Unemployment Benefits Denial Affirmed Due to Insufficient Legal Reasoning in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a claim for unemployment benefits from a social insurance court decision in the Canton of Zurich. The claimant had been denied unemployment benefits by the unemployment insurance office, starting from November 22, 2021, on the grounds that there was insufficient evidence of an actual salary flow, which is a prerequisite for benefit entitlement. The initial decision was upheld by the cantonal court, which reasoned that due to the strong familial and business ties, unclear financial transactions, and an economically challenging context of the claimant, coupled with a recent shift from managing partner to a regular employee, the assertions of salary payments were unconvincing. The claimant's appeal consisted largely of repeating arguments already presented at the lower court level, without adequately addressing or countering the court's reasoning, leading the Swiss Federal Tribunal not to pursue the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Denial Affirmed Due to Insufficient Legal Reasoning in Appeal: The claimant had been denied unemployment benefits by the unemployment insurance office, starting from November 22, 2021, on the grounds that there was insufficient evidence of an actual salary flow, which is a prerequisite for benefit entitlement. The initial decision was upheld by the cantonal court, which reasoned that due to the strong familial and business ties, unclear financial transactions, and an economically challenging context of the claimant, coupled with a recent shift from managing partner to a regular employee, the assertions of salary payments were unconvincing. The claimant's appeal consisted largely of repeating arguments already presented at the lower court level, without adequately addressing or countering the court's reasoning, leading the Swiss Federal Tribunal not to pursue the appeal further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) due to an obvious deficiency in the statement of grounds (simplified procedure).
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_264/2023
Urteil vom 2. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2023 (AL.2022.00311).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. November 2021 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.
3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb insbesondere die enge Verflechtung von Familie und Unternehmung, die unklaren Modalitäten der Geldflüsse und das schwierige wirtschaftliche Umfeld bei der angeblichen Einstellung verbunden mit dem nur kurze Zeit zuvor vorgenommenen Wechsel des Beschwerdeführers vom geschäftsführenden Gesellschafter zum "normalen Arbeitnehmer", gegen die geltend gemachten Lohnflüsse sprechen. Dabei hat es sich auch mit den vom Beschwerdeführer für einen effektiven Lohnfluss angeführten Argumenten auseinandergesetzt. Darauf wird in der Beschwerde nur unzureichend eingegangen. Die darin erhobenen Einwände beschränken sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, um direkt daraus auf eine willkürlich erfolgte Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern zu schliessen, was nicht genügt.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel