Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_270/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argument in Disability Claim Denial

Geschäftsnummer 8C_270/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the decision of the IV-Office for Insured Persons Abroad (IVSTA) which had denied a benefits claim submitted by the Pension Insurance Institute, Salzburg office. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case following a previous ruling by the Federal Administrative Court from March 6, 2023. The court deliberated on whether the initial refusal was justified, focusing particularly on the legal grounds and factual correctness of the prior rulings. The complainant argued various points, including changes in health conditions since the contentious decision in March 2020. However, the court's attention was specifically focused on whether these factors were relevant to the current appeal, without delving into matters outside of the defined legal framework or fresh medical developments not previously included in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argument in Disability Claim Denial: The Swiss Federal Tribunal reviewed the case following a previous ruling by the Federal Administrative Court from March 6, 2023. The court deliberated on whether the initial refusal was justified, focusing particularly on the legal grounds and factual correctness of the prior rulings. The complainant argued various points, including changes in health conditions since the contentious decision in March 2020. However, the court's attention was specifically focused on whether these factors were relevant to the current appeal, without delving into matters outside of the defined legal framework or fresh medical developments not previously included in the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren substantiierte Begründung medizinische Gründe Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the substance of the case due to a manifest deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to exceptionally waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_270/2023

Urteil vom 24. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023 (C-1989/2020).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 6. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2020 das von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, am 15. März 2019 übermittelte Leistungsbegehren ablehnen durfte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands seit der streitigen Verfügung vom 18. März 2020 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

3. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Allein den Gesundheitszustand zu schildern und dabei einen am 24. Februar 2023 erfolgten Spitaleintritt hervorzuheben, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Gesuch um Gerichtskostenbefreiung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel