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8C_273/2012 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_273/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case pertains to a complaint filed by a private individual regarding a decision made by the Cantonal Administrative Court concerning accident insurance. The individual challenged the court's ruling, but the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently address the legal arguments necessary for a proper review, as it merely repeated points from prior submissions without adequately linking them to alleged legal violations by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the appeal, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The individual challenged the court's ruling, but the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently address the legal arguments necessary for a proper review, as it merely repeated points from prior submissions without adequately linking them to alleged legal violations by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the appeal, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung Subrogation des Versicherers Versicherungsleistungsanspruch ungenügende Rechtsschrift Streitgegenstand Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be admitted because it failed to meet the formal requirements for justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_273/2012

Urteil vom 13. April 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. März 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2012,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2012 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,

dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter der Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen in weiten Teilen wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011),

dass hieran auch die wenigen in der Rechtsschrift (insbes. S. 7 f. und 13 der Beschwerdebegründung) eingefügten Ausführungen nichts ändern, weil diese einerseits blosse Wiederholungen bzw. appellatorische Kritik darstellen und sich anderseits namentlich gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin richten, ohne konkret und hinreichend substanziiert aufzuzeigen, inwiefern im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen worden sein sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz