe des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens unterschiedlich beurteilt wird.

Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über den Anspruch auf ein Wartetaggeld der Invalidenversicherung ( Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV ) und auf Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVG und Art. 6 ATSG ) sowie die Bemessung der Grundentschädigung (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass nach Art. 23 Abs. 3 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen) Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet. Das massgebende Einkommen einer versicherten Person mit regelmässigem Einkommen wird nach Art. 21bis IVV ermittelt, wobei für Versicherte mit Monatslohn der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn heranzuziehen ist ( Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV ). Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Eingliederung wird das Taggeld gemäss Art. 21septies IVV gekürzt.

4.

4.1 Das kantonale Gericht ist in eingehender Würdigung der einschlägigen Akten, insbesondere der verschiedenen Lohnausweise und -abrechnungen, Steuererklärungen, Auszüge des Individuellen Kontos (IK) sowie der Schadenanmeldung vom 19. Oktober 2007 und der Arbeitsverträge wie auch des Berichts des zuständigen Revisors der Ausgleichskasse über die an Ort und Stelle durchgeführten Arbeitgeberkontrollen der T.________ und der E.________ vom 12. März 2010 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe als Gesunder im Rahmen der Anstellung bei der T.________ zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.- (13 x Fr. 4'500.-) erzielt.

Ein darüber hinaus gehendes Einkommen, insbesondere ein solches aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit der Firma E.________ sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt. Dabei ging das kantonale Gericht davon aus, dass die Lohnangaben aufgrund der beherrschenden Stellung des Versicherten in den beiden Firmen mit Vorsicht zu würdigen seien. Als ins Gewicht fallend wertete es insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung vom 19. Oktober 2007 lediglich die Geschäftsführertätigkeit für die T.________ mit einem Jahreslohn von Fr. 58'500.- anführte, ohne weitere Arbeitgeber zu nennen.

Überdies hat es erwogen, zwei vom 29. Juni 2007 datierte, im Wesentlichen identische Arbeitsverträge der Firmen T.________ und E.________ seien von Personen unterzeichnet worden, welche laut Internetauszug des Handelsregisters nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien. In der Zeit vom 6. November 2002 bis 24. Oktober 2008 sei zudem nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Hinzu komme, dass die in den beiden Arbeitsverträgen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt rund 99 Stunden ergeben würden und sich das Total der Einkünfte ab 29.

Juni 2007 auf Fr. 117'000.- und ab 1. Januar 2008 auf Fr. 156'000.- belaufen hätte, während gemäss IK-Auszug vor dem Unfall vom 8. August 2007 mit den Sozialversicherungen nie ein Fr. 58'500.- übersteigendes Einkommen abgerechnet worden sei. Entscheidend war für das kantonale Gericht schliesslich auch der Hinweis des zuständigen Revisors der Ausgleichskasse im Bericht vom 12. März 2010, wonach es aufgrund der geprüften Unterlagen als zweifelhaft erscheine, dass die gegenüber der Sozialversicherungsanstalt deklarierten Löhne effektiv hätten bezahlt werden können.

4.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt und geltend macht, sie habe auf einen vom Unfallversicherer erhobenen, offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt abgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem kantonalen Gericht - wie bereits auch der IV-Stelle - lagen die relevanten Unterlagen aus dem Verfahren der Unfallversicherung vor. Die Aktenlage vermittelt ein vollständiges Bild und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden Erwerbseinkommens. Im angefochtenen Entscheid wird einlässlich dargelegt, dass und weshalb die (im Abklärungsverfahren nachträglich eingereichten) Unterlagen des Beschwerdeführers über das Einkommen aus einer Tätigkeit in der E.________ für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfall vom 8. August 2007 keine tatsächlichen Lohnbezüge von dieser Firma mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermögen. Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen vorwiegend die Unfallversicherung, weshalb er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

6. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer