Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_274/2020 KI-generiert

Federal Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Lacking Justification Against Cantonal Court Ruling on Wheelchair/Scooter Application

Geschäftsnummer 8C_274/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug regarding their request for invalidity insurance benefits, specifically for a rollator and an electric wheelchair. The individual claimed that the insurance office wrongly delayed and denied their application due to doubts about their residency status in Switzerland. The administrative court had outlined that the verification process was necessary and was delayed further by the individual's lack of cooperation. The court had deemed other ongoing assessments as justified, while the appellant argued that further investigations were unwarranted as residency and eligibility requirements were already met.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Federal Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Lacking Justification Against Cantonal Court Ruling on Wheelchair/Scooter Application: The individual claimed that the insurance office wrongly delayed and denied their application due to doubts about their residency status in Switzerland. The administrative court had outlined that the verification process was necessary and was delayed further by the individual's lack of cooperation. The court had deemed other ongoing assessments as justified, while the appellant argued that further investigations were unwarranted as residency and eligibility requirements were already met.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rückforderung der Invalidenversicherung Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because of a manifest deficiency in the statement of grounds, according to this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

The court fees were charged to the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_274/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2020 (S 2019 132).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb der Verwaltung in Sachen des Gesuchs um Zusprache eines Rollators und Elektrorollstuhls vom 27. November 2017 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann,

dass sie dabei auch näher ausführt,

- weshalb die Verwaltung bis Anfang 2019 am Anspruchserfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz zweifeln und daher den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an entsprechenden Abklärungen anhalten durfte, und

- dass seither die weiteren Abklärungen am Laufen seien, aber durch das fehlende Mitwirken des Versicherten bzw. dessen schwererer Erreichbarkeit bis heute verzögert werden,

dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen allein entgegen hält, weitere Abklärungen seien unnötig, da das Wohnsitzerfordernis wie auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen längstens hinreichend ausgewiesen seien,

dass er es dabei indessen unterlässt konkret aufzuzeigen, inwiefern das Einholen eines Berichtes der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (B.________) durch die IV-Stelle - wie dies zumindest zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch am Laufen war und durch das Verhalten des Beschwerdeführers verzögert wurde - für die Anspruchsprüfung von Vornherein nutzlos sein soll, was aber Voraussetzung wäre, damit allenfalls von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel