Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_259/2010 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Procedural Deficiencies Regarding Invalidity Insurance Decision

Geschäftsnummer 8C_259/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding their invalidity insurance claim. The claimant had submitted a complaint asserting a relevant disability due to psychological health issues. However, the court found that there was insufficient medical evidence to establish the existence of a significant psychiatric disorder or any legal recognition of disability. The individual’s subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadequate, as it failed to adequately address the legal and factual basis of the initial ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal, citing the lack of an acceptable legal argument.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Inadmissible Due to Procedural Deficiencies Regarding Invalidity Insurance Decision: The claimant had submitted a complaint asserting a relevant disability due to psychological health issues. However, the court found that there was insufficient medical evidence to establish the existence of a significant psychiatric disorder or any legal recognition of disability. The individual’s subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadequate, as it failed to adequately address the legal and factual basis of the initial ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal, citing the lack of an acceptable legal argument.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Prozessvoraussetzung tatsächliche Begründung Revisionsgrund Gültigkeit der Forderungszession Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_259/2010

Urteil vom 14. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 15. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der G.________ vom 23. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung insbesondere zu den psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 131 V 50 , 130 V 353 und 127 V 299 mit Hinweisen) bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung, insbesondere keine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert und demgemäss keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. März 2010 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Gutachten des Dr. med. B.________ sowie "des IV-Arztes" nichts ändern,

dass zudem die Hinweise der Beschwerdeführerin insbesondere auf die "Beschwerden/Rekurse an die Vorinstanzen" sowie auf weitere Unterlagen nicht genügen, weil die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen praxisgemäss nicht ausreichen ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit weiteren Hinweisen),

dass sich überdies die Einwendungen der Beschwerdeführerin in appellatorischer Kritik erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz