Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_266/2022 KI-generiert

Invalidity Insurance Vocational Rehabilitation for Borderline Personality Disorder

Geschäftsnummer 8C_266/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A young woman born in 2004, diagnosed with an emotionally unstable personality disorder of the borderline type, faced the termination of her apprenticeship contract as a commercial apprentice due to mounting psychological issues, which led to several hospitalizations. After her father applied for funding from the disability insurance for her first vocational training, she was initially denied support as her chosen career path as a certified restaurant specialist was considered unsuitable given her health limitations. She appealed this decision, arguing for the suitability and stabilizing effects of her training experiences in a supportive environment. The case involves the evaluation of her ability to pursue this career path in light of her mental health condition and the appropriateness of the insurance measures for her vocational training.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Invalidity Insurance Vocational Rehabilitation for Borderline Personality Disorder: After her father applied for funding from the disability insurance for her first vocational training, she was initially denied support as her chosen career path as a certified restaurant specialist was considered unsuitable given her health limitations. She appealed this decision, arguing for the suitability and stabilizing effects of her training experiences in a supportive environment. The case involves the evaluation of her ability to pursue this career path in light of her mental health condition and the appropriateness of the insurance measures for her vocational training.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art) Borderline-Persönlichkeitsstörung berufliche Rehabilitation Invalidenversicherung neuerliche medizinische Beurteilung berufliche Bildung psychische Beeinträchtigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 67 BGG

Cited in relation to the remit of the case back to the lower court for the recalculation of costs and party compensation for the preceding proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to compensate the winning party (Beschwerdeführerin) for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in relation to the remit of the case back to the lower court for the recalculation of costs and party compensation for the preceding proceedings.

Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG

Cited as the basis for finding that the lower court violated the duty to investigate (Untersuchungsgrundsatz) by relying on an evidently incorrect statement of facts.

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«…erformance toute valeur indicative pour l’évaluation de la capacité de travail résiduelle (arrêts du Tribunal fé- déral 8C_266/2022 du 8 mars 2023 consid. 2.3, 8C_48/2018 du 27 juin 2018 consid. 4.3.1 et les références, 9C_737/2011 du 16 oc- tobre 201…»
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«…eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unab- dingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der…»
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«…eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unab- dingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3). 3.6 3.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, o…»
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«…eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unab- dingbar (BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1; 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3). 3.6 3.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob diese…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_266/2022

Urteil vom 8. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2022 (IV.2022.00037).

Sachverhalt:

A. Die 2004 geborene A.________ leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Nach Abschluss der Oberstufe begann sie im Sommer 2020 eine kaufmännische Lehre bei der C.________ AG. Vom 4. bis 22. Dezember 2020, vom 27. Januar bis 1. Februar 2021 sowie vom 23. Juli bis 17. September 2021 befand sich A.________ in der Psychiatrie D.________ in stationärer Behandlung. Die vermehrten psychischen Belastungen führten zur Auflösung des Lehrvertrags per 5. Januar 2021 und zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde [KESB], Bezirke E.________ und F.________, vom 2. Februar 2021). Im Februar 2021 liess A.________ durch ihren Vater bei der Invalidenversicherung um Kostengutsprache für Massnahmen betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung ersuchen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Unterlagen der Stiftung G.________ bei, in deren Restaurationsbetrieb "H.________" A.________ zunächst eine Schnupperwoche und ab November 2021 ein Arbeitstraining absolvierte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wies die Verwaltung das Leistungsgesuch ab, da der von A.________ angestrebte Beruf als Restaurationsfachfrau EFZ ihren gesundheitlichen Einschränkungen nicht angepasst sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2022 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung vom 16. Dezember 2021 sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EFZ im Restaurant "H.________" der Stiftung G.________ zu übernehmen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 7 f. ATSG) und hinsichtlich der Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens ( Art. 4 Abs. 1 IVG ; Art. 6 und 3 Abs. 1 ATSG ; BGE 141 V 281 ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 IVG ), vor allem betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung ( Art. 16 IVG ). Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass die erstmalige berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegt. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Demnach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren soll der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich wird verlangt, dass die Massnahme dem Betroffenen zumutbar ist (statt vieler: BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und Arbeitseinsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, so vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Diesfalls ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (statt vieler: Urteil 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Auffassung, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erstausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ sei mit der bei ihr diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) unvereinbar, vor Bundesrecht stand hält.

3.2. Die Vorinstanz hat die für diesen Beruf erforderlichen Fähigkeiten (www.berufsberatung.ch) den bei der Beschwerdeführerin im Juli 2021 - dem Beginn der letzten stationären Behandlung - festgestellten Symptomen (Stimmungsschwankungen, ausgeprägtes Schwarz-Weiss -Denken, Instabilität in Beziehungen, Verlustängste, selbstschädigendes Verhalten) sowie den massgeblichen klinisch-diagnostischen Leitlinien gegenübergestellt. Gestützt darauf hat sie erkannt, zwar erscheine der seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Ausbildungs- und Berufswunsch nachvollziehbar, zumal diese während ihres Praktikums eine enge Begleitung erfahren und sich dabei wohl gefühlt habe. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Tätigkeit als Restaurationsfachfrau EFZ auf längere Sicht Zeit- und Termindruck sowie eine hohe Belastung beinhalte und deshalb für die Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen könne. Somit sei die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Dezember 2021 nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab zu Recht geltend, der psychiatrische Bericht der Psychiatrie D.________ vom 19. Oktober 2021 sei im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Daraus ergibt sich - im Unterschied zu den Berichten der Psychiatrie D.________ vom 30. Dezember 2020, 1. Februar und 6. Oktober 2021 - eindeutig (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 136 V 362 E. 4.1), dass für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit Kundenkontakt gut vorstellbar sei. Als unpassend, so die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________, müsse hingegen ein Betätigungsfeld angesehen werden, welches eine hohe Selbständigkeit und kaum soziale Interaktionen verlange. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute soziale Kompetenzen und könne diese auch meist gut umsetzen. Für eine positive Prognose sei es wichtig, dass sie sich in einem Wohnheim einleben und die dortige Tagesstruktur aufrechterhalten könne. Zu empfehlen seien zudem regelmässige Psychotherapietermine. Zusammen mit einem passenden Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz, welcher die notwendige Struktur biete, bestünden intakte Chancen, dass der Beschwerdeführerin der Berufseinstieg gelingen könne.

4.2. Ebenso wenig mit einbezogen hat die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht die Aussage der Dr. med. I.________ vom 6. Oktober 2021, wonach bei Stabilisierung der Gesamtsituation und laufender Psychotherapie im Zuge der am 23. Juli 2021 abgeschlossenen stationären Behandlung davon ausgegangen werden dürfe, dass sich die bei Klinikeintritt noch vorhandene Symptomatik (Stimmungsschwankungen, ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken, Instabilität in Beziehungen, Verlustängste und selbstschädigendes Verhalten [Drogenkonsum und Selbstverletzungen]) abschwächen könne. Dies begründete Dr. med. I.________ nachvollziehbar damit, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Therapie ein sichtlich erhöhtes Selbstwertgefühl entwickelt habe. Insbesondere die sich eröffnenden Zukunftsperspektiven mit dem anstehenden Praktikum in der Gastronomie und der Möglichkeit, im Anschluss daran eine Berufslehre zu beginnen, wirkten sich positiv auf ihr Befinden aus (vgl. Austrittsbericht vom 6. Oktober 2021).

4.3. Auch die früheren ärztlichen Berichte enthalten keine klaren Hinweise darauf, dass die Ausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ angesichts des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens ausser Betracht fällt. Zwar äusserte die Psychiaterin Dr. med. J.________ Zweifel betreffend Tätigkeiten "unter permanentem Zeit- und Termindruck und mit hohem Publikumsverkehr". Eine Stabilität lasse sich aus dem Verlauf noch nicht ablesen, sei aber nach Klärung der Wohnsituation zu erwarten. Dabei müsse darauf geachtet werden, dass es nicht erneut zu Kokain- und Cannabiskonsum komme, weil dies zu einer Destabilisierung führe. Ferner sei entscheidend, dass weiterhin eine (ambulante) psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung gewährleistet werden könne (Stellungnahme vom 15. Oktober 2021). Mit anderen Worten lassen bereits die medizinischen Einschätzungen, deren Beweiskraft von keiner Seite in Abrede gestellt wird (dazu: BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 251 E. 3a), nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung gänzlich ungeeignet wäre. Im Gegenteil attestierten sämtliche Ärzte, selbst der RAD, der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Stabilisierung. Die Frage, ob dieses Entwicklungs- bzw. Stabilisierungspotenzial im konkreten Fall effektiv ausreicht, um einen dauerhaften Berufsweg im Restaurationsbereich zu gewährleisten, wurde aus psychiatrischer Sicht noch nicht abschliessend beurteilt.

5.

5.1. Sodann ergibt sich, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, aus den nichtärztlichen Berichten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2021 in eine Wohngruppe der Stiftung K.________, Sozialpädagogisches Zentrum für junge Frauen eintrat. Die Krankheitssymptome zeigten sich dort gemäss Angaben der betreuenden Bezugspersonen und Sozialarbeiter nicht mehr. Nach deren Angaben habe die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 ein feste Psychotherapeutin und sie werde regelmässige Termine bei dieser wahrnehmen. Die Gesamtsituation stelle sich bis im Januar 2022 - drei Monate seit der Veränderung der Wohnsituation - klar verbessert dar. Es sei davon auszugehen, dass vor allem deshalb eine Stabilisierung stattfinde, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Traumberuf arbeiten und sich selbstwirksam und ihrem Arbeitsteam zugehörig erlebe (vgl. Bericht vom 22. Januar 2022).

5.2. Von Relevanz sind ferner die Angaben der Stiftung G.________ betreffend das am 1. November 2021 begonnene Arbeitstraining. Demnach arbeite die Beschwerdeführerin speditiv, selbständig, motiviert und kundenorientiert. Erfreulich seien insbesondere ihr Durchhaltevermögen und die Ausdauer in stressigen Situationen mit hoher Gästefrequenz. Ebenso wenig hätten sich spontane Umplanungen vom Buffet in den Service oder umgekehrt als problematisch erwiesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin eine hohe Flexibilität gezeigt. Eigeninitiative und Ausdauer im Arbeitsalltag seien vorhanden. Auch in den übrigen Ausbildungsbereichen (Fachkompetenz, interne Schule, Methodenkompetenz, Sozial- und Selbstkompetenz, Präsenz/Absenzen/Gesundheit) erfülle sie die Anforderungen vollends. Ihre Einsatzbereitschaft, Motivation und Fähigkeit im Beruf seien als hoch einzuschätzen. Die EFZ-Ausbildung zur Restaurationsfachfrau werde daher klar empfohlen. Ausschlaggebend sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Leistungen mittel- und langfristig beibehalten könne, was sich erst nach einer Eingewöhnungsphase von ca. 3-6 Monaten zeige. Falls der Verlauf über einen längeren Zeitraum so stabil bleibe wie bisher, könne sie schrittweise (z.B. mit wochenweisen Aussenpraktika) an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt und eingegliedert werden (vgl. Bericht vom 19. Januar 2022).

5.3. In Anbetracht dieser Ausführungen findet die vorinstanzliche Auffassung umso weniger eine Stütze. Wohl ist die Frage nach den zumutbaren Arbeitstätigkeiten und -leistungen in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten (vgl. E. 2.3 hievor). Indessen hat das kantonale Gericht die soeben aufgezeigten und in der Beschwerde zu Recht geltend gemachten Resultate der seit Oktober 2021 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen vollkommen ausser Acht gelassen. Demnach ist die aus ärztlicher Sicht in Aussicht gestellte Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten, nachdem sich die Beschwerdeführerin für ein unterstützendes Wohn- und Arbeitsumfeld entschieden hatte und sie dort entsprechend begleitet wurde. Unter diesen Bedingungen war die Beschwerdeführerin in der Lage, den beruflichen Anforderungen - wenn auch erst im geschützten Rahmen - gerecht zu werden, ohne dass die im Juli 2021 noch festgestellten Symptome der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nennenswert in Erscheinung getreten wären. Demzufolge erweist sich die vorinstanzliche Sichtweise, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, als überholt. Vielmehr hätte vor dem Hintergrund der nunmehr ausgewiesenen Stabilisierung Anlass bestanden, eine medizinische Standortbestimmung einzuholen, wie sie bereits Anfang Oktober 2021 ärztlicherseits explizit empfohlen worden war ("Es ist [...] eine Überprüfung im Verlauf sinnvoll."; vgl. Bericht der Psychiatrie D.________ vom 6. Oktober 2021).

6. Nach dem Gesagten beruht das angefochtene Urteil auf einem offensichtlich unrichtig (unvollständig) festgestellten Sachverhalt, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) darstellt. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Einholung ergänzender medizinischer Auskünfte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei der Psychiatrie D.________ eine psychiatrische Verlaufsbeurteilung einzuholen, welche den Krankheitsverlauf im Längsschnitt zu beachten hat und sich unter Einbezug der bisherigen Massnahmen zur Eignung der Beschwerdeführerin für das Berufsbild der Restaurationsfrau EFZ ausspricht. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

7. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird ( BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 7). Als unterliegende Partei trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Sie schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2022 wird aufgehoben. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder