Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_276/2008 KI-generiert

Invalidity Insurance Claim Denial and Right to be Heard Admissibility of Appeal Against Remand

Geschäftsnummer 8C_276/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a Swiss disability insurance office and an individual regarding a request for disability benefits. The office initially indicated an intention to reject the individual's application but allowed for the possibility of objections. The individual, through legal representation, sought an extension for submitting further comments, which was denied by the office. Consequently, the application was formally rejected without the individual having the opportunity to address the preliminary decision. The individual appealed to a cantonal court, which ruled in favor of reinitiating the preliminary decision procedure, leading the disability office to contest this ruling in a higher court, requesting a definitive material decision on the benefits claim.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Invalidity Insurance Claim Denial and Right to be Heard Admissibility of Appeal Against Remand: The office initially indicated an intention to reject the individual's application but allowed for the possibility of objections. The individual, through legal representation, sought an extension for submitting further comments, which was denied by the office. Consequently, the application was formally rejected without the individual having the opportunity to address the preliminary decision. The individual appealed to a cantonal court, which ruled in favor of reinitiating the preliminary decision procedure, leading the disability office to contest this ruling in a higher court, requesting a definitive material decision on the benefits claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Recht des Versicherers Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenvorschuss Zwischenentscheid konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used for the procedure to declare inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the losing appellant.

Art. 68 BGG

Applied to grant the respondent a party indemnity.

Art. 93 BGG

Cited to classify the appealed decision as an interlocutory decision against which an appeal may be possible under specific conditions.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_276/2008

Urteil vom 30. Juli 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,

Chr.-Schnyder-Strasse 1c, 6210 Sursee.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 6. März 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2006 stellte die IV-Stelle Luzern dem 1957 geborenen L.________ in Aussicht, das am 17. Mai 2005 eingereichte Leistungsgesuch abzuweisen. Gleichzeitig gewährte sie ihm die Möglichkeit, innert 30 Tagen schriftlich Einwand zu erheben oder telefonisch einen Besprechungstermin zu vereinbaren um die Einwände persönlich vorzubringen. Dabei wies sie darauf hin, dass nach Ablauf dieser nicht erstreckbaren Frist eine beschwerdefähige Verfügung ergehen würde. L.________ liess am 20. Juli 2006 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei und ersuchte um Gewährung einer Fristverlängerung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis zum 29. September 2006. Die IV-Stelle eröffnete dem Rechtsvertreter am 24. Juli 2006 unter Hinweis auf bereits Gesagtes, dass im Vorbescheidverfahren keine Fristerstreckungen gewährt würden. Mit Verfügung vom 21. September 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, ohne dass sich L.________ zwischenzeitig näher zum Vorbescheid geäussert gehabt hätte.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 6. März 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Materiell äusserte sich das kantonale Gericht zur Beschwerde nicht.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2006 materielle entscheide.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. L.________ lässt die Abweisung des Rechtsmittels beantragen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern schliesst das Verfahren um Versicherungsleistungen nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

1.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Weil der Rückweisungsentscheid der IV-Stelle keine materiellen Vorgaben macht, liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 134 III 188 E. 2; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.).

1.3 Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde einzutreten: Die Gutheissung würde nicht sofort zu einem Endentscheid führen. Zudem ist weder ersichtlich noch wird dargetan, damit ein weitläufiges Beweisverfahren einzusparen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass im weiteren Vorbescheidverfahren Beweisanträge gestellt werden, genügt nicht (vgl. auch Urteile 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.3.2, und 9C_234/07 vom 3. Oktober 2007).

1.4 Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden, wobei dies im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen hat.

2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel