Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_273/2015 KI-generiert

Swiss National Denied Unemployment Benefits Over Cross-Border Commuter Status Dispute

Geschäftsnummer 8C_273/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for unemployment benefits after his employment ended. He had worked in various positions, including as a chauffeur and an electromechanical technician, and had been employed in Germany before registering for benefits in Switzerland. However, the unemployment insurance fund denied his claim, stating that he did not meet the required contribution period of twelve months in Switzerland within a specified timeframe. The individual contested this decision, but his appeal was also dismissed by the Cantonal Administrative Court. The subsequent appeal to the Federal Tribunal included claims for benefits and requests for legal aid, which were ultimately rejected due to insufficient grounds and lack of evidence of entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Swiss National Denied Unemployment Benefits Over Cross-Border Commuter Status Dispute: He had worked in various positions, including as a chauffeur and an electromechanical technician, and had been employed in Germany before registering for benefits in Switzerland. However, the unemployment insurance fund denied his claim, stating that he did not meet the required contribution period of twelve months in Switzerland within a specified timeframe. The individual contested this decision, but his appeal was also dismissed by the Cantonal Administrative Court. The subsequent appeal to the Federal Tribunal included claims for benefits and requests for legal aid, which were ultimately rejected due to insufficient grounds and lack of evidence of entitlement.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Arbeitslosenentschädigung Grenzgänger ausländische Staatsangehörige Versicherungsleistungsanspruch Residenzpflicht Grenzstreitigkeit zwischen Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to adequately substantiate the complaint regarding Art. 14 AVIG.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appellant's indigence was not established.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the request for free legal aid was rejected.

Art. 99 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained because arguments based on the status of a non-resident commuter constituted inadmissible new facts (novum).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)

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Retiree vs. Common Institution KVG: Applicability of Swiss Emergency Care Reimbursement Rules Abroad
«…883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats…»
BGE 144 III 531
Occupational Pension Lump Sum Barring Free Legal Aid
«…ierung des Prozesses zu verwenden (Urteile 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2; 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1; 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 4D_41/2009 vom 1…»
BGE 144 V 127
Pension Recipients' Mandatory Health Insurance Status Under EU Coordination Rules
«…/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats…»
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«…eit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1 hiervor). 6.2.2 Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterh…»
BGE 143 V 52
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«…rt. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängi…»
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«…. 883/2004 [Be- schäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängi…»
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«…d sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 lit. a; vgl. BGer 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_273/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwältin Romana Cancar,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene, schweizerische Staatsangehörige A.________ war vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 als Chauffeur bei der B.________ GmbH und bei der C.________ AG erwerbstätig. Vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 arbeitete er als Schiffselektrotechniker bzw. Besatzungsmitglied (Bauaufsicht) bei der D.________ GmbH in Deutschland. Am 10. Oktober 2014 meldete er sich beim beco-Berner Wirtschaft zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. November 2014 lehnte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da der Versicherte in der massgeblichen Rahmenfrist weder in der Schweiz die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe, noch ausländische Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit anrechnen könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äussert sich ebenfalls in abweisendem Sinne. A.________ hat sich am 3. Juli 2015 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_280/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

2. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben anderen Erfordernissen die Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragszeit erfüllt ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Voraussetzungen bezüglich der Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus ( BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91).

Vorliegend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014, als er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hat, nicht auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von mindestens einem Jahr während der zwei vorausgehenden Jahre berufen konnte.

3.

3.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA ) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander bis zum 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71) an. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345) wenden die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) an, die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geändert wurde. Diese neue Verordnung (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [somit ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; AS 2015 345]) ist auf den ab 10. Oktober 2014 geltend gemachten Anspruch anwendbar.

3.2. Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 lit. a).

3.3. Titel III der Verordnung Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten. Bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 61 Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dabei geht Art. 61 Abs. 2, ebenso wie Art. 11 Abs. 3 lit. a, von der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates bzw. des Staates der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen von Fällen von Grenzgängern (Art. 65 Abs. 5 lit. a) verlangt die Bestimmung die Zusammenrechnung von Zeiten, wenn die betreffende Person "unmittelbar zuvor" nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat ( MAXIMILIAN FUCHS, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, N. 10 ff. zu Art. 61 Verordnung 883/2004). Art. 61 Abs. 2 beinhaltet damit eine Einschränkung des in Abs. 1 derselben Bestimmung statuierten Grundsatzes der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten dahingehend, als eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten nur in Betracht kommt, wenn der Antragsteller "unmittelbar zuvor" die in Abs. 2 genannten Zeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt hat ( MAXIMILIAN FUCHS, a.a.O., N. 3 zu Art. 61 Verordnung Nr. 883/2004). Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben will, muss somit vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor er sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann. Eine Versicherungs- oder Beitragszeit ist dann als "unmittelbar zuvor" in einem Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungs- oder Beitragszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungs- oder Beitragszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde (vgl. dazu BGE 132 V 196 ; 131 V 222 E. 5 S. 227, beide die Vorläufervorschrift von Art. 67 Verordnung Nr. 1408/71 betreffend). Eine Sonderregelung gilt gemäss Art. 65 Verordnung Nr. 883/2004 für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

3.4. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Oktober 2012 bis 9. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer seine letzte beitragspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Vorinstanz und Verwaltung gingen daher davon aus, dass dieser vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung unterstellt war. Weiter schliesst das kantonale Gericht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit keine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, die in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeit könne in der Schweiz bei der Berechnung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht berücksichtigt werden.

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 65 Verordnung Nr. 883/2004 und den Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24. April 2010 S. 43) erstmals vor, aufgrund seiner vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 ausgeübten Tätigkeit als Seemann in Deutschland sei er als unechter Grenzgänger einzustufen. Während der Dauer dieser Beschäftigung habe er in Deutschland in einer von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Nach drei Arbeitswochen sei er in der Regel für zwei Wochen an seinen Wohnort in der Schweiz gereist, wo er zusammen mit Frau und Kindern ein Eigenheim bewohne. Als unechter Grenzgänger habe er das Wahlrecht, ob er die Leistungen im letzten Beschäftigungsstaat oder in seinem Wohnstaat beanspruchen wolle. Für den Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit sei in diesem Fall die vorgängige Zurücklegung schweizerischer Versicherungszeiten nicht erforderlich.

3.5.2. Der angefochtene Entscheid enthält keine Erwägungen dazu, ob der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in Deutschland in der Schweiz wohnte. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eigenschaft als unechter Grenzgänger und zum gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenversicherungsbehörde beanspruchten Wahlrecht betreffen neue Tatsachen und stellen somit ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. Diese Erklärungen hätte der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vortragen können. Da schon die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit praktisch identischer Begründung wie die Vorinstanz abgelehnt hatte, hat auch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zu den nun vorgebrachten Tatsachen Anlass gegeben. Insoweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals behauptet, er sei in der massgebenden Zeit unechter Grenzgänger gewesen, ist sein Vorbringen somit unzulässig.

4. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf Art. 14 AVIG (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit) beruft, fehlt es an einer genügenden Begründung der Rüge. Auf diese ist daher nicht einzutreten.

5. Da die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen entweder unzulässig (E. 3.5) oder ohne hinreichende Begründung (E. 4) sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Der Beschwerdeführer ersucht für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

6.1. Das Bundesgericht befreit nach Art. 64 BGG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt es ihr ausserdem einen unentgeltlichen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2).

6.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 ; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen ( BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Urteil 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).

6.3. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung zur Veranlagung 2013 besitzt der Beschwerdeführer unter anderem eine Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 603'300.-. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird geltend gemacht, das selbstbewohnte Haus sei zwar nicht hypothekarisch belastet. Aufgrund von Schulden in Höhe von Fr. 130'000.- und fehlenden Einnahmen zur Absicherung werde es jedoch kaum möglich sein, von der Bank einen Hypothekarkredit zu erhalten. In Anbetracht der aktuell tiefen Zinsen ist es indessen trotz der schlechten Einkommensverhältnisse beider Ehegatten nicht ausgeschlossen, dass die bislang schuldenfreie Liegenschaft nicht belastet werden könnte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe sich bereits erfolglos um einen Hypothekarkredit bemüht. Die Bedürftigkeit ist somit unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Vermögens zu verneinen.

6.4. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden.

7. Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer