Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_272/2007 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Regarding Termination of Benefits Due to Pre-existing Condition

Geschäftsnummer 8C_272/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim made by an individual who suffered an accident after slipping on a staircase, resulting in back injuries. The individual appealed the decision of the insurance authority, which had concluded that no further benefits were warranted following the accident and had ceased payment of daily allowances and medical costs. The appeal to the cantonal court was rejected, leading the individual to contest the ruling in a higher court, seeking full daily benefits for an asserted 100% disability. The controversy included questions of causal links between the accident and existing medical conditions, and the assessment of potential psychiatric issues. The court ultimately found the appeal to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Accident Insurance Appeal Regarding Termination of Benefits Due to Pre-existing Condition: The individual appealed the decision of the insurance authority, which had concluded that no further benefits were warranted following the accident and had ceased payment of daily allowances and medical costs. The appeal to the cantonal court was rejected, leading the individual to contest the ruling in a higher court, seeking full daily benefits for an asserted 100% disability. The controversy included questions of causal links between the accident and existing medical conditions, and the assessment of potential psychiatric issues. The court ultimately found the appeal to be without merit.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherungsleistungsbegehren Vorzustand Einstellung von Leistungen Bagatellunfall medizinisches Sachverständigengutachten Lumbalgie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. 1 BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_272/2007

Urteil vom 24. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

A.________, 1980, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 28. März 2007.

In Erwägung,

dass A.________, geboren 1980, gemäss Unfallmeldung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 9. September 2002 auf (bzw. von) der Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen ist,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2006 auf den 30. April 2005 abgeschlossen und weitere Versicherungsleistungen ("Taggeld und Heilkosten") eingestellt hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 abgewiesen hat,

dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, eventualiter sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen, subeventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 14. September 2007 abgewiesen hat,

dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den noch geklagten Rückenbeschwerden bzw. die Wiedererlangung des Status quo ante vel sine streitig ist im Falle einer Versicherten mit vorbestehender Lumboischialgie, wobei dieser Vorzustand nach Lage der medizinischen Akten - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - ohne Zweifel erstellt ist,

dass SUVA und Vorinstanz für die Beurteilung der Frage des Wegfalls der kausalen Bedeutung des Sturzes am 9. September 2002 zutreffend auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ vom 31. März 2006 abstellten,

dass die von der Beschwerdeführerin gegen diese Stellungnahme vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind,

dass weder die Tatsache, dass es sich dabei um ein Aktengutachten handelt, noch dass dieses von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, gegen seinen Beweiswert spricht (Urteil S. vom 12. Oktober 2005, U 260/04, E. 5b, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b; BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen),

dass hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden mit der SUVA, welche sich hiezu schon im Einspracheentscheid geäussert hat, ein leichtes Unfallereignis anzunehmen und damit die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen von vorherein zu verneinen ist ( BGE 115 V 133 E. 6a S. 139),

dass dazu im Übrigen zu ergänzen ist, dass der vom Hausarzt beigezogene Psychiater Dr. med. E.________ eine "unmittelbare psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ... zur Zeit nicht feststellen" konnte (Bericht vom 5. Mai 2004),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. 1 BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.