Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_270/2014 KI-generiert

Insured Person v. Unemployment Insurance (Timeliness of Federal Appeal)

Geschäftsnummer 8C_270/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern, which had ruled that the individual's appeal was inadmissible due to a missed deadline. The Federal Tribunal reviewed the appeal, noting that it did not meet the necessary legal criteria for valid public law appeals, particularly in demonstrating any legal violations by the lower court. The appeal also attempted to contest a previous judgment that had already become final, for which no further legal recourse was available. Additionally, the individual sought an extension for the appeal deadline, citing incapacity to act during the relevant period, but the Tribunal clarified that any such request should have been directed to the lower court. Ultimately, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Insured Person v. Unemployment Insurance (Timeliness of Federal Appeal): The Federal Tribunal reviewed the appeal, noting that it did not meet the necessary legal criteria for valid public law appeals, particularly in demonstrating any legal violations by the lower court. The appeal also attempted to contest a previous judgment that had already become final, for which no further legal recourse was available. Additionally, the individual sought an extension for the appeal deadline, citing incapacity to act during the relevant period, but the Tribunal clarified that any such request should have been directed to the lower court. Ultimately, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Wiederherstellung der versäumten Frist Arbeitslosenversicherung konnexe Verfahren Arbeitslosigkeit Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to pronounce non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_270/2014

Urteil vom 22. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, 4601 Olten 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 31. März 2014 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten wurde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2014 an A.________ betreffend das frühere Urteil in Sachen des Versicherten, wobei unter anderem auf die Rechtskraft dieses Urteils sowie auf das Nichtbestehen eines ordentlichen Rechtsmittels hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass bei der Eingabe vom 31. März 2014 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie vom Beschwerdeführer auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist ( Art. 113 BGG ),

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 31. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das frühere Urteil des Bundesgerichts in Sachen des Versicherten 8C_60/2014 vom 4. Februar 2014 richtet, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel darstellt, weil dieses Urteil - worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 1. April 2014 ausdrücklich hingewiesen hat - in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 61 BGG ) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel offen steht, während ein ausserordentliches Rechtsmittel ( Art. 121 ff. BGG ) hier nicht eingereicht wurde,

dass eine vom Beschwerdeführer anbegehrte Erstreckung der - gesetzlich bestimmten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - bundesgerichtlichen Beschwerdefrist ausser Betracht fällt ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), woran auch die vom Versicherten als "unabdingbar" erachtete "Hinzuziehung eines Juristen" nichts ändert, da es dem

Beschwerdeführer oblegen hätte, die entsprechenden Schritte

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zu unternehmen,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 31. März 2014, enthaltend unter anderem Belege über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers namentlich vom 21. sowie 24. bis 25. Februar 2014 und damit den fraglichen Zeitraum der vorinstanzlichen Rechtsmittelfrist betreffend ( Art. 60 Abs. 1 ATSG ), als Gesuch um Fristwiederherstellung für das kantonale Verfahren betrachtet werden könnte, wobei es Sache des Versicherten ist, sich diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu wenden und zu verlangen, dass es die Eingabe vom 31. März 2014 samt Beilagen als Fristwiederherstellungsgesuch prüfe (vgl. Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (unter Beilage der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 31. März 2014 und 3 Beilagen vom 24. Februar und 3. März 2014), und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz