Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_264/2017 KI-generiert

Teacher Employment Termination Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_264/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the termination of an employment contract concerning a teacher by a municipal school authority, based on local employment laws. The initial appeal was against a decision from the administrative court of the canton, which upheld the legality of the termination, stating it was sufficiently justified. The individual challenging the decision failed to adequately address the specific legal arguments and instead made vague allegations about the influence of local officials, leading the higher court to find the complaint insufficient and dismiss it without further proceedings. Furthermore, the court decided not to impose any legal costs related to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Teacher Employment Termination Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The initial appeal was against a decision from the administrative court of the canton, which upheld the legality of the termination, stating it was sufficiently justified. The individual challenging the decision failed to adequately address the specific legal arguments and instead made vague allegations about the influence of local officials, leading the higher court to find the complaint insufficient and dismiss it without further proceedings. Furthermore, the court decided not to impose any legal costs related to the case.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Justizirrtum Verwaltungsbeschwerde vereinfachtes Verfahren verfassungsmässige Anforderung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal because the formal requirements for substantiation were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_264/2017

Urteil vom 4. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Schwyz,

Herrengasse 17, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb die vom kommunalen Schulträger gestützt auf §§ 11 Abs. 1, 12 und 13 Abs. 2 lit. b Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule des Kanton Schwyz vom 27. Juni 2002, SRSZ 612.110 (kurz: PGL/SZ), gegenüber der Beschwerdeführerin auf den 1. Juli 2016 hin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sachlich zureichend begründet gewesen sei, was die eingeklagten Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen nach §§ 18 und 19 PGL/SZ ausschliesst,

dass die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht näher eingeht, sich statt dessen auf pauschal gehaltene Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz beschränkt, wonach diese unter "starker Einflussnahme" des Präsidenten wie auch des Schulrektors der Gemeinde Schwyz und in einseitiger Würdigung der Beweismittel ein "Gefälligkeitsfehlurteil" gefällt habe,

dass damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_496/2016 vom 15. September 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel