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8C_273/2026 KI-generiert

8C_273/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_273/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_273/2026 · Bundesgericht: Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 9. April 2026 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2025, womit dieser an der am 13. Oktober 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Krankentaggelder ab dem 10. September 2025 festhielt. Es gelangte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer vom 11. August bis zum 12. Oktober 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Da der Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit dauere, erweise sich deren Einstellung ab den 10. September 2025 als rechtens.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_273/2026

Urteil vom 27. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026 (ALV 200 2026 66).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 9. April 2026 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2025, womit dieser an der am 13. Oktober 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Krankentaggelder ab dem 10. September 2025 festhielt. Es gelangte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer vom 11. August bis zum 12. Oktober 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Da der Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit dauere, erweise sich deren Einstellung ab den 10. September 2025 als rechtens.

3. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse zu verweisen und um Ausrichtung von Geldleistungen zu ersuchen, reicht nicht aus.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel