Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_267/2007 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Claim Based on Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer 8C_267/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment benefits. The applicant applied for unemployment compensation starting April 1, 2003, during an already ongoing contribution period. An investigation by the unemployment fund revealed that the applicant had not been in a wage-earning employment from December 2002 to March 2003, which meant this period could not be counted as contribution time, thereby denying the applicant's claim for benefits starting January 14, 2004. The unemployment fund subsequently sought to recover overpaid benefits amounting to 45,898.70. The administrative court partially upheld the applicant's complaint, leading to further investigation by the fund. Ultimately, the fund maintained its recovery decision, which led to a rejection of the applicant's complaint by the cantonal administrative court, prompting the applicant to appeal to the federal court. The primary issues were the fulfillment of contribution periods and the validity of the fund's recovery of overpaid benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 25 ATSG, Art. 53 ATSG; Unemployment Benefit Repayment Claim Based on Insufficient Contribution Period: The applicant applied for unemployment compensation starting April 1, 2003, during an already ongoing contribution period. An investigation by the unemployment fund revealed that the applicant had not been in a wage-earning employment from December 2002 to March 2003, which meant this period could not be counted as contribution time, thereby denying the applicant's claim for benefits starting January 14, 2004. The unemployment fund subsequently sought to recover overpaid benefits amounting to 45,898.70. The administrative court partially upheld the applicant's complaint, leading to further investigation by the fund. Ultimately, the fund maintained its recovery decision, which led to a rejection of the applicant's complaint by the cantonal administrative court, prompting the applicant to appeal to the federal court. The primary issues were the fulfillment of contribution periods and the validity of the fund's recovery of overpaid benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Beitragsforderung Mindestbeitragsdauer Arbeitslosigkeit Arbeitsverhältnis Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 BGG
95 BGG ) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist ( Art. 97 BGG ), vorliegen.
Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Art. 13 Abs. 1 AVIG
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung beweismässig erbringt ( BGE 131 V 444 E.
Art. 95 Abs. 1 AVIG
1.3 Zu ergänzen sind die Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Art. 95 Abs. 1 AVIG [in der bis 31.
Art. 25 ATSG
368 mit Hinweisen; Art. 25 ATSG [in Kraft seit 1.
Art. 53 ATSG
Januar 2003]) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung ( Art. 53 ATSG ; BGE 129 V 110 E.
Art. 95 BGG
The appeal was dismissed based on the review standard allowing examination of potential violations of federal law by the lower court.
Art. 335c Abs. 1 OR
Der Vertrag sei nur mündlich abgeschlossen worden, gestützt auf Art. 335c Abs. 1 OR betrage sodann die Kündigungsfrist zwei Monate, weshalb er eine Stundung seines Lohnes ab Dezember 2002 vereinbart habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 BGG

Used to establish that the proceedings are subject to court fees.

Art. 68 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 95 BGG

The appeal was dismissed based on the review standard allowing examination of potential violations of federal law by the lower court.

Art. 99 BGG

Used to reject further arguments raised in the appeal as inadmissible new material (novi).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

S1 23 184 (2025-01-07) · vs
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Proof of Salary in Familial Employment Case
«…it également être considérée comme une absence de cotisation durant la période en cause (cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_267/2007 du 17 septembre 2007, consid. 2, et 8C_663/2013 du 18 juin 2013, consid. 6). 2.4 En l’occurrence, le recourant ne cont…»
II 2022 44 (2022-07-11) · sz
Social Security Suspension Pending Spouse's Disability Claim Ruling
«…3 30.12.2021 Erw. 1.1 u.a. m.H.a. Urteil BGer 8C_267/2007 vom 20.11.2007 Erw. 3). Indes gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweis…»
EL.2021.35 (2021-12-30) · sg
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«…en bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorü…»
EL.2021.35 (2021-12-30) · sg
Claimant v. Suspension of Supplementary Benefit Appeal Pending Disability Pension Decision
«…en bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorü…»
EL.2021.37 (2021-11-15) · sg
Suspension of Supplementary Benefit Pending Foreign Pension Determination Upheld
«…en bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorü…»
EL.2021.37 (2021-11-15) · sg
Suspension of Supplementary Benefit Pending Final Foreign Pension Determination
«…en bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorü…»
A/3766/2020 (2021-05-04) · ge
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Contribution Period Pending Labor Dispute Resolution
«…ur sauver l'entreprise (arrêt du Tribunal fédéral [8C\_267/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_267/2007) du 17 septembre 2007 ; Boris RUBIN, op. cit., n. 17 ad art. 13), renonciation qui doit cependant être dûment établie (…»
A/3974/2015 (2016-06-21) · ge
Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefit Objection Due to Pending Salary Litigation
«…e activité exercée en cas de renonciation au versement d’un salaire pour sauver l’entreprise (arrêt du Tribunal fédéral 8C_267/2007 du 17 septembre 2007 ; Boris RUBIN, op. cit., n. 17 ad art. 13), renonciation qui doit cependant être dûment établie (a…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_267/2007

Urteil vom 17. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 28. März 2007.

Sachverhalt:

A. S.________ stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2003 in der bereits laufenden Rahmenfrist vom 14. Januar 2002 bis 13. Januar 2004. Nach Abklärungen der Arbeitslosenkasse GBI wurde eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Januar 2004 bis 13. Januar 2006 eröffnet. Das seco stellte anlässlich einer Revision vom 31. Januar 2005 fest, der Versicherte sei in den Monaten Dezember 2002 bis März 2003 in keinem lohnberechtigten Arbeitsverhältnis gestanden, weshalb diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne und somit ab 14. Januar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe. Mit Verfügung vom 1. April 2005 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 45'898.70 (Januar 2004 bis Dezember 2004) zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz insofern teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 aufhob, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 6. Dezember 2005). Am 7. Dezember 2006 bestätigte die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderungsverfügung vom 1. April 2005 (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid und die Rückforderungsverfügung aufzuheben und von der Rückforderung der bereits bezogenen Arbeitslosentaggelder abzusehen; eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung beweismässig erbringt ( BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).

1.3 Zu ergänzen sind die Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Art. 95 Abs. 1 AVIG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit Hinweisen; Art. 25 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung ( Art. 53 ATSG ; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110 mit Hinweisen).

2. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Januar 2004, namentlich die Erfüllung der Beitragszeit, und, ob die Verwaltung auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückkommen durfte. Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen ( Art. 95 BGG ) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist ( Art. 97 BGG ), vorliegen.

2.1 Die Feststellung der Arbeitslosigkeit (Teilarbeitslosigkeit) betrifft ebenso eine Tatfrage wie die Erfüllung der Beitragszeit, Befreiungstatbestände oder die Vermittlungsfähigkeit. Um Rechtsfragen geht es bei der Anwendung von gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln beispielsweise über die Wiedererwägung ( Art. 53 ATSG ; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110 mit Hinweisen). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 N 9 ).

2.2 Der Beschwerdeführer war im Handelsregister als Gesellschafter bis 28. Mai 2002 und als Geschäftsführer bis 22. Januar 2004 eingetragen. Er kann unbestritten vom 1. März bis 30. November 2002 neun Monate Beitragszeit bei der Firma X.________ GmbH nachweisen.

Ab Dezember 2002 erfolgten keine weiteren Lohnzahlungen. Für die im Rahmen des Konkursverfahrens geforderten Lohnforderungen erhielt der Beschwerdeführer Verlustscheine. Gestützt auf das Revisionsergebnis des seco und die Abklärungen durch die Verwaltung ging die Vorinstanz von einem per Ende November 2002 gekündigten Arbeitsverhältnis aus. Nachher habe der Beschwerdeführer unentgeltlich für die Firma weitergearbeitet, wodurch die erforderliche Beitragszeit nicht habe generiert werden können, woran auch die nachträglich im Konkursverfahren eingereichten Lohnforderungen nichts zu ändern vermöchten.

2.3 Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, sich mittlerweile an eine anfänglich feste minimale zweijährige Vertragsdauer zu erinnern. Der Vertrag sei nur mündlich abgeschlossen worden, gestützt auf Art. 335c Abs. 1 OR betrage sodann die Kündigungsfrist zwei Monate, weshalb er eine Stundung seines Lohnes ab Dezember 2002 vereinbart habe. Ferner seien die Prämien an den Unfallversicherer bezahlt worden und ein Vorsorgeausweis der Pensionskasse würde ein Jahresgehalt für das Jahr 2003 von Fr. 84'000.- belegen.

2.4 Gemäss den kognitionsrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht die Tätigkeit von Dezember 2002 bis März 2003 nicht als Beitragszeit anerkannt. Dem Einwand in der Beschwerde, der Versicherte habe nicht auf den Lohn verzichtet, zumal er seine Lohnforderungen im Konkursverfahren geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf das Schreiben vom 19. Mai 2003 ist, entgegen den Aussagen in der Beschwerde, davon auszugehen, dass auf Lohnzahlungen bewusst verzichtet wurde, zumal der Versicherte selber ausführt, er habe ab Dezember ohne Anstellungsvertrag und Entlöhnung versucht, die Firma zu retten und dabei Fr. 20'000.- in die Firma investiert. Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung ausgehen, weshalb der Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht ausweisen kann.

Schliesslich war die Auszahlung zweifellos unrichtig und somit die Rückforderung zulässig, womit das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt (Seiler, a.a.O., Art. 95 N 10 ).

Bei den weiteren Einwänden in der Beschwerde handelt es sich um unzulässige Noven ( Art. 99 BGG ), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: