Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_261/2016 KI-generiert

Claimant v. IV-Office (Disability Insurance Appeal)

Geschäftsnummer 8C_261/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after first applying for disability benefits in 2000 and being denied, re-applied in 2009 citing a deterioration in health. The new application was again rejected in 2012, but a subsequent appeal led to further investigations and a new decision by the authorities in 2015, which also denied the claim. The individual contested this latest decision, seeking a full disability pension effective from July 2010 and requested legal aid. The lower court upheld the denial of benefits, leading to further legal proceedings. The court was tasked with determining whether the individual's health had substantially changed to warrant a different outcome since the last decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG; Claimant v. IV-Office (Disability Insurance Appeal): The new application was again rejected in 2012, but a subsequent appeal led to further investigations and a new decision by the authorities in 2015, which also denied the claim. The individual contested this latest decision, seeking a full disability pension effective from July 2010 and requested legal aid. The lower court upheld the denial of benefits, leading to further legal proceedings. The court was tasked with determining whether the individual's health had substantially changed to warrant a different outcome since the last decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Neuanmeldung) Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen medizinisches Sachverständigengutachten Krankenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it was manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_261/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 9. März 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene A.________ war zuletzt als Schreiner erwerbstätig gewesen, als er sich am 19. Mai 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach einem längeren Verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

Am 3. November 2009 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle wies das neue Leistungsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 ab. Eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. September 2013 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurück. Diese holte daraufhin beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, eine Expertise ein (Gutachten vom 19. Januar 2015) und wies das Neuanmeldegesuch mit Verfügung vom 18. August 2015 erneut ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 9. März 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. Anzumerken bleibt, dass die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung sich nach dem Sachverhalt bestimmt, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag. Soweit der Versicherte sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 18. August 2015 geltend macht, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3. Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch des Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich in der Zeit zwischen dem 31. August 2007 (Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung) und dem 18. August 2015 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

4. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 19. Januar 2015 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche vermag der Versicherte nicht darzutun: Ein ungutes Gefühl des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern stellt keinen Grund dar, von einer Befangenheit der Experten auszugehen. Weiter liegt die Verantwortung zur Organisation des Begutachtungsprozesses bei den Gutachtern; hiezu gehört namentlich auch die Frage, ob die Vorakten bereits vor dem Explorationsgespräch oder erst vor der Erstellung des Gutachtens studiert werden müssen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schmälert es zudem den Beweiswert des Gutachtens nicht, dass die Experten die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Begutachtung verbunden ist, offenlegen; ein verlässliches Gutachten zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass die Experten ihre Grenzen transparent kommunizieren (vgl. Urteil 8C_452/2013 vom 18. September 2013 E. 3 mit weiterem Hinweis).

5. Durfte die Vorinstanz somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, so ist - bei unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - die Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold