Appeal Dismissed: Interlocutory Decision Lacks Immediate Appealability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision from the Social Insurance Court of Zurich regarding a disability insurance matter. The previous decision had revoked a ruling made by the local disability office and directed further investigation and the issuance of a new decision. The Federal Tribunal ultimately assessed the admissibility of the complaint, determining that the grounds for appeal were insufficiently justified and that the conditions for addressing such an interim decision were not met. As a result, the Tribunal decided not to pursue the complaint, and no court costs were levied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed: Interlocutory Decision Lacks Immediate Appealability: The previous decision had revoked a ruling made by the local disability office and directed further investigation and the issuance of a new decision. The Federal Tribunal ultimately assessed the admissibility of the complaint, determining that the grounds for appeal were insufficiently justified and that the conditions for addressing such an interim decision were not met. As a result, the Tribunal decided not to pursue the complaint, and no court costs were levied.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because the conditions for appealing an interlocutory decision (Art. 93 BGG) were not met.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_271/2015 {T 0/2}
Urteil vom 29. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2015, mit welcher die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 2014 aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an diese zurückgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt,
dass überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass nämlich ein Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass sich darüber hinaus weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid in der Sache gemäss lit. b der Bestimmung ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel