Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_267/2013 KI-generiert

Public Administration v. Insured Person (Unemployment Benefits Suspension)

Geschäftsnummer 8C_267/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning unemployment insurance, specifically regarding the prerequisites for a claim after an individual missed a scheduled appointment. The administrative authority initially suspended the individual's entitlement based on the missed meeting, but this decision was later contested by the individual in a higher court, which found that the evidence presented by the administration about the invitation to the appointment was not convincingly established. The appealing party criticized this fact-finding but failed to adequately demonstrate errors in the lower court's reasoning or legal conclusions. As a result, the higher court determined that it could not proceed with the appeal due to insufficient grounds for contestation.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 AVIG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Public Administration v. Insured Person (Unemployment Benefits Suspension): The administrative authority initially suspended the individual's entitlement based on the missed meeting, but this decision was later contested by the individual in a higher court, which found that the evidence presented by the administration about the invitation to the appointment was not convincingly established. The appealing party criticized this fact-finding but failed to adequately demonstrate errors in the lower court's reasoning or legal conclusions. As a result, the higher court determined that it could not proceed with the appeal due to insufficient grounds for contestation.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung öffentlich-rechtliche Leistung öffentliche Verwaltung Arbeitslosigkeit Beweiswürdigung Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not proceeded upon due to insufficient statement of grounds (procedural rule applied in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_267/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. April 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Februar 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,

dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,

dass die Vorinstanz die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 17 AVIG und Art. 21 f. AVIV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligen Versäumnisses eines Gesprächstermins mit der Begründung aufhob, die Annahme der Verwaltung, den Versicherten zu diesem Termin vorgängig eingeladen zu haben, sei beweismässig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass die Beschwerdeführerin zwar diese Tatsachenfeststellung kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,

dass sie auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt,

dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel