Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_261/2015 KI-generiert

Claimant v. Pension Fund Regarding Re-Application for Invalidity Benefits

Geschäftsnummer 8C_261/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1957 who worked part-time as a cleaner until 2008 and has a history of seeking disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance (IV). Initially, her claims for professional measures and retirement were denied multiple times due to an assessed disability degree that was deemed insufficient (20% to 29%). In 2013, she reapplied for benefits but was again denied based on a subsequent assessment that found her to have a disability degree of 32%. The administrative court upheld this decision, prompting her to appeal, seeking further investigation into her eligibility for a partial disability pension and requesting free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant v. Pension Fund Regarding Re-Application for Invalidity Benefits: Initially, her claims for professional measures and retirement were denied multiple times due to an assessed disability degree that was deemed insufficient (20% to 29%). In 2013, she reapplied for benefits but was again denied based on a subsequent assessment that found her to have a disability degree of 32%. The administrative court upheld this decision, prompting her to appeal, seeking further investigation into her eligibility for a partial disability pension and requesting free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Leistungsberechnung Wiederaufleben des Anspruchs gemischte Methode Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BGG

Determined that the appeal was admissible for review.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied on the grounds that the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_261/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1957 geborene A.________ war seit 21. Mai 1981 bis 31. August 2008 teilzeitlich als Gebäudereinigerin beim Betrieb B.________ angestellt. Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen; ihren Rentenanspruch verneinte sie mit Verfügung vom 1. Juli 2002 (Invaliditätsgrad 20 %), mit Einsprachentscheid vom 10. Januar 2006 (Invaliditätsgrad 29 %) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Invaliditätsgrad 29 %). Die gegen die letztgenannte Verfügung von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Februar 2010 ab.

A.b. Am 11. Juli 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der Frau med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 6. Januar 2014 ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 das Nichteintreten auf ihre Anmeldung in Aussicht. Diese reichte einen Bericht des Dr. med. D.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 20. März 2013 ein. Die IV-Stelle zog eine Stellungnahme der Frau med. pract. C.________ vom 20. Februar 2014 bei. Mit Verfügung vom 17. April 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 32 %).

B. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Versicherte eine halbe Invalidenrente verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 f. E. 3.1; Urteil 8C_23/2014 vom 26. März 2014 E. 1).

2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall ist eine Tatfrage; eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Beurteilung dieses Punktes ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird ( BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507).

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 ATSG ), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ; Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 131 V 51 ; 130 V 343 E. 3.4. S. 348) und nach der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; BGE 137 V 334 ; 133 V 504 ; 125 V 146 ; vgl. auch BGE 141 V 15 ) sowie den Rentenanspruch ( Art. 28 IVG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt zu den bei einer Neuanmeldung analog zur Revision anwendbaren Regeln ( Art. 17 ATSG ; Art. 87 Abs. 2 f. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und zum Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 137 V 210 E. 6.2.2. S. 269; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erwogen, die Versicherte sei in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit weiterhin zu 60 % arbeitsfähig. Im Rahmen des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 10. Januar 2006 und ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2009 bzw. des diese bestätigenden vorinstanzlichen Entscheides vom 19. Februar 2010 sei sie im Gesundheitsfall als zu 81 % erwerbstätig und 19 % im Haushalt tätig eingestuft worden. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihre persönlichen Verhältnisse seither eine Veränderung erfahren hätten. Eine solche werde von ihr denn auch nicht dargetan. Da kein Anlass für eine Anpassung bzw. Neufestsetzung des Status bestehe, habe die IV-Stelle auf die bisherige Statusfestsetzung abstellen können. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen ungewichteten Invaliditätsgrad von 37.04 % bzw. einen gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % (37.04 % x 0.81). Die Einschränkung im Aufgabenbereich müsste mindestens 52.63 % betragen, damit sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ergäbe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine derartige Einschränkung im Haushalt zu begründen vermöchten.

4.2. Die Versicherte wendet ein, sie sei seit 1983 geschieden und kinderlos. Sie habe weder Hobbys noch familiäre Unterstützungspflichten. Ihr Haushalt sei zudem nicht anspruchsvoll. Die Annahme, sie wäre im Gesundheitsfall teilerwerbstätig, sei somit nicht nachvollziehbar. Die Abklärungsperson habe in den Haushaltsberichten vom 9. Mai 2005 und 24. Juli 2009 eine 81%ige Erwerbstätigkeit ermittelt, wobei sie ihr Einkommen nach den SKOS-Richtlinien berechnet habe. Sie hätte sich somit mit dem Existenzminimum zufrieden geben müssen. Da keine speziellen Hinweise vorlägen, die eine Teilerwerbstätigkeit als wahrscheinlich erscheinen liessen, sei von 100%iger Erwerbstätigkeit auszugehen.

Diese Einwände sind unbehelflich. Denn wie die Vorinstanz feststellte, zeigte die Versicherte nicht auf, dass sie überwiegend wahrscheinlich zu 100 % erwerbstätig wäre. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen.

Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, hat die Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.3. Gegen die Ermittlung des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode erhebt die Versicherte in masslicher Hinsicht keine substanziiert begründeten Einwände, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar