Complainant Denied Unemployment Benefits Due to Insufficient Proof of Wages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a previous ruling by the Zurich Cantonal Unemployment Insurance Fund denying the individual's claim for unemployment benefits starting from November 22, 2021. The denial was based on the failure to sufficiently prove the actual flow of wages, a necessary condition for entitlement to benefits. The court noted issues such as the integration between the individual's family and their business, ambiguous financial transactions, and the economic conditions surrounding the purported employment transition. Additionally, there were concerns about the employment status changes of the individual's spouse within the business, which seemed to undermine the claim of wage flow. The appeal was dismissed because it consisted primarily of reiterating arguments previously presented without effectively addressing the court's rationale.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Complainant Denied Unemployment Benefits Due to Insufficient Proof of Wages: The denial was based on the failure to sufficiently prove the actual flow of wages, a necessary condition for entitlement to benefits. The court noted issues such as the integration between the individual's family and their business, ambiguous financial transactions, and the economic conditions surrounding the purported employment transition. Additionally, there were concerns about the employment status changes of the individual's spouse within the business, which seemed to undermine the claim of wage flow. The appeal was dismissed because it consisted primarily of reiterating arguments previously presented without effectively addressing the court's rationale.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal would not enter upon the appeal (Nichteintreten) due to the obvious defect in the reasoning provided by the appellant.
Used to rule against levying court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_263/2023
Urteil vom 2. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2023 (AL.2022.00312).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 28. Februar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. November 2021 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.
3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb insbesondere die enge Verflechtung von Familie und Unternehmung, die unklaren Modalitäten der Geldflüsse und das schwierige wirtschaftliche Umfeld bei der angeblichen Einstellung verbunden mit dem nur kurze Zeit zuvor vorgenommenen Wechsel des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom geschäftsführenden Gesellschafter zum "normalen Angestellten" und der Mutation der Beschwerdeführerin zur "normalen Arbeitnehmerin" gegen die geltend gemachten Lohnflüsse sprechen. Dabei hat es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin für einen effektiven Lohnfluss vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nur unzureichend ein, indem sie zur Hauptsache das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, um direkt daraus auf eine willkürlich erfolgte Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern zu schliessen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel