Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_277/2013 KI-generiert

Insurance Benefits Termination for Persistent Whiplash Symptoms Lacking Adequate Causal Link

Geschäftsnummer 8C_277/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while insured under the Swiss accident insurance scheme, sustained injuries in a traffic accident on November 12, 2006. Following the accident, where she was struck by another vehicle while attempting to stop at a traffic signal, she experienced neck and chest injuries, leading to ongoing complaints. The insurance provider initially offered benefits but later terminated them, arguing a lack of sufficient causal connection between her medical issues and the accident. After several appeals, a cantonal court upheld the decision to deny further benefits. The individual subsequently filed a formal complaint against the insurance provider, seeking to reinstate her insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG, Art. 95 und 96 BGG; Insurance Benefits Termination for Persistent Whiplash Symptoms Lacking Adequate Causal Link: Following the accident, where she was struck by another vehicle while attempting to stop at a traffic signal, she experienced neck and chest injuries, leading to ongoing complaints. The insurance provider initially offered benefits but later terminated them, arguing a lack of sufficient causal connection between her medical issues and the accident. After several appeals, a cantonal court upheld the decision to deny further benefits. The individual subsequently filed a formal complaint against the insurance provider, seeking to reinstate her insurance benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schleudertrauma Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung Weiterausrichtung der Invalidenrente Kausalzusammenhang medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited for the principle that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the general basis for raising an appeal in public law matters, although the decision was ultimately based on merits under Art. 106 BGG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

2021.10.28.sv.2 (2021-10-28) · bl
Disability Pension Calculation and Psychological Injury Claim
«…, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013, 8C_277/2013, E. 4.2.2), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Unbestritten nicht gegeben ist auch das Kriterium der körp…»
OG O3V 19 5 (2021-09-21) · ar
Insurance Benefit Appeal for Accident Sequelae
«…n ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.1). Laut der Rechtsprechung können äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallze…»
OG O3V 19 51 (2021-01-07) · ar
Accident Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Lack of Further Medical Improvement and Insufficient Disability Threshold
«…n ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.1). Laut der Rechtsprechung könnten äusse- re Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfal…»
S 2017 124 (2019-12-17) · gr
Denial of Increased Disability Benefits for Psychosomatic Overlay Post-Accident
«…ergrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht ungewöhnlich lange (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2.3, 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E.5.4 und 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E.6.3.2,…»
S 2017 124 (2019-12-17) · gr
Insured Denied Increased Disability Benefits for Subjective Pain and Depression
«…vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Praxis nicht ungewöhnlich lange (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2.3, - 24 - 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E…»
S 2018 56 (2019-09-17) · gr
Accident Insurance Disability Payments Cessation Appeal and Causal Link Assessment
«…darauffolgenden ambulanten Behandlungsmassnahmen nicht bejaht wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2.3, 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E.5.4 und 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E.6.3.2). 7…»
S 2018 56 (2019-09-17) · gr
Disability Benefits Appeal After Traumatic Brain Injury and Whiplash
«…alt mit darauffolgenden ambulanten Be- handlungsmassnahmen nicht bejaht wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2.3, 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E.5.4 und 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E.6.3.2).…»
S 2017 59 (2017-10-31) · gr
Worker Appeal Dismissed: Failure to Meet Whiplash Jurisprudence Criteria for Ongoing Symptom Causation
«…ei Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2 mit Hinweisen), was vorliegend, wie gesehen, nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer…»
S 2017 59 (2017-10-31) · gr
Benefits Cessation Upheld Despite Subjective Injury Claims Following Minor Accident
«…ei Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2 mit Hinweisen), was vorliegend, wie gesehen, nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer…»
S 2015 40 (2016-02-23) · gr
Military Insurance Benefits Appeal for Acoustic Trauma Sequelae
«…entlichen mittleren Bereich genügen drei Kriterien zur Bejahung der Adäquanz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Diese Würdigung des Unfalles zu- sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung o…»
S 2014 137 (2015-10-27) · gr
Insurance Benefits Cessation Appeal Following 2012 Collision
«…Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereic…»
S 2014 137 (2015-10-27) · gr
Claimant v. Insurer: Denial of Accident Benefits Upheld Due to Lack of Objective Causal Link
«…n der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in einfa- cher Form erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereic…»
UV.2013.56 (2015-04-07) · sg
Accident Insurance Benefits Cessation Due to Pre-existing Disc Degeneration
«…igung der Wirbelsäule mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juni 2013, 8C_277/2013, E. 4.2.2 mit Hinweis) gegeben. Die HWS-Distorsion vom 11. April 2007 traf somit eine vorbeschädigte HWS und war demnac…»
UV.2013.56 (2015-04-07) · sg
Appeal Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits for Cervical Spine Herniations
«…igung der Wirbelsäule mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juni 2013, 8C_277/2013, E. 4.2.2 mit Hinweis) gegeben. Die HWS-Distorsion vom 11. April 2007 traf somit eine vorbeschädigte HWS und war demnac…»
8C_791/2014 (2015-04-01)
Accident Insurance Benefits Cessation After 2013 Collision: Causal Link to Pre-existing Condition Denied
«…der besonderen Art rechtfertigt sich allerdings nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (Urteile 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.2, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3 und 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4). Insbesonde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_277/2013

Urteil vom 7. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene V.________ war je zu 50 % als Mitarbeiterin im Service-Center für die X.________ AG und als Mitarbeiterin in der Buchhaltung und Administration der Y.________ AG tätig und an beiden Arbeitsstellen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. November 2006, nachts um 0.05 Uhr, war sie als Lenkerin eines Personenwagens in einer Autobahnausfahrt im Begriff, vor einer Verkehrsampel anzuhalten, als eine weitere Verkehrsteilnehmerin auf die Autobahn fahren wollte, bei der Einmündung die Beherrschung über ihr Fahrzeug verlor und frontal mit dem Auto von V.________ kollidierte. Dabei zog sich V.________ gemäss Arztzeugnis UVG des Spitals W.________ vom 5. Dezember 2006 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Sternumkontusion zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. September 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008, stellte sie ihre Leistungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis auf den 31. Oktober 2008 hin ein. In teilweiser Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur neuen Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 26. August 2009). Die SUVA holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts I.________ vom 19. Mai 2010 ein. Am 4. Januar 2012 verfügte sie die Einstellung der Leistungen auf den 31. Januar 2012. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. März 2012).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Februar 2013).

C. V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194 , aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im Einspracheentscheid vom 2. März 2012, auf welchen das kantonale Gericht hinweist, und im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen ( BGE 134 V 109 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 31. Januar 2012 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden der Versicherten. Dabei wird zu Recht nicht geltend gemacht, diese Beschwerden seien auf einen im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2) zurückzuführen.

4.

4.1. Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 9.1; 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).

4.2. Die Vorinstanz hat den Unfall vom 12. November 2006 den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinn zugeordnet und hat eine Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis vorgenommen. Dagegen werden keine Einwände erhoben. Bei dieser Unfallschwere müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).

Während das kantonale Gericht einzig die Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Beschwerden - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise - als gegeben erachtete, sieht die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der ärztlichen Fehlbehandlung alle hiervor zitierten Kriterien als erfüllt an.

4.2.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war am 12. November 2006 im Begriff, ihren Personenwagen vor einem Lichtsignal anzuhalten, als - nach ihrer Schilderung - plötzlich "ein schwarzer Schatten" (das Auto der Unfallverursacherin) auf sie zukam, ohne dass sie reagieren konnte. In Berücksichtigung der Kasuistik (vgl. die Übersicht über die Praxis hierzu in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1) und der konkreten Gegebenheiten (die Versicherte wurde noch am Unfalltag wieder aus der Spitalpflege entlassen, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre; beide Unfallbeteiligten wurden lediglich leicht verletzt) ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die starke Beschädigung beider Fahrzeuge vermag daran entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

4.2.2. Eine Verletzung besonderer Art ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der SUVA-Kreisarzt am 18. Januar 2008 mehretagige diskrete (unfallfremde) Diskusprotrusionen und einen Morbus Scheuermann diagnostiziert hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 E. 6.3.2; Urteil 8C_456/2011 vom 11. Juli 2011 E. 6.2). In der Regel wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Auf den Einwand, es sei "doch eher" davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Moment des Aufpralls den Kopf in Abwehrhaltung weggedreht habe, auch wenn sie unmittelbar nach dem Unfall eine gerade Kopfhaltung beim Aufprall bestätigt habe, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 14. November 2006 angegeben hatte, dass sich die (nächtliche) Kollision plötzlich ereignete ("Ich konnte nicht mal mehr reagieren, das ging dermassen schnell."). Das chronifizierte Schmerzbild, diagnostiziert ist im Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts I.________ vom 19. Mai 2010 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - lediglich ein chronisches Schmerzsyndrom zervikothorakal und zervikozephal, kann nicht als schwere Verletzung qualifiziert werden. Die in der Beschwerde erwähnte deutliche Wesensveränderung wurde fachärztlich nicht festgestellt; die Rede ist - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73), von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und von einem Status nach Frontalkollision mit HWS-Distorsion und Thorax-/Sternumkontusion (ICD-10 T91.8). Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (vgl. SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83, 8C_435/2011 E. 4.2.7). Es geht nicht um die Schwere der psychischen Fehlentwicklungen an sich.

4.2.3. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts und der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vor. Nachdem die Versicherte am Unfalltag im Spital W.________ behandelt worden war, absolvierte sie vom 19. Februar bis 17. März 2007 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik A.________. Es folgten physiotherapeutische, osteopathische und komplementärmedizinische Behandlungen sowie eine pharmakologische Schmerztherapie. Die durchgeführten Therapiemassnahmen waren für die Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung und es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Abklärungsmassnahmen bei diversen Spezialärzten und Verlaufskontrollen in diesem Zusammenhang ausser Betracht fallen; praxisgemäss werden an das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.4. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist unbestrittenermassen in einfacher Form erfüllt.

4.2.5. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird, nach Lage der Akten zu Recht, nicht geltend gemacht.

4.2.6. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8). Solche können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder im Auftreten gesundheitlicher Schwankungen noch in Dekonditionierungseffekten, Schmerzmittelabhängigkeit oder Schlafstörungen gesehen werden; das Kriterium ist zu verneinen.

4.2.7. Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass dieses, selbst wenn es mit der Beschwerdeführerin bejaht werden könnte, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben wäre. Die Versicherte geht davon aus und macht auch in der Beschwerde geltend, dass ihr ein Arbeitspensum über 50 % nicht möglich sei, obwohl das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts I.________ vom 19. Mai 2010 insgesamt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten, leidensangepassten Tätigkeit seit mindestens 1. November 2008 attestiert.

4.3. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 12. November 2006 und den geklagten, im Sinne der Rechtsprechung organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz