Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_270/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed as Inadmissible in Social Assistance Remand Case

Geschäftsnummer 8C_270/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding social assistance, where the complainant challenged a decision made by the administrative court of a canton following a prior ruling that partially upheld the complainant's appeal and remanded the case back to the relevant social welfare authority for further investigation and determination. The complainant sought the annulment of this intermediate ruling, asserting that it would cause irreparable harm. However, the court found that the conditions for admitting such a complaint were not met, particularly noting that the decision did not present immediate disadvantage or prevent future rectification, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings or the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Dismissed as Inadmissible in Social Assistance Remand Case: The complainant sought the annulment of this intermediate ruling, asserting that it would cause irreparable harm. However, the court found that the conditions for admitting such a complaint were not met, particularly noting that the decision did not present immediate disadvantage or prevent future rectification, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings or the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe anfechtbarer Zwischenentscheid Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbehörde Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used because the appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of admissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_270/2010

Urteil vom 30. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. Februar 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2010, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des B.________ der Regierungsratsbeschluss Nr. ... vom ... 2009 und der Beschuss Nr. ... der Fürsorgebehörde X.________ vom ... 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 27. März 2010 (Poststempel), mit welcher B.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragt,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), was auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt (vgl. Art. 117 BGG ),

dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG aufzuzeigen hat, soweit diese nicht ohne weiteres auf der Hand liegen ( BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 IV 288 E. 3.2. S. 292; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632),

dass weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ), dass eine der Tatbestandsalternativen des Art. 93 BGG gegeben wäre,

dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid mit der Anordnung von ergänzenden Abklärungen und der damit verbundenen Verlängerung des Verfahrens zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Situation führen sollte, die auch mit einem für ihn günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483),

dass auch nicht ersichtlich ist, dass bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitschweifiges Beweisverfahren eingespart werden könnte,

dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist,

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer