Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_260/2025 KI-generiert

Employer Appeal Dismissed for Untimely Bad Weather Compensation Claim

Geschäftsnummer 8C_260/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 AVIG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Employer Appeal Dismissed for Untimely Bad Weather Compensation Claim: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Unwetter Arbeitslosenversicherung Versicherungsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_260/2025

Urteil vom 9. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. April 2025 (S 2024 126).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 28. April 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen einlässlich dar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 2023 nicht rechtzeitig innert dreier Monate gemäss

Art. 47 Abs. 1 AVIG

bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht hat, was das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie schloss zwar nicht aus, dass das im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 7. Februar 2023 mit dem Betreff "Antrag Schlechtwetter Abrechnung", dessen Erhalt die Arbeitslosenkasse bestritt, rechtzeitig eingereicht worden sein könnte, hielt dies aber nicht für überwiegend wahrscheinlich. Gegen eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs bei der Kasse führte sie unter anderem an, dass sich die Beschwerdeführerin weder in ihrem an die Arbeitslosenkasse gerichteten Antrag auf Schlechtwetterentschädigung vom 19. Juli 2024 noch in ihren nachfolgenden Schreiben vom 20. August, 6. September und 13. September 2024 auf dieses Dokument vom 7. Februar 2023 bezogen hatte. Schliesslich begründete das kantonale Gericht auch ausführlich, weshalb eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vom materiellen Recht abweichende Behandlung nicht in Betracht komme, und es gelangte darum zum Schluss, die Arbeitslosenkasse habe den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Januar 2023 zu Recht abgelehnt.

3. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss

Art. 95 BGG

beruhen sollten. Allein mit der Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen und mit der Schilderung der Geschehnisse aus eigener Sicht vermag sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (vgl. E. 1 in fine hiervor). Auf die Mitteilung vom 12. Mai 2025 hin, mit der das Bundesgericht die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

hingewiesen und ihr mitgeteilt hatte, dass ihre Eingabe die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen scheine und eine Behebung dieses Mangels nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

4. Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz