Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_259/2013 KI-generiert

Waiter's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Insufficient Disability Degree

Geschäftsnummer 8C_259/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an application for disability benefits with the Zurich disability insurance office, which was denied due to a lack of recognized disability relevant for pensions. The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the denial. Subsequently, the individual filed a complaint seeking to annul the court's decision and to be granted a pension. The proceedings involved assessing the individual's work capability, which was determined to be 70% in suitable employment, and a corresponding income comparison led to a finding of less than a required threshold for pension eligibility. The complaints regarding the assessment and procedures were ultimately found to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Waiter's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Insufficient Disability Degree: The individual contested this decision, but the social insurance court upheld the denial. Subsequently, the individual filed a complaint seeking to annul the court's decision and to be granted a pension. The proceedings involved assessing the individual's work capability, which was determined to be 70% in suitable employment, and a corresponding income comparison led to a finding of less than a required threshold for pension eligibility. The complaints regarding the assessment and procedures were ultimately found to be unfounded.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invaliden-einkommen) Invalidenversicherungsleistungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anrechenbares Einkommen Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invaliditätsgradbemessung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Procedural basis for handling the case without an exchange of briefs (Schriftenwechsel) in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide on the inadmissibility (dismissal) of the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in relation to the imposition of court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

C-1470/2016 (2019-05-17)
Applicant Denied Disability Benefits and Vocational Rehabilitation Due to Insufficient Disability Rate
«…133 V 549 consid. 6 et les références citées ; cf. également les arrêts du TF 8C_490/2015 du 24 mars 2016 consid. 3.2 ; 8C_259/2013 du 4 juin 2013 consid. 2.2 ; FRÉSARD-FELLAY/KAHIL- WOLFF/PERRENOUD, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, 201…»
C-7476/2015 (2019-01-17)
«…6 et les réfé- rences citées ; cf. également les arrêts du Tribunal fédéral 8C_490/2015 du 24 mars 2016 consid. 3.2, et 8C_259/2013 du 4 juin 2013 consid. 2.2, ainsi que GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY / BETTINA KAHIL-W OLFF / STÉPHANIE PERRENOUD, Droit suis…»
C-6112/2015 (2018-11-01)
«…et les réfé- rences citées ; cf. également les arrêts du Tribunal fédéral 8C_490/2015 du 24 mars 2016, consid. 3.2, et 8C_259/2013 du 4 juin 2013, consid. 2.2, ainsi que GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY / BETTINA KAHIL-W OLFF / STÉPHANIE PERRENOUD, Droit sui…»
C-5495/2014 (2017-02-20)
Disability Benefits Appeal: Insufficient Medical Assessment
«…s réfé- rences citées ; ATF 126 V 288, consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 8C_490/2015 du 24 mars 2016, consid. 3.2, 8C_259/2013 du 4 juin 2013, consid. 2.2 ; GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, BETTINA KAHIL-W OLFF, STÉPHA- NIE PERRENOUD, Droit suisse de la…»
IV.2015.322 (2015-10-27) · sg
Claimant v. Insurance Pension Denial (Disability Threshold)
«…ng der Unfallversicherung gebunden ist (vgl. BGE 133 V 549 E. 6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_259/2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht spätestens ab Oktober 2008 in einer adaptierten Tätigkeit wie…»
IV.2015.322 (2015-10-27) · sg
Denial of Invalidity Pension Upheld Despite Pain and Psychiatric Findings
«…ng der Unfallversicherung gebunden ist (vgl. BGE 133 V 549 E. 6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_259/2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist aus somatischer Sicht spätestens ab Oktober 2008 in einer adaptierten Tätigkeit wie…»
605 2013 155 (2015-08-31) · fr
Appeal Regarding Disability Pension for Brachial Plexus Lesion and Somatoform Pain Disorder Re-evaluation
«…eide des Unfallversicherers besteht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 sowie auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile BGer 8C_259/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.2 sowie 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3, aus welchen sich nichts Gegenteiliges ableiten läss…»
8C_8/2014 (2014-03-14)
Production Worker v. Cantonal IV Office (Invalidity Pension Denial)
«…ne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte erfordert (vgl. Urteil 8C_259/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.2), nicht reicht. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den Bericht der Ärzte der Klinik P.____…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_259/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invaliden-einkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von C.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels rentenrelevanter Invalidität ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2013 ab.

C.________ lässt Beschwerde erheben mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und und Zusprache einer Rente.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Nebst den Begriffen der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ) betrifft dies namentlich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Berichte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und deren Beweiswert ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).

2.

2.1. In eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter im Gastgewerbe (Kellner) nicht mehr einsatzfähig ist, bei andern leidensangepassten Beschäftigungen jedoch als noch zu 70 % arbeitsfähig zu gelten hat. Dies ist das Ergebnis der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung, welche einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - begrenzt auf offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Rechtsverletzungen - zugänglich ist (E. 1.1 hievor).

2.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen indessen keine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen tatbeständlicher Art, welche sich als offensichtlich qualifizieren liesse, und auch keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Abgesehen davon beschränken sich die beschwerdeführerischen Ausführungen über weite Teile hinweg auf eine praktisch wörtliche Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, was für eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung, welche eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte erfordert (vgl. Urteil 8C_811/2010 vom 14. März 2011 E. 1.2), ohnehin nicht reicht.

Von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer jedenfalls daraus, dass ihm die Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine Rente zugesprochen hat, besteht doch seitens der Invalidenversicherung keine Bindung an Entscheide des Unfallversicherers ( BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Dass die erfolgte Rentenzusprache des Unfallversicherers und das dieser zugrunde liegende Gutachten des Dr. med. S.________ vom 5. Februar 2010 im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung oder zumindest nicht hinreichende Beachtung gefunden hätte, ist allein aufgrund der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Kritik an den von der Invalidenversicherung eingeholten Berichten des Dr. med. B.________ vom 11. April 2011 und ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2010 ebenfalls nicht anzunehmen. Diese genügen den an medizinische Beurteilungen des Gesundheitszustandes einer versicherten Person und an Einschätzungen des trotz Beeinträchtigung verbliebenen Leistungsvermögens zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen, sodass sie angesichts der dem Bundesgericht zustehenden eingeschränkten Kognitionsbefugnis (E. 1.1 hievor) keinen ernsthaften Anlass bieten, das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer das verfahrensrechtliche Vorgehen der Verwaltung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung beanstandet, kann schliesslich vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist.

3. Ausgehend von der erwähnten Einschätzung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 70 % bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit (E. 2.1 hievor) hat das kantonale Gericht wie zuvor schon die Verwaltung einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30,36 % ermittelt. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer einzig, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) den - dem Grundsatz nach anerkannten - behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) auf lediglich 10 % veranschlagt hat.

3.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei, stellt eine Rechtsfrage dar, während es sich bei jener nach der Höhe eines solchen Abzuges um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).

3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Verwaltung - den Umstand, dass praktisch nur noch sitzend auszuübende Tätigkeiten möglich sind und diese überdies nur teilzeitlich ausgeübt werden können, als abzugsbegründende Faktoren berücksichtigt. Ausdrücklich dargelegt hat sie des Weiteren, weshalb sie gesundheitlichen Auffälligkeiten, dem Alter und der offenbar bestehenden Alkoholproblematik keine abzugsrelevante Bedeutung beizumessen bereit ist. Auch die in der Beschwerde überdies geltend gemachten Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt lassen den vorinstanzlich gewährten 10 %igen Abzug nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen. Der kantonale Entscheid hält demnach unter diesem Aspekt einer Überprüfung durch das Bundesgericht stand.

3.3. Auch von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden, nur weil in einem ersten, vorangegangenen Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. August 2010) noch von einem 20%igen Abzug ausgegangen worden war. Setzt sich eine versicherte Person gegen eine ihr mittels Vorbescheid angekündigte Fallerledigung zur Wehr, erwartet sie, dass der vorgelegte - und von ihr abgelehnte - Vorschlag einer nochmaligen Prüfung unterzogen wird. Selbstredend muss sie dann damit rechnen, dass sich deren Ergebnis auch zu ihrem Nachteil auswirken kann.

4.

4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - zu erledigen.

4.2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl