Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_278/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Waive Court Costs Due to Untimely Submission

Geschäftsnummer 8C_278/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich. The case involved her request for a waiver of court costs from a previous judgment, which was denied due to lateness in the application. The tribunal noted that she failed to address the legal reasoning provided in the previous court's decision and did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights, which is necessary in social assistance disputes. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Refusal to Waive Court Costs Due to Untimely Submission: The case involved her request for a waiver of court costs from a previous judgment, which was denied due to lateness in the application. The tribunal noted that she failed to address the legal reasoning provided in the previous court's decision and did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights, which is necessary in social assistance disputes. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) persönliche Verhältnisse Rechtsverzicht Kostenvorschuss Unterstützungskosten verfassungsmässige Anforderung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_278/2022

Urteil vom 7. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022 (KE.2021.00005).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Mai 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. April 2022 A.________ ausgehändigte Urteil der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 24. Mai 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die Auffassung ihrer Generalsekretärin bestätigt hat, wonach das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass von im Urteil VB.2020.00472 vom 20. Mai 2021 auferlegten Gerichtskosten wegen verspäteter Gesuchstellung abzuweisen ist,

dass in Sozialhilfestreitigkeiten wie der vorliegenden vor Bundesgericht im Wesentlichen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei hiefür eine qualifizierte Begründungspflicht besteht (Näheres dazu: BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt; allein die Lebensumstände zu schildern und um Nachsicht zu ersuchen, vermag diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel