Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual contesting a decision made by the regional Social Insurance Court regarding an accident insurance claim. The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, but the submission lacked the necessary justification and did not address the previous court's reasoning. Despite being informed about the deficiencies in the appeal and the possibility to rectify them within a designated timeframe, the individual failed to respond, resulting in the Tribunal choosing not to consider the appeal in its proceedings. Consequently, there were no court costs imposed in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Lack of Legal Justification: The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, but the submission lacked the necessary justification and did not address the previous court's reasoning. Despite being informed about the deficiencies in the appeal and the possibility to rectify them within a designated timeframe, the individual failed to respond, resulting in the Tribunal choosing not to consider the appeal in its proceedings. Consequently, there were no court costs imposed in this case.
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KI-generiertThe appeal was not accepted for decision in the simplified procedure due to formal deficiencies.
The court waived the collection of court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_276/2011
Urteil vom 26. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 6. April 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an H.________ vom 7. April 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist möglich sei,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2011 zwar Anträge, aber keinerlei Begründung im erwähnten Sinne enthält, indem sich der Versicherte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides nicht auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, innert der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44-48 BGG ) keine Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 7. April 2011 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz