Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_266/2011 KI-generiert

Applicant's Appeal on Insurance Coverage for Suicide Attempt Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_266/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding an insurance matter involving an individual who had attempted suicide. The Zurich Social Insurance Court had determined that the insurance provider was not obligated to provide benefits due to the circumstances surrounding the individual's health impairment being linked to their intention to take their own life. The individual subsequently challenged this decision, but the tribunal found that the complaint did not adequately address the reasoning of the lower court and did not meet necessary legal standards for a valid appeal. Consequently, the tribunal dismissed the complaint without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 48 UVV, Art. 97 BGG, Art. 42 BGG; Applicant's Appeal on Insurance Coverage for Suicide Attempt Dismissed for Procedural Non-Compliance: The Zurich Social Insurance Court had determined that the insurance provider was not obligated to provide benefits due to the circumstances surrounding the individual's health impairment being linked to their intention to take their own life. The individual subsequently challenged this decision, but the tribunal found that the complaint did not adequately address the reasoning of the lower court and did not meet necessary legal standards for a valid appeal. Consequently, the tribunal dismissed the complaint without imposing court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsschutz gesundheitliche Beeinträchtigung Krankenversicherung Prozessvoraussetzung versuchte einfache Körperverletzung Nachstellung nach dem Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the requirements for the statement of grounds were not met, leading to non-entry into the merits of the case by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiver of court costs due to the specific circumstances of the case (non-entry into the merits).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_266/2011

Urteil vom 15. April 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. Februar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des I.________ vom 29. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 30. März 2011 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) am 1./4. April 2011 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen absichtlich das Leben nehmen wollte, weshalb in Anwendung von Gesetz ( Art. 37 Abs. 1 UVG ; s.a Art. 48 UVV ) und Rechtsprechung ( BGE 115 V 151 ) die Beschwerdegegnerin für die danach eingetretene Gesundheitsschädigung keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat (E. 2.3 und 4.2, je a. A.),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. März 2011 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass sich überdies die Einwendungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der Versicherte den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 30. März 2011 nachgereicht hat,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz