Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_277/2026 KI-generiert

Inadmissibility of supplementary benefit appeal due to unpaid advance on costs

Geschäftsnummer 8C_277/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding supplementary benefits under old-age and survivors' insurance because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the extended deadline. The dispute arose from a challenge to a cantonal administrative court judgment concerning procedural preconditions for supplementary benefits. The dismissal was issued in simplified procedure pursuant to Articles 62 paragraph 3 and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, with an exceptional waiver of court costs under Article 66 paragraph 1 sentence 2 of the same act, leaving the lower instance judgment untouched as no review on the merits took place.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of supplementary benefit appeal due to unpaid advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_277/2026

Urteil vom 28. Juli 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026 (EL 200 2026 89).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. April 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026,

in die Verfügung vom 21. Mai 2026, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 23. Juni 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. Juli 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Der Gerichtsschreiber: Wüest