Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_278/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Accident Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_278/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of benefits from an accident insurance provider following an incident that occurred on October 26, 2015. The insured party contested a decision made by the social insurance court, which upheld the insurance provider's determination that the accident only temporarily aggravated a pre-existing medical condition, justifying a cessation of benefits beyond February 29, 2016. The complaint was examined but found lacking in substantial argumentation, specifically failing to adequately address or refute the lower court's reasoning or factual findings. Consequently, the court opted not to consider the complaint due to insufficient justification, while also deciding to waive court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Accident Insurance Case: The insured party contested a decision made by the social insurance court, which upheld the insurance provider's determination that the accident only temporarily aggravated a pre-existing medical condition, justifying a cessation of benefits beyond February 29, 2016. The complaint was examined but found lacking in substantial argumentation, specifically failing to adequately address or refute the lower court's reasoning or factual findings. Consequently, the court opted not to consider the complaint due to insufficient justification, while also deciding to waive court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Unfallversicherung Verschlimmerung eines Vorzustands sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid befristete Leistung Wiedererwägung durch den Versicherer Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to a formal defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_278/2018

Urteil vom 25. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018 (UV.2016.00254).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. April 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht den rückwirkend über den 29. Februar 2016 hinaus Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016 bestätigte,

dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 26. Oktober 2015 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich vorübergehend, das heisst während längstens vier Monaten, zu einer Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Befundes geführt, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 29. Februar 2016 hin berechtige,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,

dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, gewisse Ärzte gingen von einer Unfallursächlichkeit der nach wie vor bestehenden Beschwerden aus,

dass er vielmehr darüber hinaus hätte aufzeigen müssen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhe und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel