Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_265/2011 KI-generiert

Claim Dismissed for Inadmissible Appeal and Sanction Against Legal Representative

Geschäftsnummer 8C_265/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a disability insurance decision made by the IV-Stelle of a canton, which was previously challenged in an administrative court. The individual seeking appeal criticized the assessment of their work capacity and argued against the decision not to pursue further medical investigations into their health status. However, the court found that the appeal failed to adequately address the legal grounds or provide sufficient justification for claiming that the previous judgment was unlawful. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the case. Additionally, penalties were imposed for the frivolous nature of the appeal made by the individual's legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Claim Dismissed for Inadmissible Appeal and Sanction Against Legal Representative: The individual seeking appeal criticized the assessment of their work capacity and argued against the decision not to pursue further medical investigations into their health status. However, the court found that the appeal failed to adequately address the legal grounds or provide sufficient justification for claiming that the previous judgment was unlawful. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the case. Additionally, penalties were imposed for the frivolous nature of the appeal made by the individual's legal representative.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Forderungseingabe Rechtsfähigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Invalidenversicherung Beschwerdelegitimation Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure because the appellant failed to properly substantiate the appeal.

Art. 33 Abs. 2 BGG

An administrative fine was imposed on the appellant's lawyer for exceeding the limits of vexatious litigation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_265/2011

Urteil vom 11. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. Februar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. April 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass das kantonale Gericht die für das Unfallversicherungsverfahren mit Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2010 vom 9. August 2010 rechtskräftig festgelegte Restarbeitsfähigkeit in Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Arztberichte auch für die Invalidenversicherungsstreitigkeit als treffend erkannte, da sich der Gesundheitszustand weder verändert habe noch Anhaltspunkte für unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, insbesondere eine anspruchsrelevante psychiatrische Einschränkung im Sinne von BGE 130 V 352 E. 2.2 auszuschliessen sei, so dass auch keine weiteren Abklärungen in diese Richtung angezeigt seien,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit - soweit überhaupt verständlich - in untauglicher, appellatorischer Weise kritisiert, indem er etwa allein im Faktum des Abweichens von der Einschätzung des Hausarztes ein "nicht wahrgenommenes Ermessen" erblickt, oder etwa den Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen wegen der von verschiedener Seite erkannten Selbstlimitierung mit Symptomausweitung als nicht nachvollziehbar rügt, dabei sich aber sowohl über die ebenfalls festgestellte Inkonsistenz zwischen dem Verhalten des Versicherten bei Tests und in anderen Situationen als auch über die gemäss BGE 130 V 352 an seelische Abwegigkeiten gestellten Anforderungen, damit solche ausnahmsweise überhaupt als invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gelten können, ausschweigt,

dass es der Rechtsvertreter des Versicherten insgesamt unterlässt, in qualifizierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen ist,

das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind,

dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits wiederholt hingewiesen wurde (zuletzt in den Urteilen 8C_175/2011 vom 4. April 2011; 9C_146/2011 vom 17. März 2011; 8C_116/2011 vom 18. Februar 2011),

dass er bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,

dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,

dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wie bereits im Urteil 8C_175/2011 vom 4. April 2011 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel