Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_267/2012 KI-generiert

Export Company Short-Time Work Compensation Denial Upheld Over Currency Fluctuation

Geschäftsnummer 8C_267/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that applied for short-time work compensation for a specified period, citing significant financial difficulties, including currency fluctuations affecting its export business. Initially, the authority had approved a previous application for compensation but later rejected the new request, arguing there were no extraordinary circumstances justifying the claim and that the cited economic challenges fell within the normal operating risks associated with the business. The company's appeal to the administrative court was dismissed, leading to a further challenge at a higher judicial level, where the company's arguments hinged on the adverse impact of exchange rate changes on their revenue. Ultimately, the higher court upheld the previous decisions, concluding that the reasons cited did not qualify for compensation under the applicable regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG; Export Company Short-Time Work Compensation Denial Upheld Over Currency Fluctuation: Initially, the authority had approved a previous application for compensation but later rejected the new request, arguing there were no extraordinary circumstances justifying the claim and that the cited economic challenges fell within the normal operating risks associated with the business. The company's appeal to the administrative court was dismissed, leading to a further challenge at a higher judicial level, where the company's arguments hinged on the adverse impact of exchange rate changes on their revenue. Ultimately, the higher court upheld the previous decisions, concluding that the reasons cited did not qualify for compensation under the applicable regulations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) Kurzarbeitsentschädigung Währung Euro Short-Term Rate Verkaufsmodalitäten Ausfuhrerstattungen Arbeitstempo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The procedure was ruled to be subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs as the losing party.

Art. 95 BGG

The general framework for appealing on grounds of legal violation was mentioned, although the appeal was ultimately dismissed on substantive grounds.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

AVI.2024.16 (2025-01-30) · sg
Short-Time Work Compensation Appeal Dismissed Due to Foreseeable Business Risks
«…elang geltenden Wechselkurs von Fr. 1,50 noch dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Entscheid vom 28. September 2012, 8C_267/2012, E. 3.6). Analog dazu ist ein inflationsbedingter Kaufkraftverlust der Kundschaft in einer ähnlichen Grössenordnung noc…»
8C_715/2023 (2024-04-09)
Electro-mobility Company Denied Short-Time Work Compensation Due to Market Fluctuation Risk
«…enommen. Überdies komme es seit der Gründung der Beschwerdeführerin regelmässig zu Umsatzschwankungen (vgl. dazu Urteil 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht von einer ausserge…»
200 2023 441 (2023-10-06) · be
Company v. Unemployment Insurance Office on Short-Time Work Compensation Eligibility After Post-Pandemic Order Collapse
«…en besonderen Verhältnisse zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor und Ent- scheid des Bundesgerichts vom 28. September 2012, 8C_267/2012, E. 3.2). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit nach der Rechtsprechung entscheidende Bedeutung zu (BGE 11…»
605 2023 46 (2023-09-19) · fr
EV Sales Company Appeal of Short-Time Work Denial Over Foreseeable Energy Crisis
«…e zu bestimmen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (Urteil BGer 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich im Bereich der Elektromobi…»
8C_216/2023 (2023-09-13)
Service Station STWC Denial Over Cross-Border Fuel Price Fluctuation Risk
«…erio della prevedibilità assume un significato determinante ( DTF 119 V 498 consid. 1 e 3; per il tutto, cfr. sentenze 8C_267/2012 del 28 settembre 2012 consid. 3.2; 8C_291/2010 del 19 luglio 2010 consid. 4.2; C 302/05 del 25 luglio 2007 consid. 3.2;…»
A/845/2023 (2023-07-27) · ge
Unemployment Benefits Denial for Loss of Major Clients
«…sés par une entreprise (arrêt du Tribunal fédéral [8C\_267/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_267/2012) du 28 septembre 2012 consid. 3.1). Selon la jurisprudence, le caractère de ce qui est prévisible revêt une importance…»
605 2022 87 (2023-02-24) · fr
Agricultural Business Short-Time Work Compensation for Weather Damage
«…zu bestimmen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in al- ler Regel massgebende Bedeutung zu (Urteil BGer 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf KAE hat. 3…»
AVI.2018.4 (2018-08-20) · sg
Ancillary Construction Business Short-Time Work Compensation Appeal Dismissed Due to Seasonal Risk
«…it üblichen Wechselkurs jedenfalls zum normalen Betriebsrisiko (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 28. September 2012, 8C_267/2012, E. 3.3). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege © Kanton St.Gallen 2024…»
AVI.2018.4 (2018-08-20) · sg
Construction Business Short-Time Work Compensation Appeal Dismissed Due to Normal Operational Risk
«…it üblichen Wechselkurs jedenfalls zum normalen Betriebsrisiko (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 28. September 2012, 8C_267/2012, E. 3.3). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege © Kanton St.Gallen 2025…»
605 2016 269 (2017-08-22) · fr
Textile Services Company v. Compensation Board (Short-Time Work)
«…zu bestimmen. Dabei kommt dem Gesichts- punkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (Urteil BGer 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Wechselkursproblematik des Schweizer Frankens gegenüb…»
200 2016 69 (2016-05-09) · be
Export Company's Concentration Risk and Denial of Subsequent Short-Time Work Compensation
«…emeinen ebenfalls unter das nor- male Betriebsrisiko fällt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2012, 8C_267/2012, E. 3.6). 3.4 Nach dem Gesagten sind die Absatzschwierigkeiten der Beschwer- deführerin aufgrund der politischen u…»
8C_986/2012 (2013-06-19)
Textile Employer v. Short-Time Work Compensation Denial (Strong Franc/Business Risk)
«…, spreche gegen die vorübergehende Natur eines Arbeitsausfalls. 4. 4.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 8C_267/2012 vom 28. September 2012 mit der Wechselkursproblematik des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zu befassen und erkannt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_267/2012

Urteil vom 28. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf,

Beschwerdeführerin,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Februar 2012.

Sachverhalt:

A. A.a Die X.________ AG reichte am 21. April 2010 beim beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 ein, nachdem das beco bereits für die Zeit vom 21. Mai bis 31. Oktober 2009 Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen hatte (Einspracheentscheid vom 29. September 2009). Das beco erhob mit Verfügung vom 21. Mai 2010 Einspruch gegen die erneute Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung an die X.________ AG, da diese in der Zeit ab Mai 2010 keine ausserordentlichen, das normale Betriebsrisiko übersteigende Umstände geltend mache, die einen Arbeitsausfall zur Folge haben könnten, und auch kein ausserordentlicher Umsatzeinbruch vorliege. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 23. August 2010 fest, wobei es ergänzend ausführte, dass Absatz- und Ertragsschwierigkeiten aufgrund eines starken Schweizerfrankens von den im Exportgeschäft tätigen Unternehmen als normales Betriebsrisiko getragen werden müssen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Februar 2011 insofern gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit sowie der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls und anschliessender neuen Verfügung an das beco zurückwies.

A.b Nachdem das beco weitere Informationen bei der X.________ AG eingeholt hatte, wies es die Einsprache vom 7. Juni 2010 erneut ab. Zur Begründung führte das Amt aus, Vorbereitungs- und Organisationszeiten sowie längere Zeit dauernde Zertifizierungsverfahren für neue Produkte in einem ausländischen Markt seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen. Die Währungsschwankungen hätten lediglich einen Ertrags- nicht aber einen Arbeitsausfall bewirkt (Einspracheentscheid vom 7. September 2011).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Februar 2012 ab.

C. Die X.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen.

Mit Verweis auf seine vorinstanzliche Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2011 verzichtet das beco ebenso auf eine Stellungnahme wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 1 AVIG ), über den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ), die Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist ( Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG ; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie das normale Betriebsrisiko ( BGE 119 V 498 E. 1 S. 500; ARV 2008 S. 158, 8C_279/2007 E. 2.3 S. 159) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen ( BGE 128 V 305 E. 3a S. 307; ARV 2011 S. 67, 8C_291/2010; ARV 2004 S. 127, C 237/01 E. 1.3 mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2321 Rz. 477).

3.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen ( BGE 119 V 498 E. 1 S. 500 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu ( BGE 119 V 498 E. 3 S. 501; Nussbaumer, a.a.O., S. 2323 Rz. 483).

3.3 Die Vorinstanz erwog, Währungsschwankungen gehörten zum normalen Betriebsrisiko eines exportorientierten Unternehmens. Die Ausführungen des SECO, wonach die anhaltende Stärke des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro und dem Dollar sowohl aufgrund der Tragweite, als auch der Dauer als eine ausserordentliche Situation zu betrachten sei, weshalb für die darauf zurückführenden Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden könne, beträfen hingegen die Sachlage im Spätsommer 2011, als die Frankenstärke viel ausgeprägter gewesen sei als im Vorjahr. Die im hier interessierenden Zeitraum von anfangs Mai bis Ende September 2010 aufgetretenen Kursschwankungen in einem Bereich von rund 10 % gegenüber dem jahrelang üblichen Wechselkurs Euro/CHF. von ca. 1.50 seien noch dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen. Die X.________ AG habe aufgrund der Entwicklungen im schweizerischen Gesundheitswesen vielmehr mit strukturellen Absatzproblemen zu kämpfen. Überdies überzeuge der Hinweis der Firma nicht, dass im Anschluss an jeweils im Mai und Juni stattfindende Kongresse die Verkaufszahlen wieder steigen würden, da der geltend gemachte Umsatzeinbruch im Jahr 2010 weitgehend zeitgleich wie derjenige des Vorjahrs erfolgt sei, weshalb vielmehr saisonale Gründe für den Umsatzeinbruch zu bestehen scheinen.

3.4 Die X.________ AG stellt sich dagegen auf den Standpunkt, in der Zeit von Dezember 2009 bis September 2010 sei der Euro gegenüber dem Schweizer Franken um 15,602 % gefallen. Dieser massive Einbruch habe die Umsatzsituation noch mehr belastet bzw. verschärft, sodass ein Umsatzeinbruch von -28,810 % erfolgt sei. Wenn das SECO im September 2011 sodann einen Kursrückgang des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro von -16,376 % als Anlass genommen habe, Kurzarbeitslosenentschädigung für hierauf zurückführende Arbeitsausfälle im Jahr 2011 anzuerkennen, sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei einer Kursdifferenz von -15,602 % der Fall sein sollte. Der Umsatz im Ausland sei von 2007 bis 2010 - bei einem Umsatzrückgang von -36,884 % - massiv eingebrochen, was ausschliesslich auf die Entwicklung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zurückzuführen sei. Der gesamte Umsatzeinbruch resultiere aus der Exporttätigkeit und nicht aus Strukturproblemen im Inland; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien sachverhaltswidrig und willkürlich.

3.5 Die X.________ AG hat den Handel, die Produktion und das Erbringen von Dienstleistungen im Medizinalbereich im In- und Ausland zum Zweck. Den Inlandumsatz erzielt sie dabei gemäss eigenen Angaben hauptsächlich durch den Zwischenhandel mit medizinischen Produkten mit Schwerpunkt im Bereich Gynäkologie und Urologie. Zudem wird ein selbst entwickeltes Produkt vertrieben, das zu 95 % im Ausland (EU-Raum) Käufer findet.

3.6 Mit Blick auf die Wechselkursproblematik hat die Vorinstanz zu Recht ihrem Entscheid die Zeitspanne zugrunde gelegt, für welche die Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung beantragt hat (Mai bis September 2010). Die Sachlage, welche das SECO zur (am 6. September 2011 verschickten) Weisung hinsichtlich möglichem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei anhaltender Frankenstärke und darauf zurückzuführende Umsatzrückgänge mit entsprechenden Arbeitsausfällen veranlasst hat, ist mit der vorliegenden Situation nicht zu vergleichen. Das kantonale Gericht hat zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass die Frankenstärke gegenüber dem Euro im Spätsommer 2011 mit einem Kurs von Euro/CHF 1.1334 am 1. September 2011 viel ausgeprägter gewesen war als im Zeitraum Mai 2010 (1.4326) bis September 2010 (1.3404). Wenn das kantonale Gericht diese Kursschwankungen von rund 10 % gegenüber dem jahrelang üblichen Wechselkurs Euro/CHF von 1.50 noch dem normalen Betriebsrisiko zuordnete, verletzt dies Bundesrecht nicht, zumal auch das SECO mit durch Währungsdifferenzen begründete Auftragsrückgänge gemäss seiner Weisung vom 6. September 2011 erst seit dem 1. September 2011 als ausserordentliche Situation ansieht, welche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtfertigen kann.

3.7 Die Beschwerdeführerin begründet im letztinstanzlichen Verfahren den Umsatzrückgang einzig mit der für die Exporttätigkeit negativen Entwicklung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro. Nach dem soeben Dargelegten greift diese Argumentation für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum hingegen nicht.

Wie erwähnt (E. 3.1) umfasst der Begriff der wirtschaftlichen Gründe konjunkturelle wie auch strukturelle Gründe. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch explizit das Bestehen von Strukturproblemen verneint, erübrigen sich Weiterungen hiezu. Andere, ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegende Gründe sind nicht ersichtlich. Vorinstanz und Verwaltung haben daher den Kurzarbeitsentschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 zu Recht verneint.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla