Invalidity Pension Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision by the disability insurance office of a Swiss canton, which denied their claim for a disability pension. The individual contested the timeliness of their appeal, asserting that they were unaware of the original decision until a later date. However, the cantonal court determined that the decision had been delivered to the individual by May 23, 2008, and found the individual's claim of late awareness unconvincing. Consequently, the court ruled that the individual failed to meet the 30-day deadline for lodging an appeal, leading to the dismissal of the appeal against the previous ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Invalidity Pension Appeal Timeliness: The individual contested the timeliness of their appeal, asserting that they were unaware of the original decision until a later date. However, the cantonal court determined that the decision had been delivered to the individual by May 23, 2008, and found the individual's claim of late awareness unconvincing. Consequently, the court ruled that the individual failed to meet the 30-day deadline for lodging an appeal, leading to the dismissal of the appeal against the previous ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.
Used to impose court costs on the appellant for the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_26/2009
Urteil vom 17. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. November 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg einen Rentenanspruch des 1953 geborenen A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2008 (Freitag) verneinte,
dass das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, auf die hiegegen am 25. Juni 2008 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfügung vom 12. November 2008), weil es die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer spätestens am 23. Mai 2008 (Freitag) ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe erstmals am 26. Mai 2008 (Montag) von der Verfügung vom 16. Mai 2008 Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei,
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. Mai 2008 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind ( BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass das ordentliche Administrativverfahren der Massenverwaltung auf dem Gebiet der Invalidenversicherung ( Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) mit Verfügungserlass abgeschlossen wird (vgl. Urteil 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008 mit Hinweis),
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde ( BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung der Verwaltungsverfügung erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (Urteile 8C_783/2008 vom 10. Dezember 2008 und 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008),
dass die fragliche Verfügung vom 16. Mai 2008 zwar nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach die innert längstens drei Werktagen erfolgte parallele Postzustellung von Kopien der fraglichen Verfügung an weitere Adressaten in Zürich, Luzern und Freiburg bis zum 21. Mai 2008 - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Zustellung der Verfügung vom 16. Mai 2008 bis spätestens 23. Mai 2008 schliessen lässt, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), weshalb auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli