Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_260/2021 KI-generiert

Social Assistance Recipient vs. Social Welfare Authority: Motor Vehicle Expense Reimbursement Refusal

Geschäftsnummer 8C_260/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual against a decision by the Social Welfare Authority of the City of Dietikon, which was confirmed by the Administrative Court of the Canton of Zurich. The appeal involves refused social welfare contributions related to work-related costs stemming from the use of an automobile. The Social Welfare Authority denied covering these expenses because the appellant did not fulfill the obligation to provide proof of the expenses. The administrative court upheld the authority's decision, as the appellant failed to comply with this obligation. The Federal Tribunal examined the appeal, focusing on whether the earlier court decision was unjust, but the appellant's arguments did not specifically address this issue, leading to a procedural decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Recipient vs. Social Welfare Authority: Motor Vehicle Expense Reimbursement Refusal: The appeal involves refused social welfare contributions related to work-related costs stemming from the use of an automobile. The Social Welfare Authority denied covering these expenses because the appellant did not fulfill the obligation to provide proof of the expenses. The administrative court upheld the authority's decision, as the appellant failed to comply with this obligation. The Federal Tribunal examined the appeal, focusing on whether the earlier court decision was unjust, but the appellant's arguments did not specifically address this issue, leading to a procedural decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Sozialhilfe Motorfahrzeugkosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege schwerer Härtefall Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this provision concerning inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_260/2021

Urteil vom 10. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. Februar 2021 (VB.2020.00744).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. April 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht zugesprochene oder verweigerte Sozialhilfebeiträge wie auch Auflagen von Seiten der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich allein die vorinstanzlich bestätigte Weigerung der Sozialhilfebehörde beanstandet, ihm aus dem Motorfahrzeug entstandene Erwerbsunkosten für seine am 27. Januar 2020 angetretene Tätigkeit abzugelten,

dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat,

- die Sozialhilfebehörde dürfte die aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten zumindest solange verweigern, wie der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, die Auslagen zu belegen, nicht nachkomme;

- bis dato sei der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sich der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 3. März 2020, keine der gelten gemachten Fahr- und Betriebskosten des Personenwagens abzugelten, als rechtens erweise,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, indem er Ausführungen zum Entschädigungsumfang macht; inwiefern der vorinstanzlich Entscheid verfassungswidrig sein soll, wird nicht näher ausgeführt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so Urteil 8C_507/2019 vom 21. August 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel