Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_277/2015 KI-generiert

Claimant's Request for Expert Replacement Denied Due to Final Judicial Determination and Deficient Appeal

Geschäftsnummer 8C_277/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual contested a decision made by the social insurance court regarding the assignment of a specific neurologist for the medical assessment related to disability insurance. After an earlier court decision confirmed the selection of a specific neurological expert, the individual requested a change to this expert, which the disability insurance office refused. The individual subsequently filed a complaint claiming a denial of justice due to this refusal. However, the court upheld the decision of the administration, stating that the issue of the neurologist had already been conclusively decided in a prior judgment, and affirmed that the administration was not authorized to revisit the matter. The individual's complaint was ultimately rejected for lack of adequate justification, and they were ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. i ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Request for Expert Replacement Denied Due to Final Judicial Determination and Deficient Appeal: After an earlier court decision confirmed the selection of a specific neurological expert, the individual requested a change to this expert, which the disability insurance office refused. The individual subsequently filed a complaint claiming a denial of justice due to this refusal. However, the court upheld the decision of the administration, stating that the issue of the neurologist had already been conclusively decided in a prior judgment, and affirmed that the administration was not authorized to revisit the matter. The individual's complaint was ultimately rejected for lack of adequate justification, and they were ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Gutachterauswahl Vorherige Verwaltungsbeschwerde Rechtspflege begründeter Entscheid unentgeltliche Rechtspflege Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to an evident deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid for the same reason as the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_277/2015 {T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Februar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Feb-ruar 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz bereits mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. De-zember 2013 über die Frage nach der polydisziplinären Begutachtung durch das Institut B.________ und den dabei zum Einsatz kommenden Fachärzten rechtskräftig entschieden hatte,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der IV-Stelle des Kantons Zürich verlangte, den dergestalt bereits bestimmten neurologischen Gutachter durch Dr. C.________ zu ersetzen,

dass die IV-Stelle sich diesem Ansinnen verweigerte,

dass sie sich unter Hinweis auf den Entscheid IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 auch weigerte, darüber (in einer Verfügung) zu befinden,

dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erneut an die Vorinstanz gelangt ist,

dass diese mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid das Vorgehen der Verwaltung schützte,

dass es zur Begründung anführte:

- über die Frage nach dem zuständigen neurologischen Fachgutachter im Rahmen der Begutachtung des Instituts B.________ habe das Gericht mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 und nicht etwa die Verwaltung abschliessend entschieden, womit es letzterer von Vornherein verwehrt sei, darüber neu zu befinden;

- gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheide stünde einzig das Institut der Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung;

- dementsprechend erweise sich der gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Rechtsverweigerung als klar unbegründet;

dass in der Beschwerdeschrift darauf nicht näher eingegangen, statt dessen ausserhalb dieser Frage S tehendes aufgegriffen wird, was klarerweise ungenügend ist,

dass damit auch nicht sachbezogen näher dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen geltendes Recht verstossen haben könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel