Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_274/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Benefit Dispute

Geschäftsnummer 8C_274/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Thurgau regarding an issue with the regional unemployment insurance fund. The complaint pertains to the individual's eligibility for unemployment benefits, specifically the suspension of entitlement to 10 daily allowances. The prior court found that the individual contributed to their unemployment, justifying the suspension. The complainant sought to challenge this decision, but failed to adequately explain how the previous ruling violated legal standards, leading to an insufficiently substantiated case. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Benefit Dispute: The complaint pertains to the individual's eligibility for unemployment benefits, specifically the suspension of entitlement to 10 daily allowances. The prior court found that the individual contributed to their unemployment, justifying the suspension. The complainant sought to challenge this decision, but failed to adequately explain how the previous ruling violated legal standards, leading to an insufficiently substantiated case. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen Leistungskürzung ungerechtfertigte Entlassung ungenügend begründete Rüge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter into the merits of the appeal due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_274/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022 (VV.2022.17/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Mai 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 10 Taggelder einstellen durfte,

dass sie dabei einlässlich ausführte, wie sie zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit mitverschuldet hat; inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; lediglich seine Sicht der Dinge wiederzugeben reicht klarerweise nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist.

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel