Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_258/2022 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Based on Meningioma and Cognitive Deficits

Geschäftsnummer 8C_258/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1968 underwent surgery to remove a brain tumor after experiencing a focal complex seizure in April 2019. Following this, she was reported to the Swiss Invalidity Insurance for early detection due to her health issues, including arm-focused hemiparesis, eye paralysis, and cognitive deficits. Based on recommendations, she applied for insurance benefits in October 2019. Medical and occupational assessments concluded an 11% level of invalidity, which did not qualify her for an invalidity pension. The woman's subsequent appeal was rejected by the Lucerne Cantonal Court, prompting her to take her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking at least a quarter pension due to her disability and the impact on her ability to work and manage household tasks.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Claim Based on Meningioma and Cognitive Deficits: Following this, she was reported to the Swiss Invalidity Insurance for early detection due to her health issues, including arm-focused hemiparesis, eye paralysis, and cognitive deficits. Based on recommendations, she applied for insurance benefits in October 2019. Medical and occupational assessments concluded an 11% level of invalidity, which did not qualify her for an invalidity pension. The woman's subsequent appeal was rejected by the Lucerne Cantonal Court, prompting her to take her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking at least a quarter pension due to her disability and the impact on her ability to work and manage household tasks.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit kognitive Beeinträchtigung Einkommensfestsetzung Beitragsforderung Arbeitnehmerstatus Beitragsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

51/2025/44 (2025-11-18) · sh
Appeal Deadline Reinstatement Denied Due to Insufficient Proof of Faultless Delay
«…ftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati- enten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.9), kommt dem Zeugnis kein voller Beweiswert für den gesundheitlichen Zu- stand des Beschwer…»
38881 (2025-07-11) · nw
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Sufficient Expert Report
«…on die Angaben der Beschwer- deführerin. Auf den Bericht kann demnach abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 m.w.V.). Der Antrag auf Durchführung einer…»
VBE.2025.3 (2025-06-26) · ag
Disability Benefits Appeal: Claimant Entitled to Three-Quarter Pension
«…n der die Abklärung tätigen- den Person (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 5.4. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die Beurteilung d…»
I 2023 48 (2024-10-14) · sz
Disability Pension Reduction After Childbirth Upheld
«…einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile BGer 8C_258/2022 vom 14.12.2022 E. 3.2.3; 8C_748/2019 vom 7.1.2020 E. 5.2; 9C_161/2019 vom 28.6.2019 E. 6.2 je m.H.). 5.3 Die ärztlic…»
VBE.2024.224 (2024-10-02) · ag
Claimant Denied Full Disability Pension Due to Sufficient Work Capacity
«…as im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 4.5. Die Abklärungsberichte vom 16. Mai 2022 (VB 51) sowie vom 19. Oktober 2023 (VB 1…»
I 2023 56 (2024-07-08) · sz
Claimant Appeals Disability Denial Based on Chronic Dermatitis
«…Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteile BGer 8C_620/2011 vom 8.2.2012 E. 4; 8C_258/2022 vom 14.12.2022 E. 6.1). Im Abklärungsbericht macht die Abklärungsperson genaue Angaben über die Ver- hältnisse der vers…»
VBE.2023.442 (2024-05-27) · ag
Disability Insurance Benefits Appeal: Partial Grant and Adjusted Pension Rating
«…as im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 5.4. Der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 (VB 73) wurde von einer hierfür qualifiz…»
S1 23 133 (2023-12-20) · vs
Disability Benefits Termination Upheld Despite Minimal Household Impairment Finding
«…erichtsur- teil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Bundesgerichtsurteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 richtig dargelegt, ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung…»
720.23.68.266 (2023-11-23) · bl
Disability Insurance Reconsideration Ordered Due to Insufficient Investigation
«…ehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3 mit Hinweis). Hinsichtlich des Seite 4 http://…»
VBE.2023.50 (2023-07-11) · ag
Disability Benefits Calculation and Household Work Capacity
«…as im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 5.4. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 ohne wei- tere Aus…»
8C_658/2022 (2023-06-30)
Pension Reduction Following Change to Part-Time Employment and Health Deterioration
«…unktionellen Leistungsvermögens zur Folge hatten, wurden sie bereits im Rahmen der Haushaltsabklärung (vgl. dazu Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen) vom 8. Dezember 2020 unbestritten angemessen berücksichtigt. Jedenfalls m…»
720.23.42.145 (2023-06-22) · bl
Disability Assessment for Chronic Illness Upheld
«…Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesge- richts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Einer ärztlichen Fach- person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unte…»
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Disability Pension Case Remanded Due to Inadequate Medical Assessment
«…as im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Juli 2022 ihren Wohnort gewechselt (Umzug v…»
IV.2022.6 (2023-03-22) · sg
Disability Pension Rejection Upheld Despite Contradictory Psychiatric Evaluation
«…ezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.1) und werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.…»
IV.2022.6 (2023-03-22) · sg
Disability Benefits Denial Affirmed Despite Conflicting Psychiatric Opinion
«…ezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.1) und werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_258/2022

Urteil vom 14. Dezember 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. März 2022 (5V 21 134).

Sachverhalt:

A. Die 1968 geborene A.________ erlitt am 8. April 2019 einen komplex-fokalen Krampfanfall und wurde von ihrer Mutter auf den Notfall der Klinik B.________ gebracht. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein Keilbeinflügel-Meningeom mit perifokalem Hirnödem festgestellt, welches am 17. April 2019 operativ entfernt wurde. Am 4. Juli 2019 meldete die Klinik C.________ A.________ unter Hinweis auf den Hirntumor, eine armbetonte Hemiparese links, eine externe Okulomotoriusparese links sowie kognitive Defizite bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Auf Empfehlung der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) hin meldete sich A.________ am 9. Oktober 2019 schliesslich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; ferner veranlasste sie Erhebungen zur Leistungsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Januar 2021). Mit Verfügung vom 23. März 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente unter Hinweis auf einen anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 11 %.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. März 2022 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. Am 4. Juli 2022 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 7. April 2022 datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 30. März 2022 und hat somit unbeachtlich zu bleiben. Gleiches gilt für den Bericht der Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, vom 4. Juli 2022, welcher von der Beschwerdeführerin am gleichen Datum und damit auch nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgelegt wurde (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 23. März 2021 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; BGE 145 V 370 ; 143 I 50 E. 4.4) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) und zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.2.2. Zu ergänzen ist, dass sich die - für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende - Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, danach beurteilt, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre ( BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.3. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV ; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. In ihrer Verfügung vom 23. März 2021 hielt die IV-Stelle betreffend die Statusfrage fest, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt beschäftigt. Seit dem 8. April 2019 sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr möglich, während die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 1.03 % ergeben habe. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die IV-Stelle im Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 100 %, was entsprechend der Gewichtung des Erwerbsbereichs von 10 % einen Teilinvaliditätsgrad von 10 % ergab. Ausgehend vom Anteil Haushalt von 90 % und den darin festgestellten Einschränkungen von 1.03 % ermittelte die IV-Stelle im Haushaltsbereich sodann einen Teilinvaliditätsgrad von 0.93 %, was addiert mit jenem des Erwerbsbereichs in einen - nicht rentenbegründenden - Invaliditätsgrad von insgesamt rund 11 % mündete.

4.2. Das kantonale Gericht verwies in medizinischer Hinsicht vorab auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Dezember 2020. Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin neben einer erhöhten Anfallsbereitschaft unverändert persistierende neurokognitive Defizite, eine Ptosis rechts, eine Optikusneuropathie rechts, eine homonyme Quadrantenanopsie nach links oben, eine Fahruntauglichkeit und eine neurogene Blasenstörung mit morgendlicher Urge-Inkontinenz. Unter der erforderlichen antikonvulsiven Medikation mit Valproinsäure zeigt sich ein gelegentlicher Tremor beidseits, zudem werden eine Feinmotorikstörung und eine gewisse Gliederataxie beschrieben. Hinzu kommt ein Status nach Arthrodese links. Der funktionelle Status lässt eine berufliche Tätigkeit weder auf dem ersten noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu; seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Meningeoms besteht mithin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diesbezüglich, so die Vorinstanz, gingen die Parteien einig und es bestehe kein Anlass, darauf zurückzukommen. Umstritten seien jedoch die Statusfrage und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, wobei letztere aufgrund der Umstände vorab zu prüfen seien.

Im Folgenden erkannte das kantonale Gericht dem Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Januar 2021 vollen Beweiswert zu und schloss mit der IV-Stelle auf eine Einschränkung im Haushalt von 1.03 %, dies unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin und der freien Einteilbarkeit der Arbeiten. Hinsichtlich der Statusfrage ging es sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbsmässig einerseits in unselbstständiger Tätigkeit im Hausdienst und andererseits in selbstständiger Tätigkeit als Fusspflegerin tätig wäre. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pensen von 80 % als Fusspflegerin und von 20 % im Hausdienst erachtete das kantonale Gericht jedoch als nicht plausibel. Wie es sich mit dem von der IV-Stelle auf insgesamt 10 % veranschlagten Erwerbspensum verhielt, liess es jedoch offen, da - unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt von 1.03 % - selbst bei Annahme eines Erwerbspensums von 60 % lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36.412 % resultieren würde. Dies gelte erst recht, wenn realistischerweise auf ein deutlich unter 50 % liegendes Erwerbspensum in der Fusspflege geschlossen würde.

5. Strittig ist zunächst die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie als Gesunde in einem Pensum von insgesamt 100 %, von 80 % oder zumindest von 60 % arbeiten würde. Die Annahme eines Erwerbspensums von lediglich 10 % sei willkürlich, weil sie nicht mit der medizinischen Gesamtsituation übereinstimme und die gesundheitlichen Einschränkungen seit 2010 negiere.

5.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach das Erwerbspensum der Beschwerdeführerin als Gesunde in der Tätigkeit als Fusspflegerin deutlich unter 50 % liegen und im Hausdienst 10 % betragen würde, betreffen eine Tatfrage ( BGE 144 I 28 E. 2.4). Sie sind für das Bundesgericht damit verbindlich, soweit sie nicht willkürlich - d.h. schlichtweg unhaltbar - zustandegekommen sind (E. 1.1 f. hiervor). Letzteres vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen, wie sogleich darzulegen ist.

5.1.1. Entgegen ihrer Auffassung kann aufgrund des blossen Umstands, dass das Pensum in der Tätigkeit als Fusspflegerin in der Anmeldung zur Früherfassung durch die Klinik C.________ mit ca. 60 % beziffert wurde, dieses nicht als "bewiesenes Faktum" betrachtet werden. Weil die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte als Fusspflegerin der Ausgleichskasse gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht gemeldet hatte, verbleibt als einziger Hinweis auf ihr tatsächlich ausgeübtes Pensum ihre Steuererklärung für das Jahr 2018, mit welcher sie Einkünfte von Fr. 4'800.- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklarierte. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten, dass diese Einkünfte bereits den Schluss auf ein Pensum von 50 % nicht zulassen.

5.1.2. Ins Leere zielt auch das schon erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Pensum bereits seit Jahren nicht erhöht zu haben, weil sie aufgrund der Tumorerkrankung in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Noch anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 10. September 2019 gab sie an, ihre Arbeit seit der Operation vom 17. April 2019 nicht mehr ausführen zu können. Mit Fragebogen vom 10. Oktober 2019 (Eingangsstempel: 11. November 2019) erklärte sie erneut, erst ab dem 17. April 2019 in der Arbeitsfähigkeit behindert gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) bzw. des Gehörsanspruchs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) auf die beantragte Zeugeneinvernahme des Partners und der Mutter der Beschwerdeführerin verzichten; gleiches gilt hinsichtlich der verlangten weiteren medizinischen Abklärungen (zum Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).

5.2. Mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Fusspflegerin in einem deutlich unter 50 % liegenden Erwerbspensum tätig wäre, hat es somit sein Bewenden. Die letztinstanzlich erneut geltend gemachte Erhöhung des Pensums im Hausdienst auf 20 % wird in der Beschwerde nicht begründet; darauf ist nicht weiter einzugehen. Wie es sich konkret mit dem von der IV-Stelle insgesamt auf 10 % festgelegten Erwerbspensum verhält, braucht mangels Entscheidrelevanz keiner vertieften Erörterung. Wie sogleich aufgezeigt wird, erweist sich auch die vorinstanzliche Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt von 1.03 % als bundesrechtskonform (E. 6 hiernach). Gemäss schlüssiger Darlegung des kantonalen Gerichts würde bei dieser Ausgangslage selbst die Annahme eines Erwerbspensums von insgesamt 60 % in einem (Gesamt-) Invaliditätsgrad von lediglich rund 36 % resultieren, welcher nicht rentenbegründend ist.

6. Hinsichtlich des Beweiswerts des Abklärungsberichts bzw. die gestützt darauf berechneten Einschränkungen im Haushalt von 1.03 % wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

6.1. Nicht stichhaltig ist zunächst ihr Vorbringen, aufgrund der von verschiedenen Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit sei auch von weitergehenden Einschränkungen im häuslichen Bereich auszugehen. Hinsichtlich Letzterer ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Urteil 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 6.2 mit Hinweis).

6.2. Sodann weist die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Abklärungsbericht in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteile 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung sodann auch bei - hier vorliegenden - kognitiven Leistungseinbussen angewendet und erwogen, dass es der medizinisch nicht geschulten Abklärungsperson auch in solchen Fällen nur beschränkt möglich sein dürfte, das Ausmass der Einschränkungen im Haushalt zu erkennen (vgl. Urteil 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.2.2).

Daraus vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie vom kantonalen Gericht erwogen, erklärte sie bei der Abklärung vor Ort am 12. Januar 2021 betreffend den grössten Teil der - einzeln und detailliert erhobenen - Haushaltstätigkeiten, diese selbstständig erledigen zu können. Einschränkungen beschrieb sie insofern, als sie die Küchenbereiche unterhalb Hüfthöhe aufgrund ihrer Knieschmerzen nicht mehr reinigen könne und vor allem für das Beziehen des Betts mit dem Fixleintuch Hilfe durch den Partner benötige. Nach der Zustellung des Berichts, in welchem die Abklärungsperson auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hatte, nahm letztere handschriftlich einzelne Anpassungen vor und ergänzte, dass diverse Reinigungsarbeiten oft vergessen gingen, weshalb ihr Partner sie daran erinnern müsse. Am 29. Januar 2021, d.h. nach einer gewissen Bedenkzeit, bestätigte sie schliesslich die Richtigkeit des Inhalts des Berichts mit ihrer Unterschrift.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Abklärungsbericht Haushalt Beweiswert zusprach und - entsprechend der unbestritten gebliebenen Gewichtung der Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Partners im Haushalt (vgl. E. 6.3 hiernach) wie auch der freien Einteilbarkeit der Arbeiten - auf Einschränkungen von 1.03 % schloss. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand zwischen der Abklärung vor Ort und dem Verfügungszeitpunkt stark verschlechtert habe, vermag sie keinen Arztbericht zu nennen, dem sich solches entnehmen liesse.

Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sie gesundheitsbedingt überhaupt in der Lage gewesen sei, die Fragen der Abklärungsperson adäquat zu beantworten. Am Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass die behandelnde Dr. med. E.________ der Beschwerdeführerin nicht erst im Bericht vom 12. Oktober 2021, sondern bereits in jenem vom 6. Dezember 2019 eine Einschränkung im Haushalt von 80 % attestierte. Wie bereits die Vorinstanz darauf hinwies, ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc;

Urteil 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2). Hinsichtlich des Berichts vom 12. Oktober 2021 ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass die behandelnde Neurologin bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und des Partners der Beschwerdeführerin abstellte. Im Bericht der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, vom 14. Februar 2022, welche auf Vorschlag der Dr. med. E.________ vom 12. Oktober 2021 schliesslich eine neuropsycholgische Standortbeurteilung vornahm, lässt sich sodann keine Bestätigung der 80%igen Einschränkungen im Haushalt entnehmen.

Vielmehr hielt Dr. med. F.________ im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bei den Haushaltsarbeiten langsamer sei und der Partner reklamiere, dass es nicht mehr so sauber sei wie früher. Soweit die Vorinstanz nach dem Gesagten zum Ergebnis gelangte, dass die medizinischen Unterlagen nicht gegen den Beweiswert des Abklärungsberichts sprächen, verletzte sie damit kein Bundesrecht.

6.3. Betreffend die im Abklärungsbericht Haushalt berücksichtigte Schadenminderungspflicht betonte das kantonale Gericht im Übrigen zutreffend, dass die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen bei einer im Haushalt tätigen Person im Rahmen der Invaliditätsbemessung weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung ( BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Die in der Beschwerde anhand der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamts für Statistik vorgenommenen Berechnungen vermögen keine unverhältnismässige Belastung des Partners der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Bei den SAKE-Zahlen handelt es sich um Durchschnittswerte, die den konkret zu beurteilenden Fall unberücksichtigt lassen. Angesichts der hier ausgewiesenen Einschränkungen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner einen Zweipersonenhaushalt ohne Kinder, Haustiere und Garten führt, erscheint die beschwerdeweise errechnete, zusätzlich durch den Partner zu erbringende Unterstützung im Haushalt von über 4.73 Stunden täglich denn auch wenig plausibel. Unabhängig davon ist in der Pflicht des Partners, im Haushalt mitzuwirken, offenkundig auch keine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit ( Art. 4 EMRK ) zu erblicken.

6.4. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz auch bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Ihre Invaliditätsbemessung und die darauf basierende Verneinung eines Rentenanspruchs halten vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther