Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_264/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Dismissal

Geschäftsnummer 8C_264/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 2025 (64/2024/10). kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Dismissal: April 2025 (64/2024/10). kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Versicherungsleistung Streikrecht Spaltungstheorie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to order non-admission of the appeal due to a manifestly deficient reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_264/2025

Urteil vom 30. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. April 2025 (64/2024/10).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 22. April 2025 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 39 Tagen (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024). Dabei setzte es sich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Er scheint zu verkennen, dass sein zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führendes Fehlverhalten (Filmen und Fotografieren von anderen Mitarbeitenden der Einsatzfirma, Übermitteln von solchen Aufnahmen an die Leiter der Einsatzfirma) gemäss vorinstanzlicher Feststellung dem Stellenvermittlungsbüro als Arbeitgeberin bereits am 26. April 2024 bekannt war. Ob das Büro den genauen Inhalt des Videos zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt hatte oder nicht, war für das kantonale Gericht bei der Beurteilung, ob das Filmen und Fotografieren von Mitarbeitenden ursächlich für die (rechtmässige) Entlassung des Beschwerdeführers gewesen sei, ohne Belang. Daher zielt es an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Video B.________ (als Vertreter der Arbeitgeberin) erst am 29. April 2024 zugestellt. Inwieweit sich das kantonale Gericht in einen offenen Widerspruch gesetzt haben soll, wenn es einerseits die Vorbringen des Beschwerdeführers aufnimmt, wonach er mit seinem Vorgehen Missstände innerhalb der Einsatzfirma aufgezeigt habe, andererseits aber in Darlegung des Geschehensablaufs nicht von einer Rachekündigung wegen aufgedeckter Missstände, sondern wegen der Film- und Fotoaufnahmen ausgeht, wird sodann nicht näher ausgeführt. Schliesslich reicht es nicht aus, verschiedene Rechtsgrundsätze anzurufen, ohne sie in einen erkennbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu stellen.

4. Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel