Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_269/2018 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid in Appeal Against Internship Cost Ruling

Geschäftsnummer 8C_269/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against the decisions of the Administrative Court of Canton Zurich regarding social assistance, specifically addressing a request for free legal representation that was denied. The complaint follows a previous decision in which a challenge regarding the costs of an internship was deemed obsolete. The court noted that the complainant, who possesses a Bachelor of Law degree, did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights or federal laws relating to the denial of legal assistance, with the court emphasizing that the case did not present significant legal or factual difficulties. Ultimately, the complaint was not considered, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Free Legal Aid in Appeal Against Internship Cost Ruling: The complaint follows a previous decision in which a challenge regarding the costs of an internship was deemed obsolete. The court noted that the complainant, who possesses a Bachelor of Law degree, did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights or federal laws relating to the denial of legal assistance, with the court emphasizing that the case did not present significant legal or factual difficulties. Ultimately, the complaint was not considered, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung Demonstrationsrecht Gesundheitsbezogene Angaben Recht auf Gesundheit kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of a clear deficiency in substantiation, pursuant to simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the imposition of court fees in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_269/2018

Urteil vom 28. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Regensdorf, vertreten durch die Sozialbehörde,

Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. und 23. März 2018 (VB.2018.00136).

Nach Einsicht

in die zunächst am 30. März 2018 per FAX, alsdann am 18. April 2018 per Post (Poststempel), eingereichte Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 23. März 2018,

in Erwägung,

dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen,

dass danach die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen nicht unmittelbar gerügt werden kann,

dass insoweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen oder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gerügt werden kann,

dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Verfügung vom 13. März 2018 u.a. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen den Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 26. Januar 2018 zum Gegenstand hat,

dass in diesem Abschreibungsbeschluss der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Regensdorf vom 29. Juni 2016 erhobene Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,

dass in diesem Rekurs um die subsidiäre Übernahme der Kosten für ein Praktikum von November 2016 bis Juni 2017 in einer Anwaltskanzlei gestritten worden war,

dass das kantonale Gericht mit der Verfügung vom 23. März 2018 auf das am 22. März 2018 gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung eingereichte Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Verbeiständung zur Diskussion stellt,

dass das kantonale Gericht dazu in seiner Verfügung vom 13. März 2018 ausführt,

- weil der Prozess weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten umschliesse, sei eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der über einen Bachelor of Law verfügenden Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sachlich nicht geboten, zumal die von ihr bereits ins Recht gelegte Beschwerdeschrift verständlich geschrieben und mit Anträgen und Begründung versehen sei;

- dies führe gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH zur Abweisung des Gesuchs,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrechtsbestimmungen oder verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,

dass sie stattdessen verschiedene Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand tätigt, was indessen nach dem von der Vorinstanz Gesagten nicht entscheidwesentlich ist,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel