Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against an insurance company regarding a dispute related to accident insurance. The individual had previously challenged a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen, which concluded on February 28, 2011. The applicant's subsequent submission to the Federal Tribunal, made on March 29, 2011, was deemed insufficient in terms of addressing crucial points of the previous ruling, leading to a determination that the appeal did not meet the necessary legal requirements. Consequently, the appeal was not accepted for consideration. Additionally, a request made by the individual for free legal assistance was also rejected due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual had previously challenged a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen, which concluded on February 28, 2011. The applicant's subsequent submission to the Federal Tribunal, made on March 29, 2011, was deemed insufficient in terms of addressing crucial points of the previous ruling, leading to a determination that the appeal did not meet the necessary legal requirements. Consequently, the appeal was not accepted for consideration. Additionally, a request made by the individual for free legal assistance was also rejected due to the lack of merit in the appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was manifestly unsuitable.
Used to dismiss the request for free legal assistance due to the hopelessness of the appeal.
Used to waive court costs due to the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_258/2011 {T 0/2}
Urteil vom 13. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 29. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gal-len vom 28. Februar 2011 und das sinngemässe Gesuch um unent-geltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. März 2011 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden und Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Be-schwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochte-nen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. März 2011 mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinrei-chender Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des "Unfalls" resp. der Ärzte über die "sog. Arthrose" nichts ändern,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass die Eingabe überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthält,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde-führerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte in der Verfügung vom 31. März 2011 u.a. auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung mangelhafter Eingaben ausdrücklich hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz