Unemployment Benefits Denial Appeal Dismissed for Lack of Proper Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal made by an individual against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, dated March 3, 2023, which involved the denial of unemployment insurance benefits. The appellant argued that, during the period from February 1, 2020, to January 31, 2022, they had fulfilled the twelve-month contribution period required to be eligible for unemployment compensation. However, the previous court found inconsistencies and contradictions in the documents related to the claimant's alleged employment with a now dissolved company, leading to the conclusion that the contribution requirement was not met. Consequently, their claim for unemployment benefits starting from February 1, 2022, was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Denial Appeal Dismissed for Lack of Proper Reasoning: The appellant argued that, during the period from February 1, 2020, to January 31, 2022, they had fulfilled the twelve-month contribution period required to be eligible for unemployment compensation. However, the previous court found inconsistencies and contradictions in the documents related to the claimant's alleged employment with a now dissolved company, leading to the conclusion that the contribution requirement was not met. Consequently, their claim for unemployment benefits starting from February 1, 2022, was denied.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (Nichteintreten) in the simplified procedure due to a manifest defect in the grounds for appeal.
The Tribunal decided to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_260/2023
Urteil vom 1. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. März 2023 (AL.2022.00321).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 3. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb sich auch mit den vom Beschwerdeführer offerierten Beweismitteln für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis am 31. Januar 2022 keine zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen lasse, was gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 2022 ausschliesse. Dazu gelangte sie in erster Line angesichts zahlreicher sich aus den Akten ergebender Widersprüche und Ungereimtheiten zum behaupteten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der in der Zwischenzeit konkusrichterlich aufgelösten B.________ GmbH.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere genügt es nicht, das bereits vor Vorinstanz Dargelegte zu wiederholen und weitere Abklärungen zu fordern.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel