Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_277/2018 KI-generiert

Challenge to Cantonal Judge Bias, Legal Aid, and Insufficient Federal Appeal Briefing

Geschäftsnummer 8C_277/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid and representation in a legal proceeding regarding alleged bias from a vice president of a court, stemming from a complaint against a social welfare authority. The individual seeking aid had their request denied by the court, prompting an appeal to a higher court, which also rejected the application, citing the appeal's lack of viability and insufficient reasoning. After the individual eventually paid a required fee within a set deadline, the higher court determined that the appeal failed to meet the necessary legal standards for review, resulting in the dismissal of the appeal and imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Cantonal Judge Bias, Legal Aid, and Insufficient Federal Appeal Briefing: The individual seeking aid had their request denied by the court, prompting an appeal to a higher court, which also rejected the application, citing the appeal's lack of viability and insufficient reasoning. After the individual eventually paid a required fee within a set deadline, the higher court determined that the appeal failed to meet the necessary legal standards for review, resulting in the dismissal of the appeal and imposition of court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Anwaltszwang Befangenheit des Richters substantiierte Begründung kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient reasoning, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs following the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_277/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 24. Januar 2018 (ERV 17 39).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Januar 2018, mit welchem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Ausstandsverfahren (der Hauptprozess betrifft ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine Sozialhilfebehörde) gegen den Obergerichtsvizepräsidenten abgewiesen wurde,

in die dagegen am 7. April 2018 (Datum des Eintreffens an der Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) erhobene Beschwerde der A.________ mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ausserdem ersucht sie auch für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,

in die Verfügung vom 18. April 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist,

in die Verfügung vom 23. Mai 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss zwar innerhalb der Nachfrist geleistet hat,

dass indessen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bei ihr anstehenden Nebenprozess betreffend behaupteter Befangenheit des Obergerichtsvizepräsidenten wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens verweigerte,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich lediglich das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zur Erfüllung der Begründungspflicht keinesfalls ausreicht,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdeführerin - dem Verfahrensausgang entsprechend - in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz