Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_274/2015 KI-generiert

Disability Pension Termination Based on Initial Award Error Justified by Current Medical Evidence

Geschäftsnummer 8C_274/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who had been receiving a full disability pension since September 2000. Following a medical review in 2014, the disability office determined that the individual's condition no longer warranted the pension, leading to the pension's cessation. The individual appealed this decision, seeking reinstatement of the full pension, arguing that the decision violated principles of good faith due to the duration of the benefits received and her age. The court, however, found that the initial pension was granted without thorough examination of the medical circumstances, justifying its termination based on the current assessment that the individual was capable of work, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Disability Pension Termination Based on Initial Award Error Justified by Current Medical Evidence: Following a medical review in 2014, the disability office determined that the individual's condition no longer warranted the pension, leading to the pension's cessation. The individual appealed this decision, seeking reinstatement of the full pension, arguing that the decision violated principles of good faith due to the duration of the benefits received and her age. The court, however, found that the initial pension was granted without thorough examination of the medical circumstances, justifying its termination based on the current assessment that the individual was capable of work, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung) Einstellung von Invalidenleistungen Revision der Invalidenrente Weiterausrichtung von Leistungen ganze Rente medizinische Beweismittel statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was rejected as obviously ill-founded according to this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2019 556 (2019-10-24) · be
Reduction of Full Invalidity Pension Following Reassessment Based on Erroneous Initial Decision
«…ormlos) bestätigt wur- de (act. ll 42; act. IIA 45.22), ist belanglos (vgl. bspw. Entscheid des BGer vom 25. Juni 2015, 8C_274/2015 E. 2 mit Hinweis auf BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Ohnehin würde sich auch die letzte Rentenbestätigung mit Blick auf d…»
200 2015 27 (2017-06-30) · be
Revocation of Half Disability Pension Based on Re-evaluation of Somatoform Disorder and Depression
«…ch darauf, besser gestellt zu werden als Versicherte, denen dies widerfährt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Juni 2015, 8C_274/2015 E. 2 mit Hinwies auf BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglic…»
200 2014 547 (2015-10-20) · be
Revocation of Disability Pension Due to Flawed Initial Assessment and Re-evaluation of Capacity
«…ch darauf, besser gestellt zu werden als Versicherte, denen dies widerfährt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Juni 2015, 8C_274/2015 E. 2 mit Hinwies auf BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). 3.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf die…»
8C_491/2015 (2015-09-24)
Invalidity Pension Revision Based on Transitional Provision for Unclear Syndromal Condition
«…Vertrauenstatbestand, der eine weitere Rentenausrichtung trotz fehlender Invalidität zu rechtfertigen vermöchte (Urteil 8C_274/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2; vgl. auch BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519). Daran ändert auch nichts, dass der Versicherte relati…»
8C_347/2015 (2015-08-20)
Social Insurance Office v. Invalidity Pension Revocation Based on Inadequate Initial Medical Assessment
«…re Rentenausrichtung trotz fehlender Invalidität zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519; Urteil 8C_274/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2). Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die Wiedererwägungsverfügung vom 29. August 2014 aufgehobe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_274/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2002 ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 25. Juli 2013 und weiteren medizinischen Abklärungen, stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. März 2014 gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats ein.

B. Beschwerdeweise beantragte A.________, in Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2014 sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege. Es wies die Parteien sodann darauf hin, dass es die Frage prüfen werde, ob allenfalls die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und die Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung zu schützen sei. Die Parteien konnten sich dazu äussern. Mit Entscheid vom 3. März 2015 wies das Gericht die Beschwerde mit der erwähnten substituierten Begründung ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht ist gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, die seit 1. September 2000 ausgerichtete Invalidenrente sei mit Verfügung vom 19. Februar 2002 in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen worden, ohne den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Daher sei es gerechtfertigt, die Rente gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Aufgrund des beweiswertigen Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 25. Juli 2013 sei davon auszugehen, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Da demnach keine Invalidität bestehe, sei die verfügte Renteneinstellung im Ergebnis zu schützen.

Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, die Einstellung der Rente verstosse gegen Treu und Glauben. Dabei beruft sie sich auf ihr Alter und auf die Dauer des Rentenbezugs. Weder das eine noch das andere schafft aber einen Vertrauenstatbestand, der eine weitere Rentenausrichtung trotz fehlender Invalidität zu rechtfertigen vermöchte. Daran ändert auch nichts, wenn die Versicherte allenfalls davon ausging, invalid zu sein, und sich deshalb nicht um eine berufliche Wiedereingliederung bemühte. Der Umstand, dass die Rente im Jahr 2006 - ohne eingehende Abklärungen - revisionsweise bestätigt wurde, begründet ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Es verhält sich im Ergebnis nicht anders, als wenn eine zu Recht bezogene Invalidenrente infolge Veränderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als die Versicherten, denen dies widerfährt (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519).

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz